Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.1. Buch. 4. Tit. §. 110. Tempelherrn von den Päpsten erhalten hatten. Ersterehatten demungeachtet dreyßig Jahre lang für ihre in der Parochie der Canonicorum de Plautio gelegene Lände- reyen, und letztere schon vierzig Jahre die Zehenden ent- richtet. Und nun, da sie auf einmal diese Abgabe ver- weigerten, spricht der Papst, sie seyen schuldig, den Ze- henden ferner zu reichen, und mögen sich nicht weiter auf ihr Privilegium berufen; denn da sie nun schon so lange Zeit keinen Gebrauch davon gemacht, so hätten sie sich desselben stillschweigend begeben, und ihr Privilegium durch extinctive Verjährung verlohren. -- Es findet sich hierbey nur die einzige Schwierigkeit, wie Papst Alexan- der III. die Cistercienser Mönche schon wegen eines dreis- sigjährigen Nichtgebrauchs ihres Privilegiums für verlu- stig erklären können, da doch gegen Kirchen und Klöster schon damalen die vierzigjährige Präscription eingeführt war 7). Einen Schreib- oder Druckfehler anzunehmen, halte 7) S. Cap. 8. X. de praescript. Nach der Vorschrift der äl-
tern Concilienschlüsse fand zwar auch gegen Kirchen und geist- liche Stiftungen die dreißigjährige Verjährung statt. Man vergleiche in Gratians Dekrete Can. 1. Caus. XIII. qu. 2. und Can. 1. Caus. XVI. qu. 3. Allein Justinian führte in der Folge die vierzigjährige Verjährung ein. Nov. CXXXI. cap. 6. und diese wurde auch durch die neuern Kirchenge- setze und Canonen der Concilien bestätiget. can. 1. 2. und 3. Caus. XVI. qu. 4. Dennoch aber blieb auch nach Justinians Zeiten in manchen Kirchen und Diöcesen, z. B. in Spanien und Frankreich, die vormahlige dreißigjährige Verjährung im Gebrauch. Siehe can. 3. 4. 6. u. 10. Caus. XVI. qu. 3. So ist die in den einzelnen Verordnungen unsers kanonischen Ge- setzbuchs desfalls vorkommende Antinomie zu heben. Conf. Franc. florens in Operib. iurid. ab Ignat. Christoph. lor- ber a stoerchen Norimbergae 1756. editis: Tom. II. S. 72. ff. und Car. Sebast. berardus in Gratiani canones. Part. I. S. 189. (edit. Venet. 1777.) 1. Buch. 4. Tit. §. 110. Tempelherrn von den Paͤpſten erhalten hatten. Erſterehatten demungeachtet dreyßig Jahre lang fuͤr ihre in der Parochie der Canonicorum de Plautio gelegene Laͤnde- reyen, und letztere ſchon vierzig Jahre die Zehenden ent- richtet. Und nun, da ſie auf einmal dieſe Abgabe ver- weigerten, ſpricht der Papſt, ſie ſeyen ſchuldig, den Ze- henden ferner zu reichen, und moͤgen ſich nicht weiter auf ihr Privilegium berufen; denn da ſie nun ſchon ſo lange Zeit keinen Gebrauch davon gemacht, ſo haͤtten ſie ſich deſſelben ſtillſchweigend begeben, und ihr Privilegium durch extinctive Verjaͤhrung verlohren. — Es findet ſich hierbey nur die einzige Schwierigkeit, wie Papſt Alexan- der III. die Ciſtercienſer Moͤnche ſchon wegen eines dreiſ- ſigjaͤhrigen Nichtgebrauchs ihres Privilegiums fuͤr verlu- ſtig erklaͤren koͤnnen, da doch gegen Kirchen und Kloͤſter ſchon damalen die vierzigjaͤhrige Praͤſcription eingefuͤhrt war 7). Einen Schreib- oder Druckfehler anzunehmen, halte 7) S. Cap. 8. X. de praeſcript. Nach der Vorſchrift der aͤl-
