Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.De divisione rerum et qualitate. Sicherheit eine Hypothek sollte constituiret worden seyn 80).Denn es kommt hier blos auf den Gegenstand meiner Forderung an. Dieser macht die Hauptsache aus. Die Hypothek ist nur etwas accessorisches. In Ansehung per- sönlicher Dienstbarkeiten z. B. Nutzungsrecht kommt es darauf an, ob solche auf einer beweglichen oder unbeweglichen Sache zustehen 81). Diese Frage entscheidet sich von selbst. Ob aber das Recht, ge- wisse jährliche Renten zu erheben, zu den be- weglichen oder unbeweglichen Gütern gehöre? ist streitig. Die verschiedenen Meinungen erzählen die beyde Voete 82) sehr ausführlich. Ihre eigene Meinung ist unstreitig die richtigste. Sie machen nämlich einen Unterschied in er reditus reales, welche auf unbewegliche Güter ge- legt sind, und vermöge darauf haftenden dinglichen Rechts von jedem Besitzer derselben alljährlich entrichtet werden müssen, und reditus personales, (Leibzinsen) welche eine Person ohne Rücksicht unbeweglicher Güter jährlich zu be- zahlen schuldig ist. Renten der letztern Art, die nur in einer persönlichen Verbindlichkeit des Schuldners ihren Grund haben, gehören unstreitig zu den beweglichen Gü- tern. Allein wenn von reditibus realibus die Frage ist, so ist wieder zwischen verfallenen (betagten) Zinsen, die dem Zinsherrn schon hätten bezahlet werden sollen, aber zur Zeit noch rückständig sind, (reditus, quorum dies iam 80) voet in Comment. ad Pandect. h. t. §. 27. hellfeld in Diss de hypotheca mobilium Cap. I. §. 13. hofacker c. l not e. Eichmann in den Erklärungen des bürgerl. Rechts IV. Th. S. 203. am Ende u. folg. Seite. 81) voet in Comment. ad Pandect. h. t. §. 20. 82) Paul. voet in Tract. de mobilium et immobilium natura Cap. IX. et Ioh. voet in Commentar. ad Pandect. h. t, §. 22--26. H h 4
De diviſione rerum et qualitate. Sicherheit eine Hypothek ſollte conſtituiret worden ſeyn 80).Denn es kommt hier blos auf den Gegenſtand meiner Forderung an. Dieſer macht die Hauptſache aus. Die Hypothek iſt nur etwas acceſſoriſches. In Anſehung per- ſoͤnlicher Dienſtbarkeiten z. B. Nutzungsrecht kommt es darauf an, ob ſolche auf einer beweglichen oder unbeweglichen Sache zuſtehen 81). Dieſe Frage entſcheidet ſich von ſelbſt. Ob aber das Recht, ge- wiſſe jaͤhrliche Renten zu erheben, zu den be- weglichen oder unbeweglichen Guͤtern gehoͤre? iſt ſtreitig. Die verſchiedenen Meinungen erzaͤhlen die beyde Voete 82) ſehr ausfuͤhrlich. Ihre eigene Meinung iſt unſtreitig die richtigſte. Sie machen naͤmlich einen Unterſchied in er reditus reales, welche auf unbewegliche Guͤter ge- legt ſind, und vermoͤge darauf haftenden dinglichen Rechts von jedem Beſitzer derſelben alljaͤhrlich entrichtet werden muͤſſen, und reditus perſonales, (Leibzinſen) welche eine Perſon ohne Ruͤckſicht unbeweglicher Guͤter jaͤhrlich zu be- zahlen ſchuldig iſt. Renten der letztern Art, die nur in einer perſoͤnlichen Verbindlichkeit des Schuldners ihren Grund haben, gehoͤren unſtreitig zu den beweglichen Guͤ- tern. Allein wenn von reditibus realibus die Frage iſt, ſo iſt wieder zwiſchen verfallenen (betagten) Zinſen, die dem Zinsherrn ſchon haͤtten bezahlet werden ſollen, aber zur Zeit noch ruͤckſtaͤndig ſind, (reditus, quorum dies iam 80) voet in Comment. ad Pandect. h. t. §. 27. hellfeld in Diſſ de hypotheca mobilium Cap. I. §. 13. hofacker c. l not e. Eichmann in den Erklaͤrungen des buͤrgerl. Rechts IV. Th. S. 203. am Ende u. folg. Seite. 81) voet in Comment. ad Pandect. h. t. §. 20. 82) Paul. voet in Tract. de mobilium et immobilium natura Cap. IX. et Ioh. voet in Commentar. ad Pandect. h. t, §. 22—26. H h 4
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Denn es kommt hier blos auf den Gegenſtand meiner
Forderung an. Dieſer macht die Hauptſache aus. Die
Hypothek iſt nur etwas acceſſoriſches. In Anſehung per-
ſoͤnlicher Dienſtbarkeiten z. B. Nutzungsrecht
kommt es darauf an, ob ſolche auf einer beweglichen
oder unbeweglichen Sache zuſtehen 81). Dieſe Frage
entſcheidet ſich von ſelbſt. Ob aber das Recht, ge-
wiſſe jaͤhrliche Renten zu erheben, zu den be-
weglichen oder unbeweglichen Guͤtern gehoͤre? iſt ſtreitig.
Die verſchiedenen Meinungen erzaͤhlen die beyde Voete 82)
ſehr ausfuͤhrlich. Ihre eigene Meinung iſt unſtreitig
die richtigſte. Sie machen naͤmlich einen Unterſchied
in er reditus reales, welche auf unbewegliche Guͤter ge-
legt ſind, und vermoͤge darauf haftenden dinglichen Rechts
von jedem Beſitzer derſelben alljaͤhrlich entrichtet werden
muͤſſen, und reditus perſonales, (Leibzinſen) welche eine
Perſon ohne Ruͤckſicht unbeweglicher Guͤter jaͤhrlich zu be-
zahlen ſchuldig iſt. Renten der letztern Art, die nur in
einer perſoͤnlichen Verbindlichkeit des Schuldners ihren
Grund haben, gehoͤren unſtreitig zu den beweglichen Guͤ-
tern. Allein wenn von reditibus realibus die Frage iſt,
ſo iſt wieder zwiſchen verfallenen (betagten) Zinſen,
die dem Zinsherrn ſchon haͤtten bezahlet werden ſollen, aber
zur Zeit noch ruͤckſtaͤndig ſind, (reditus, quorum dies
iam
80) voet in Comment. ad Pandect. h. t. §. 27. hellfeld
in Diſſ de hypotheca mobilium Cap. I. §. 13. hofacker
c. l not e. Eichmann in den Erklaͤrungen des buͤrgerl.
Rechts IV. Th. S. 203. am Ende u. folg. Seite.
81) voet in Comment. ad Pandect. h. t. §. 20.
82) Paul. voet in Tract. de mobilium et immobilium natura
Cap. IX. et Ioh. voet in Commentar. ad Pandect. h. t,
§. 22—26.
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