Da übrigens diese Eintheilung in ius in rem und ius in personam vom Objecte hergenommen ist, so muß davon die Eintheilung in Ius reale und personale wohl unterschieden werden, die vom Subiecto, cui ius inhaeret, hergenommen ist. Diese Eintheilung liegt bey der schon an einem andern Orte dieses Commentars 17) erläuterten Eintheilung der Privilegien in Real- und Per- sonalprivilegien zum Grunde, und bedarf also hier keiner weitern Ausführung. Ob es nicht ausser den angeführ- ten beyden Hauptgattungen des Sachenrechts noch meh- rere gebe, ist zweifelhaft. Die meisten nehmen nur je- ne zwey Arten des Sachenrechts an, nämlich dingliches und persönliches Recht. Allein andere 18) fügen noch das Possessionsrecht nicht ohne Grund hinzu, welches in denjenigen Rechten und Befugnissen bestehet, die jemanden, der sich im Besitze einer Sache befindet, um dieses Besitzes willen zustehen. Schon Frie- sen19) hat gezeigt, daß dieses Ius possessionis eine ganz eigene Gattung des Sachenrechts ausmache, die sich we- der unter das ius in rem noch unter das ius in perso- nam bringen läßt.
§. 176. u. 177. Wirkungen des dinglichen und persönlichen Rechts.
Das der Unterschied zwischen ius in rem und ius in personam von großer Wichtigkeit sey, wird sich aus den Wirkungen dieser beyden Rechte ergeben.
I) Ein
17) S. Theil I. §. 100.
18)Höpfner im Commentar über die Heineccischen Institu- tionen §. 280. (nach der dritten verbeß. Auflage. Frankf. 1790.) S. 232.
Da uͤbrigens dieſe Eintheilung in ius in rem und ius in perſonam vom Objecte hergenommen iſt, ſo muß davon die Eintheilung in Ius reale und perſonale wohl unterſchieden werden, die vom Subiecto, cui ius inhaeret, hergenommen iſt. Dieſe Eintheilung liegt bey der ſchon an einem andern Orte dieſes Commentars 17) erlaͤuterten Eintheilung der Privilegien in Real- und Per- ſonalprivilegien zum Grunde, und bedarf alſo hier keiner weitern Ausfuͤhrung. Ob es nicht auſſer den angefuͤhr- ten beyden Hauptgattungen des Sachenrechts noch meh- rere gebe, iſt zweifelhaft. Die meiſten nehmen nur je- ne zwey Arten des Sachenrechts an, naͤmlich dingliches und perſoͤnliches Recht. Allein andere 18) fuͤgen noch das Poſſeſſionsrecht nicht ohne Grund hinzu, welches in denjenigen Rechten und Befugniſſen beſtehet, die jemanden, der ſich im Beſitze einer Sache befindet, um dieſes Beſitzes willen zuſtehen. Schon Frie- ſen19) hat gezeigt, daß dieſes Ius poſſeſſionis eine ganz eigene Gattung des Sachenrechts ausmache, die ſich we- der unter das ius in rem noch unter das ius in perſo- nam bringen laͤßt.
§. 176. u. 177. Wirkungen des dinglichen und perſoͤnlichen Rechts.
Das der Unterſchied zwiſchen ius in rem und ius in perſonam von großer Wichtigkeit ſey, wird ſich aus den Wirkungen dieſer beyden Rechte ergeben.
I) Ein
17) S. Theil I. §. 100.
18)Hoͤpfner im Commentar uͤber die Heinecciſchen Inſtitu- tionen §. 280. (nach der dritten verbeß. Auflage. Frankf. 1790.) S. 232.
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1. Buch. 8. Tit. §. 176. u. 177.
Da uͤbrigens dieſe Eintheilung in ius in rem und
ius in perſonam vom Objecte hergenommen iſt, ſo
muß davon die Eintheilung in Ius reale und perſonale
wohl unterſchieden werden, die vom Subiecto, cui ius
inhaeret, hergenommen iſt. Dieſe Eintheilung liegt bey
der ſchon an einem andern Orte dieſes Commentars 17)
erlaͤuterten Eintheilung der Privilegien in Real- und Per-
ſonalprivilegien zum Grunde, und bedarf alſo hier keiner
weitern Ausfuͤhrung. Ob es nicht auſſer den angefuͤhr-
ten beyden Hauptgattungen des Sachenrechts noch meh-
rere gebe, iſt zweifelhaft. Die meiſten nehmen nur je-
ne zwey Arten des Sachenrechts an, naͤmlich dingliches
und perſoͤnliches Recht. Allein andere 18) fuͤgen
noch das Poſſeſſionsrecht nicht ohne Grund hinzu,
welches in denjenigen Rechten und Befugniſſen beſtehet,
die jemanden, der ſich im Beſitze einer Sache befindet,
um dieſes Beſitzes willen zuſtehen. Schon Frie-
ſen 19) hat gezeigt, daß dieſes Ius poſſeſſionis eine ganz
eigene Gattung des Sachenrechts ausmache, die ſich we-
der unter das ius in rem noch unter das ius in perſo-
nam bringen laͤßt.
§. 176. u. 177.
Wirkungen des dinglichen und perſoͤnlichen Rechts.
Das der Unterſchied zwiſchen ius in rem und ius
in perſonam von großer Wichtigkeit ſey, wird ſich aus
den Wirkungen dieſer beyden Rechte ergeben.
I) Ein
17) S. Theil I. §. 100.
18) Hoͤpfner im Commentar uͤber die Heinecciſchen Inſtitu-
tionen §. 280. (nach der dritten verbeß. Auflage.
Frankf. 1790.) S. 232.
19) in Diſſ. de genuina poſſeſſionis indole. Ienae 1725. §. 5. ſqq.
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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791, S. 498. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten02_1791/512>, abgerufen am 24.11.2024.
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