animum domini vel sibi habendi unter solchen Umstän- den haben kann 68).
2) Daß auch ein blödsinniger Vater ex causa pe- culiari durch seinen Sohn einen Besitz erwerbe 69). Denn einen peculiarischen Besitz erwirbt der Vater durch seinen unter väterlicher Gewalt stehenden Sohn auch ohne seine Wissenschaft 70).
3) Daß ein Vater von den peculiarischen Besitze seines Sohnes Nutzen habe, ob er gleich nicht weiß, daß dieser unter seiner Gewalt stehet 71). Genug, daß ihm die Gewalt über ihn wirklich zukommt, und es bey der peculiarischen Erwerbung auf keine Wissenschaft des Va- ters ankommt.
4) Daß, wenn auch ein anderer den Filius- familias als Sklaven besitzen sollte, dennoch der Va- ter, nicht aber der anmaßliche Herr, die peculiarische Er- werbung genieße 72). Denn wenn gleich der Vater über seinen Sohn, da solcher ein freyer Mensch ist, keinen scla- vischen Besitz und Gewalt ausüben kann, so hat man doch im römischen Recht den Satz eingeführt, daß der Vater blos wegen seiner väterlichen Gewalt den
Besitz
68)L. 1. §. 6. L. 23. §. 1. D. de Acq. vel Amitt. Poss. L. 54. §. ult. D. de acquir. rer. dom. et L. 118. D. de Reg. Iur. juncta L. 23. pr. D. Ex quib. caus. major.
69)Argum. L. 8. §. 1. D. de his, qui sui vel alien. iuris sunt.
70)L. 1. §. 5. D. de acquir. vel amitt. possess. Conf.West- phal im angeführten System §. 145.
71)L. 4. D. eodem. juncta L. 1. §. 8. D. eodem.
72)Vide eandem L. 4. D. cit. Vortreflich hat diese Stelle er- klärt cuperus in Observat. select. de natura possessionis P. II. cap. 26. et 27.
1. Buch. 8. Tit. §. 181.
animum domini vel ſibi habendi unter ſolchen Umſtaͤn- den haben kann 68).
2) Daß auch ein bloͤdſinniger Vater ex cauſa pe- culiari durch ſeinen Sohn einen Beſitz erwerbe 69). Denn einen peculiariſchen Beſitz erwirbt der Vater durch ſeinen unter vaͤterlicher Gewalt ſtehenden Sohn auch ohne ſeine Wiſſenſchaft 70).
3) Daß ein Vater von den peculiariſchen Beſitze ſeines Sohnes Nutzen habe, ob er gleich nicht weiß, daß dieſer unter ſeiner Gewalt ſtehet 71). Genug, daß ihm die Gewalt uͤber ihn wirklich zukommt, und es bey der peculiariſchen Erwerbung auf keine Wiſſenſchaft des Va- ters ankommt.
4) Daß, wenn auch ein anderer den Filius- familias als Sklaven beſitzen ſollte, dennoch der Va- ter, nicht aber der anmaßliche Herr, die peculiariſche Er- werbung genieße 72). Denn wenn gleich der Vater uͤber ſeinen Sohn, da ſolcher ein freyer Menſch iſt, keinen ſcla- viſchen Beſitz und Gewalt ausuͤben kann, ſo hat man doch im roͤmiſchen Recht den Satz eingefuͤhrt, daß der Vater blos wegen ſeiner vaͤterlichen Gewalt den
Beſitz
68)L. 1. §. 6. L. 23. §. 1. D. de Acq. vel Amitt. Poſſ. L. 54. §. ult. D. de acquir. rer. dom. et L. 118. D. de Reg. Iur. juncta L. 23. pr. D. Ex quib. cauſ. major.
69)Argum. L. 8. §. 1. D. de his, qui ſui vel alien. iuris ſunt.
70)L. 1. §. 5. D. de acquir. vel amitt. poſſeſſ. Conf.Weſt- phal im angefuͤhrten Syſtem §. 145.
71)L. 4. D. eodem. juncta L. 1. §. 8. D. eodem.
72)Vide eandem L. 4. D. cit. Vortreflich hat dieſe Stelle er- klaͤrt cuperus in Obſervat. ſelect. de natura poſſeſſionis P. II. cap. 26. et 27.
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1. Buch. 8. Tit. §. 181.
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2) Daß auch ein bloͤdſinniger Vater ex cauſa pe-
culiari durch ſeinen Sohn einen Beſitz erwerbe 69). Denn
einen peculiariſchen Beſitz erwirbt der Vater durch ſeinen
unter vaͤterlicher Gewalt ſtehenden Sohn auch ohne ſeine
Wiſſenſchaft 70).
3) Daß ein Vater von den peculiariſchen Beſitze
ſeines Sohnes Nutzen habe, ob er gleich nicht weiß, daß
dieſer unter ſeiner Gewalt ſtehet 71). Genug, daß ihm
die Gewalt uͤber ihn wirklich zukommt, und es bey der
peculiariſchen Erwerbung auf keine Wiſſenſchaft des Va-
ters ankommt.
4) Daß, wenn auch ein anderer den Filius-
familias als Sklaven beſitzen ſollte, dennoch der Va-
ter, nicht aber der anmaßliche Herr, die peculiariſche Er-
werbung genieße 72). Denn wenn gleich der Vater uͤber
ſeinen Sohn, da ſolcher ein freyer Menſch iſt, keinen ſcla-
viſchen Beſitz und Gewalt ausuͤben kann, ſo hat man
doch im roͤmiſchen Recht den Satz eingefuͤhrt, daß der
Vater blos wegen ſeiner vaͤterlichen Gewalt den
Beſitz
68) L. 1. §. 6. L. 23. §. 1. D. de Acq. vel Amitt. Poſſ. L. 54.
§. ult. D. de acquir. rer. dom. et L. 118. D. de Reg. Iur.
juncta L. 23. pr. D. Ex quib. cauſ. major.
69) Argum. L. 8. §. 1. D. de his, qui ſui vel alien. iuris ſunt.
70) L. 1. §. 5. D. de acquir. vel amitt. poſſeſſ. Conf. Weſt-
phal im angefuͤhrten Syſtem §. 145.
71) L. 4. D. eodem. juncta L. 1. §. 8. D. eodem.
72) Vide eandem L. 4. D. cit. Vortreflich hat dieſe Stelle er-
klaͤrt cuperus in Obſervat. ſelect. de natura poſſeſſionis P. II.
cap. 26. et 27.
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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791, S. 546. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten02_1791/560>, abgerufen am 25.07.2024.
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