Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.

Bild:
<< vorherige Seite

1. Buch. 8. Tit. §. 176. u. 177.
sum angiebt, so kann man es dabey allerdings bewenden
lassen 27).

II) Ein persönliches Recht hingegen gehet nur ge-
gen diejenige Person, die mir entweder durch eine Hand-
lung oder unmittelbar durch ein Gesetz zu einem bestimm-
ten Thun oder Geben verbindlich gemacht worden ist. Es
wirkt daher nur eine persönliche Klage, actio in per-
sonam,
welche auf die Erfüllung einer bestimmten obli-
gatio
gerichtet wird. Sehr oft geht diese obligatio auch
darauf, daß ein ius in rem entweder aus ihr entstehen,
z. B. ein Servitutrecht dem Vertrage gemäß constituiret
werden, oder das dingliche Recht von der persona obli-
gata
auf den, welcher so lange nur ein ius in personam
hat, übergehen, z. B. das Eigenthum des vorigen Besi-
tzers auf den Käufer übertragen werden solle. Wenn
nun gleich Personalklagen nicht gegen jeden Besitzer
angestellet werden können, sondern nur gegen die verpflich-
tete Person gehen, so leidet doch auch diese Regel ihre
Ausnahme. Es giebt nämlich Personalklagen, welche die
besondere Eigenschaft haben, daß sie gegen jeden Besitzer
angestellet werden können. Sie werden actiones in rem
scriptae
genennt. Dahin gehören z. B. actio quod me-
tus causa, actio de pauperie, actio ad exhibendum.

In dem Tit. de edendo (lib. II. Tit. 13.) §. 273. werde
ich noch etwas mehreres hierüber sagen. Hier merke
ich nur noch

III) corollarii loco an, daß aus allen demjenigen,
was von den Wirkungen des dinglichen und persönlichen
Rechts bisher gesagt worden ist, sich soviel ergiebt, daß
das dingliche Recht ein stärkeres und dauerhafteres Recht,
als das persönliche, sey.


§. 178.
27) Höpfner im Commentar über die Institutionen §. 1095.

1. Buch. 8. Tit. §. 176. u. 177.
ſum angiebt, ſo kann man es dabey allerdings bewenden
laſſen 27).

II) Ein perſoͤnliches Recht hingegen gehet nur ge-
gen diejenige Perſon, die mir entweder durch eine Hand-
lung oder unmittelbar durch ein Geſetz zu einem beſtimm-
ten Thun oder Geben verbindlich gemacht worden iſt. Es
wirkt daher nur eine perſoͤnliche Klage, actio in per-
ſonam,
welche auf die Erfuͤllung einer beſtimmten obli-
gatio
gerichtet wird. Sehr oft geht dieſe obligatio auch
darauf, daß ein ius in rem entweder aus ihr entſtehen,
z. B. ein Servitutrecht dem Vertrage gemaͤß conſtituiret
werden, oder das dingliche Recht von der perſona obli-
gata
auf den, welcher ſo lange nur ein ius in perſonam
hat, uͤbergehen, z. B. das Eigenthum des vorigen Beſi-
tzers auf den Kaͤufer uͤbertragen werden ſolle. Wenn
nun gleich Perſonalklagen nicht gegen jeden Beſitzer
angeſtellet werden koͤnnen, ſondern nur gegen die verpflich-
tete Perſon gehen, ſo leidet doch auch dieſe Regel ihre
Ausnahme. Es giebt naͤmlich Perſonalklagen, welche die
beſondere Eigenſchaft haben, daß ſie gegen jeden Beſitzer
angeſtellet werden koͤnnen. Sie werden actiones in rem
ſcriptae
genennt. Dahin gehoͤren z. B. actio quod me-
tus cauſa, actio de pauperie, actio ad exhibendum.

In dem Tit. de edendo (lib. II. Tit. 13.) §. 273. werde
ich noch etwas mehreres hieruͤber ſagen. Hier merke
ich nur noch

III) corollarii loco an, daß aus allen demjenigen,
was von den Wirkungen des dinglichen und perſoͤnlichen
Rechts bisher geſagt worden iſt, ſich ſoviel ergiebt, daß
das dingliche Recht ein ſtaͤrkeres und dauerhafteres Recht,
als das perſoͤnliche, ſey.