tern Concilienſchluͤſſe fand zwar auch gegen Kirchen und geiſt- liche Stiftungen die dreißigjaͤhrige Verjaͤhrung ſtatt. Man vergleiche in Gratians Dekrete Can. 1. Cauſ. XIII. qu. 2. und Can. 1. Cauſ. XVI. qu. 3. Allein Juſtinian fuͤhrte in der Folge die vierzigjaͤhrige Verjaͤhrung ein. Nov. CXXXI. cap. 6. und dieſe wurde auch durch die neuern Kirchenge- ſetze und Canonen der Concilien beſtaͤtiget. can. 1. 2. und 3. Cauſ. XVI. qu. 4. Dennoch aber blieb auch nach Juſtinians Zeiten in manchen Kirchen und Dioͤceſen, z. B. in Spanien und Frankreich, die vormahlige dreißigjaͤhrige Verjaͤhrung im Gebrauch. Siehe can. 3. 4. 6. u. 10. Cauſ. XVI. qu. 3. So iſt die in den einzelnen Verordnungen unſers kanoniſchen Ge- ſetzbuchs desfalls vorkommende Antinomie zu heben. Conf. Franc. florens in Operib. iurid. ab Ignat. Chriſtoph. lor- ber a stoerchen Norimbergae 1756. editis: Tom. II. S. 72. ff. und Car. Sebaſt. berardus in Gratiani canones. Part. I. S. 189. (edit. Venet. 1777.) <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0056" n="42"/><fw place="top" type="header">1. Buch. 4. Tit. §. 110.</fw><lb/> Tempelherrn von den Paͤpſten erhalten hatten. Erſtere<lb/> hatten demungeachtet dreyßig Jahre lang fuͤr ihre in der<lb/> Parochie der <hi rendition="#aq">Canonicorum de Plautio</hi> gelegene Laͤnde-<lb/> reyen, und letztere ſchon vierzig Jahre die Zehenden ent-<lb/> richtet. Und nun, da ſie auf einmal dieſe Abgabe ver-<lb/> weigerten, ſpricht der Papſt, ſie ſeyen ſchuldig, den Ze-<lb/> henden ferner zu reichen, und moͤgen ſich nicht weiter auf<lb/> ihr Privilegium berufen; denn da ſie nun ſchon ſo lange<lb/> Zeit keinen Gebrauch davon gemacht, ſo haͤtten ſie ſich<lb/> deſſelben ſtillſchweigend begeben, und ihr Privilegium<lb/> durch extinctive Verjaͤhrung verlohren. — Es findet ſich<lb/> hierbey nur die einzige Schwierigkeit, wie Papſt <hi rendition="#fr">Alexan-<lb/> der</hi> <hi rendition="#aq">III.</hi> die Ciſtercienſer Moͤnche ſchon wegen eines dreiſ-<lb/> ſigjaͤhrigen Nichtgebrauchs ihres Privilegiums fuͤr verlu-<lb/> ſtig erklaͤren koͤnnen, da doch gegen Kirchen und Kloͤſter<lb/> ſchon damalen die vierzigjaͤhrige Praͤſcription eingefuͤhrt<lb/> war <note place="foot" n="7)">S. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Cap.</hi> 8. <hi rendition="#i">X. de praeſcript.</hi></hi> Nach der Vorſchrift der aͤl-<lb/> tern Concilienſchluͤſſe fand zwar auch gegen Kirchen und geiſt-<lb/> liche Stiftungen die dreißigjaͤhrige Verjaͤhrung ſtatt. Man<lb/> vergleiche in <hi rendition="#g">Gratians</hi> Dekrete <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Can.</hi> 1. <hi rendition="#i">Cauſ. XIII. qu.</hi></hi> 2.<lb/> und <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Can.</hi> 1. <hi rendition="#i">Cauſ. XVI. qu.</hi></hi> 3. Allein <hi rendition="#g">Juſtinian</hi> fuͤhrte<lb/> in der Folge die vierzigjaͤhrige Verjaͤhrung ein. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Nov. CXXXI.<lb/> cap.</hi></hi> 6. und dieſe wurde auch durch die neuern Kirchenge-<lb/> ſetze und Canonen der Concilien beſtaͤtiget. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">can.</hi></hi> 1. 2. und 3.<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Cauſ. XVI. qu.