Ich komme nun auf die andere Hauptgattung der unbeweglichen Sachen, die man res civiliter im- mobiles, seu iuris intellectu tales nennt. Diese unterscheiden sich von der erstern Gattung darin, daß sie solche Sachen sind, welche ihrer Natur nach zwar beweglich sind, aber nach Vorschrift der Gesetze eben so angesehen werden, als wenn sie unbeweglich wären. Un- bewegliche Sachen dieser Art können wir mit Voet25) wieder in einer zwifachen Rücksicht betrachten. Sie wer- den entweder in Ansehung einer jeden rechtlichen Wirkung für unbeweglich gehalten, oder nur in An- sehung einer einzelnen besondern rechtlichen Wirkung. Zur Classe der letztern gehören die mobilia pretiosa der Pupillen und Minorennen, welche in Rücksicht des gesetzlichen Veräusserungsver- bots denen unbeweglichen Gütern solcher Personen gleich geachtet werden 26). Eben so behaupten auch unsere Practiker 27) einstimmig, daß eine ansehnliche Bibliothek, ein complettes Waarenlager, eine Buchhandlung, Apo- theke, wenn auch gleich die darin sich befindende Sachen und Waaren an sich beweglich sind 28), dennoch darum, weil sie nicht leicht und auf einmal von ihrem Orte weg- gebracht und veräussert werden können, den unbewegli- chen Gütern wenigstens in Rücksicht der zu lei- stenden Sicherheit gleichzuachten, dergestalt daß je- ne eben so, als diese, von der Caution pro reconven- tione et expensis befreyen. Hingegen werden beweg-
liche
25)cit. Tract. Cap. 6.
26)L. 22. pr. Cod. de administrat. tut.
27)schilter Exercit. ad Pandect. IV. §. 24. wernher se- lect. observat. for. Tom. 11. P. IX. Obs. 113. berger Elect. Disceptat. For. Tit. XXXIX. pag. 1008.
28)L. 66. D. de Verbor. Significat.
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De diviſione rerum et qualitate.
Ich komme nun auf die andere Hauptgattung der unbeweglichen Sachen, die man res civiliter im- mobiles, ſeu iuris intellectu tales nennt. Dieſe unterſcheiden ſich von der erſtern Gattung darin, daß ſie ſolche Sachen ſind, welche ihrer Natur nach zwar beweglich ſind, aber nach Vorſchrift der Geſetze eben ſo angeſehen werden, als wenn ſie unbeweglich waͤren. Un- bewegliche Sachen dieſer Art koͤnnen wir mit Voet25) wieder in einer zwifachen Ruͤckſicht betrachten. Sie wer- den entweder in Anſehung einer jeden rechtlichen Wirkung fuͤr unbeweglich gehalten, oder nur in An- ſehung einer einzelnen beſondern rechtlichen Wirkung. Zur Claſſe der letztern gehoͤren die mobilia pretioſa der Pupillen und Minorennen, welche in Ruͤckſicht des geſetzlichen Veraͤuſſerungsver- bots denen unbeweglichen Guͤtern ſolcher Perſonen gleich geachtet werden 26). Eben ſo behaupten auch unſere Practiker 27) einſtimmig, daß eine anſehnliche Bibliothek, ein complettes Waarenlager, eine Buchhandlung, Apo- theke, wenn auch gleich die darin ſich befindende Sachen und Waaren an ſich beweglich ſind 28), dennoch darum, weil ſie nicht leicht und auf einmal von ihrem Orte weg- gebracht und veraͤuſſert werden koͤnnen, den unbewegli- chen Guͤtern wenigſtens in Ruͤckſicht der zu lei- ſtenden Sicherheit gleichzuachten, dergeſtalt daß je- ne eben ſo, als dieſe, von der Caution pro reconven- tione et expenſis befreyen. Hingegen werden beweg-
liche
25)cit. Tract. Cap. 6.
26)L. 22. pr. Cod. de adminiſtrat. tut.
27)schilter Exercit. ad Pandect. IV. §. 24. wernher ſe- lect. obſervat. for. Tom. 11. P. IX. Obſ. 113. berger Elect. Diſceptat. For. Tit. XXXIX. pag. 1008.
28)L. 66. D. de Verbor. Significat.
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De diviſione rerum et qualitate.
Ich komme nun auf die andere Hauptgattung der
unbeweglichen Sachen, die man res civiliter im-
mobiles, ſeu iuris intellectu tales nennt.
Dieſe unterſcheiden ſich von der erſtern Gattung darin,
daß ſie ſolche Sachen ſind, welche ihrer Natur nach zwar
beweglich ſind, aber nach Vorſchrift der Geſetze eben ſo
angeſehen werden, als wenn ſie unbeweglich waͤren. Un-
bewegliche Sachen dieſer Art koͤnnen wir mit Voet 25)
wieder in einer zwifachen Ruͤckſicht betrachten. Sie wer-
den entweder in Anſehung einer jeden rechtlichen
Wirkung fuͤr unbeweglich gehalten, oder nur in An-
ſehung einer einzelnen beſondern rechtlichen
Wirkung. Zur Claſſe der letztern gehoͤren die mobilia
pretioſa der Pupillen und Minorennen, welche in
Ruͤckſicht des geſetzlichen Veraͤuſſerungsver-
bots denen unbeweglichen Guͤtern ſolcher Perſonen gleich
geachtet werden 26). Eben ſo behaupten auch unſere
Practiker 27) einſtimmig, daß eine anſehnliche Bibliothek,
ein complettes Waarenlager, eine Buchhandlung, Apo-
theke, wenn auch gleich die darin ſich befindende Sachen
und Waaren an ſich beweglich ſind 28), dennoch darum,
weil ſie nicht leicht und auf einmal von ihrem Orte weg-
gebracht und veraͤuſſert werden koͤnnen, den unbewegli-
chen Guͤtern wenigſtens in Ruͤckſicht der zu lei-
ſtenden Sicherheit gleichzuachten, dergeſtalt daß je-
ne eben ſo, als dieſe, von der Caution pro reconven-
tione et expenſis befreyen. Hingegen werden beweg-
liche
25) cit. Tract. Cap. 6.
26) L. 22. pr. Cod. de adminiſtrat. tut.
27) schilter Exercit. ad Pandect. IV. §. 24. wernher ſe-
lect. obſervat. for. Tom. 11. P. IX. Obſ. 113. berger Elect.
Diſceptat. For. Tit. XXXIX. pag. 1008.
28) L. 66. D. de Verbor. Significat.
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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791, S. 471. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten02_1791/485>, abgerufen am 22.11.2024.
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