§. 178.
27) Hoͤpfner im Commentar uͤber die Inſtitutionen §. 1095.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0516" n="502"/><fw place="top" type="header">1. Buch. 8. Tit. §. 176. u. 177.</fw><lb/><hi rendition="#aq">&#x017F;um</hi> angiebt, &#x017F;o kann man es dabey allerdings bewenden<lb/>
la&#x017F;&#x017F;en <note place="foot" n="27)"><hi rendition="#g">Ho&#x0364;pfner</hi> im Commentar u&#x0364;ber die In&#x017F;titutionen §. 1095.</note>.</p><lb/>
          <p><hi rendition="#aq">II</hi>) Ein per&#x017F;o&#x0364;nliches Recht hingegen gehet nur ge-<lb/>
gen diejenige Per&#x017F;on, die mir entweder durch eine Hand-<lb/>
lung oder unmittelbar durch ein Ge&#x017F;etz zu einem be&#x017F;timm-<lb/>
ten Thun oder Geben verbindlich gemacht worden i&#x017F;t. Es<lb/>
wirkt daher nur eine <hi rendition="#g">per&#x017F;o&#x0364;nliche Klage</hi>, <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">actio in per-<lb/>
&#x017F;onam,</hi></hi> welche auf die Erfu&#x0364;llung einer be&#x017F;timmten <hi rendition="#aq">obli-<lb/>
gatio</hi> gerichtet wird. Sehr oft geht die&#x017F;e <hi rendition="#aq">obligatio</hi> auch<lb/>
darauf, daß ein <hi rendition="#aq">ius in rem</hi> entweder aus ihr ent&#x017F;tehen,<lb/>
z. B. ein Servitutrecht dem Vertrage gema&#x0364;ß con&#x017F;tituiret<lb/>
werden, oder das dingliche Recht von der <hi rendition="#aq">per&#x017F;ona obli-<lb/>
gata</hi> auf den, welcher &#x017F;o lange nur ein <hi rendition="#aq">ius in per&#x017F;onam</hi><lb/>
hat, u&#x0364;bergehen, z. B. das Eigenthum des vorigen Be&#x017F;i-<lb/>
tzers auf den Ka&#x0364;ufer u&#x0364;bertragen werden &#x017F;olle. Wenn<lb/>
nun gleich <hi rendition="#g">Per&#x017F;onalklagen</hi> nicht gegen jeden Be&#x017F;itzer<lb/>
ange&#x017F;tellet werden ko&#x0364;nnen, &#x017F;ondern nur gegen die verpflich-<lb/>
tete Per&#x017F;on gehen, &#x017F;o leidet doch auch die&#x017F;e Regel ihre<lb/>
Ausnahme. Es giebt na&#x0364;mlich Per&#x017F;onalklagen, welche die<lb/>
be&#x017F;ondere Eigen&#x017F;chaft haben, daß &#x017F;ie gegen jeden Be&#x017F;itzer<lb/>
ange&#x017F;tellet werden ko&#x0364;nnen. Sie werden <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">actiones in rem<lb/>
&#x017F;criptae</hi></hi> genennt. Dahin geho&#x0364;ren z. B. <hi rendition="#aq">actio quod me-<lb/>
tus cau&#x017F;a, actio de pauperie, actio ad exhibendum.</hi><lb/>
In dem <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Tit. de edendo</hi></hi> (<hi rendition="#aq">lib. II. Tit.</hi> 13.) §. 273. werde<lb/>
ich noch etwas mehreres hieru&#x0364;ber &#x017F;agen. Hier merke<lb/>
ich nur noch</p><lb/>
          <p><hi rendition="#aq">III</hi>) <hi rendition="#aq">corollarii loco</hi> an, daß aus allen demjenigen,<lb/>
was von den Wirkungen des dinglichen und per&#x017F;o&#x0364;nlichen<lb/>
Rechts bisher ge&#x017F;agt worden i&#x017F;t, &#x017F;ich &#x017F;oviel ergiebt, daß<lb/>
das dingliche Recht ein &#x017F;ta&#x0364;rkeres und dauerhafteres Recht,<lb/>
als das per&#x017F;o&#x0364;nliche, &#x017F;ey.</p>
        </div><lb/>
        <fw place="bottom" type="catch">§. 178.</fw><lb/>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[502/0516] 1. Buch. 8. Tit. §. 176. u. 177. ſum angiebt, ſo kann man es dabey allerdings bewenden laſſen 27). II) Ein perſoͤnliches Recht hingegen gehet nur ge- gen diejenige Perſon, die mir entweder durch eine Hand- lung oder unmittelbar durch ein Geſetz zu einem beſtimm- ten Thun oder Geben verbindlich gemacht worden iſt. Es wirkt daher nur eine perſoͤnliche Klage, actio in per- ſonam, welche auf die Erfuͤllung einer beſtimmten obli- gatio gerichtet wird. Sehr oft geht dieſe obligatio auch darauf, daß ein ius in rem entweder aus ihr entſtehen, z. B. ein Servitutrecht dem Vertrage gemaͤß conſtituiret werden, oder das dingliche Recht von der perſona obli- gata auf den, welcher ſo lange nur ein ius in perſonam hat, uͤbergehen, z. B. das Eigenthum des vorigen Beſi- tzers auf den Kaͤufer uͤbertragen werden ſolle. Wenn nun gleich Perſonalklagen nicht gegen jeden Beſitzer angeſtellet werden koͤnnen, ſondern nur gegen die verpflich- tete Perſon gehen, ſo leidet doch auch dieſe Regel ihre Ausnahme. Es giebt naͤmlich Perſonalklagen, welche die beſondere Eigenſchaft haben, daß ſie gegen jeden Beſitzer angeſtellet werden koͤnnen. Sie werden actiones in rem ſcriptae genennt. Dahin gehoͤren z. B. actio quod me- tus cauſa, actio de pauperie, actio ad exhibendum. In dem Tit. de edendo (lib. II. Tit. 13.) §. 273. werde ich noch etwas mehreres hieruͤber ſagen. Hier merke ich nur noch III) corollarii loco an, daß aus allen demjenigen, was von den Wirkungen des dinglichen und perſoͤnlichen Rechts bisher geſagt worden iſt, ſich ſoviel ergiebt, daß das dingliche Recht ein ſtaͤrkeres und dauerhafteres Recht, als das perſoͤnliche, ſey. §. 178. 27) Hoͤpfner im Commentar uͤber die Inſtitutionen §. 1095.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten02_1791
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten02_1791/516
Zitationshilfe: Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791, S. 502. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten02_1791/516>, abgerufen am 23.11.2024.