</hi></hi> 4. Dennoch aber blieb auch nach Juſtinians<lb/> Zeiten in manchen Kirchen und Dioͤceſen, z. B. in Spanien<lb/> und Frankreich, die vormahlige dreißigjaͤhrige Verjaͤhrung im<lb/> Gebrauch. Siehe <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">can.</hi></hi> 3. 4. 6. u. 10. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Cauſ. XVI. qu.</hi></hi> 3. So<lb/> iſt die in den einzelnen Verordnungen unſers kanoniſchen Ge-<lb/> ſetzbuchs desfalls vorkommende Antinomie zu heben. <hi rendition="#aq">Conf.<lb/><hi rendition="#i">Franc.</hi> <hi rendition="#k">florens</hi> in Operib. iurid. ab <hi rendition="#i">Ignat. Chriſtoph.</hi> <hi rendition="#k">lor-<lb/> ber</hi> <hi rendition="#i">a</hi> <hi rendition="#k">stoerchen</hi> <hi rendition="#i">Norimbergae</hi> 1756. editis: Tom. II.</hi><lb/> S. 72. ff. und <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Car. Sebaſt.</hi><hi rendition="#k">berardus</hi> in Gratiani canones.<lb/> Part. I.</hi> S. 189. (<hi rendition="#aq">edit. <hi rendition="#i">Venet.</hi></hi> 1777.)</note>. Einen Schreib- oder Druckfehler anzunehmen,<lb/> <fw place="bottom" type="catch">halte</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [42/0056]
1. Buch. 4. Tit. §. 110.
Tempelherrn von den Paͤpſten erhalten hatten. Erſtere
hatten demungeachtet dreyßig Jahre lang fuͤr ihre in der
Parochie der Canonicorum de Plautio gelegene Laͤnde-
reyen, und letztere ſchon vierzig Jahre die Zehenden ent-
richtet. Und nun, da ſie auf einmal dieſe Abgabe ver-
weigerten, ſpricht der Papſt, ſie ſeyen ſchuldig, den Ze-
henden ferner zu reichen, und moͤgen ſich nicht weiter auf
ihr Privilegium berufen; denn da ſie nun ſchon ſo lange
Zeit keinen Gebrauch davon gemacht, ſo haͤtten ſie ſich
deſſelben ſtillſchweigend begeben, und ihr Privilegium
durch extinctive Verjaͤhrung verlohren. — Es findet ſich
hierbey nur die einzige Schwierigkeit, wie Papſt Alexan-
der III. die Ciſtercienſer Moͤnche ſchon wegen eines dreiſ-
ſigjaͤhrigen Nichtgebrauchs ihres Privilegiums fuͤr verlu-
ſtig erklaͤren koͤnnen, da doch gegen Kirchen und Kloͤſter
ſchon damalen die vierzigjaͤhrige Praͤſcription eingefuͤhrt
war 7). Einen Schreib- oder Druckfehler anzunehmen,
halte
7) S. Cap. 8. X. de praeſcript. Nach der Vorſchrift der aͤl-
tern Concilienſchluͤſſe fand zwar auch gegen Kirchen und geiſt-
liche Stiftungen die dreißigjaͤhrige Verjaͤhrung ſtatt. Man
vergleiche in Gratians Dekrete Can. 1. Cauſ. XIII. qu. 2.
und Can. 1. Cauſ. XVI. qu. 3. Allein Juſtinian fuͤhrte
in der Folge die vierzigjaͤhrige Verjaͤhrung ein. Nov. CXXXI.
cap. 6. und dieſe wurde auch durch die neuern Kirchenge-
ſetze und Canonen der Concilien beſtaͤtiget. can. 1. 2. und 3.
Cauſ. XVI. qu. 4. Dennoch aber blieb auch nach Juſtinians
Zeiten in manchen Kirchen und Dioͤceſen, z. B. in Spanien
und Frankreich, die vormahlige dreißigjaͤhrige Verjaͤhrung im
Gebrauch. Siehe can. 3. 4. 6. u. 10. Cauſ. XVI. qu. 3. So
iſt die in den einzelnen Verordnungen unſers kanoniſchen Ge-
ſetzbuchs desfalls vorkommende Antinomie zu heben. Conf.
Franc. florens in Operib. iurid. ab Ignat. Chriſtoph. lor-
ber a stoerchen Norimbergae 1756. editis: Tom. II.
S. 72. ff. und Car. Sebaſt. berardus in Gratiani canones.
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