Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.De divisione rerum et qualitate. des Staats zu bedienen berechtiget ist 89). Haben endlicheinzelne Personen zur Gottesverehrung mit Genehmigung des Landesfürsten etwas gestiftet, so kommt es darauf an, ob sie solches blos zu ihrem eigenen Privatgottesdien- ste, oder ob sie es zur öffentlichen Religionsübung einer ganzen Gemeinheit gewidmet haben. Im erstern Falle gehören solche Sachen, z. B. Hauskapellen mit ihren Einrichtungen und Zubehörungen denen Familien und Personen eigenthümlich, die solche zu ihrer Religions- übung gestiftet und angeschaft haben. Im letztern Fall aber ist wieder darauf zu sehen, mit welcher Erklärung der Stifter dergleichen Güter zum Dienste Gottes be- stimmt und gewidmet hat. Sind diese Güter zur öffent- lichen Religionsübung einer schon existirenden Gemeinde vermacht worden, so gehören sie zu deren Kirchen Eigen- thume. Hat aber der Stifter verordnet, daß die be- stimmten Güter dazu verwendet werden sollten, an irgend einem Orte eine Kirche zum öffentlichen Gottesdienste ei- ner christlichen Religionsparthey zu erbauen und einzurich- ten; so sind dergleichen Güter, als öffentliche Sachen, dem Staate oder desselben Regenten mit diesem Beding übergeben worden, daß, wenn die Bedürfnisse oder der Nutzen des Staats nicht eine andere Bestimmung dersel- ben erforderten, sie nach dem Willen und Verlangen des- jeni- 89) Hr. Reg. Rath Brauer in der schönen Abhandl. von dem
Verhältniß der Kirchenstiftungen gegen die Staatsgewalt (un- ter den Abhandlungen zur Erläuterung des Westphäl. Friedens II. Bandes Einleitung) §. 7. behauptet, daß dem Staate ein Obereigenthum, den Gemeinden aber nur ein Untereigenthum zustehe. Allein man vergleiche die Abhandlung über die Verwen- dung des Kirchenvermögens in dem Archiv für die theoret. u. pract. Rechtsgelahrtheit von Hagemann und Günther II. Theil N. 1. De diviſione rerum et qualitate. des Staats zu bedienen berechtiget iſt 89). Haben endlicheinzelne Perſonen zur Gottesverehrung mit Genehmigung des Landesfuͤrſten etwas geſtiftet, ſo kommt es darauf an, ob ſie ſolches blos zu ihrem eigenen Privatgottesdien- ſte, oder ob ſie es zur oͤffentlichen Religionsuͤbung einer ganzen Gemeinheit gewidmet haben. Im erſtern Falle gehoͤren ſolche Sachen, z. B. Hauskapellen mit ihren Einrichtungen und Zubehoͤrungen denen Familien und Perſonen eigenthuͤmlich, die ſolche zu ihrer Religions- uͤbung geſtiftet und angeſchaft haben. Im letztern Fall aber iſt wieder darauf zu ſehen, mit welcher Erklaͤrung der Stifter dergleichen Guͤter zum Dienſte Gottes be- ſtimmt und gewidmet hat. Sind dieſe Guͤter zur oͤffent- lichen Religionsuͤbung einer ſchon exiſtirenden Gemeinde vermacht worden, ſo gehoͤren ſie zu deren Kirchen Eigen- thume. Hat aber der Stifter verordnet, daß die be- ſtimmten Guͤter dazu verwendet werden ſollten, an irgend einem Orte eine Kirche zum oͤffentlichen Gottesdienſte ei- ner chriſtlichen Religionsparthey zu erbauen und einzurich- ten; ſo ſind dergleichen Guͤter, als oͤffentliche Sachen, dem Staate oder deſſelben Regenten mit dieſem Beding uͤbergeben worden, daß, wenn die Beduͤrfniſſe oder der Nutzen des Staats nicht eine andere Beſtimmung derſel- ben erforderten, ſie nach dem Willen und Verlangen des- jeni- 89) Hr. Reg. Rath Brauer in der ſchoͤnen Abhandl. von dem
Verhaͤltniß der Kirchenſtiftungen gegen die Staatsgewalt (un- ter den Abhandlungen zur Erlaͤuterung des Weſtphaͤl. Friedens II. Bandes Einleitung) §. 7. behauptet, daß dem Staate ein Obereigenthum, den Gemeinden aber nur ein Untereigenthum zuſtehe. Allein man vergleiche die Abhandlung uͤber die Verwen- dung des Kirchenvermoͤgens in dem Archiv fuͤr die theoret. u. pract. Rechtsgelahrtheit von Hagemann und Guͤnther II. Theil N. 1. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0443" n="429"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">De diviſione rerum et qualitate.</hi></fw><lb/> des Staats zu bedienen berechtiget iſt <note place="foot" n="89)">Hr. Reg. Rath <hi rendition="#g">Brauer</hi> in der ſchoͤnen Abhandl. von dem<lb/> Verhaͤltniß der Kirchenſtiftungen gegen die Staatsgewalt (un-<lb/> ter den <hi rendition="#g">Abhandlungen zur Erlaͤuterung des<lb/> Weſtphaͤl. Friedens</hi> <hi rendition="#aq">II.</hi> <hi rendition="#g">Bandes Einleitung</hi>)<lb/> §. 7. behauptet, daß dem Staate ein <hi rendition="#g">Obereigenthum</hi>,<lb/> den Gemeinden aber nur ein <hi rendition="#g">Untereigenthum</hi> zuſtehe.<lb/> Allein man vergleiche die Abhandlung <hi rendition="#g">uͤber die Verwen-<lb/> dung des Kirchenvermoͤgens</hi> in dem Archiv fuͤr die<lb/> theoret. u. pract. Rechtsgelahrtheit von <hi rendition="#g">Hagemann</hi> und<lb/><hi rendition="#g">Guͤnther</hi> <hi rendition="#aq">II.</hi> Theil <hi rendition="#aq">N.</hi> 1.</note>. Haben endlich<lb/> einzelne Perſonen zur Gottesverehrung mit Genehmigung<lb/> des Landesfuͤrſten etwas geſtiftet, ſo kommt es darauf<lb/> an, ob ſie ſolches blos zu ihrem eigenen Privatgottesdien-<lb/> ſte, oder ob ſie es zur oͤffentlichen Religionsuͤbung einer<lb/> ganzen Gemeinheit gewidmet haben. Im erſtern Falle<lb/> gehoͤren ſolche Sachen, z. B. Hauskapellen mit ihren<lb/> Einrichtungen und Zubehoͤrungen denen Familien und<lb/> Perſonen eigenthuͤmlich, die ſolche zu ihrer Religions-<lb/> uͤbung geſtiftet und angeſchaft haben. Im letztern Fall<lb/> aber iſt wieder darauf zu ſehen, mit welcher Erklaͤrung<lb/> der Stifter dergleichen Guͤter zum Dienſte Gottes be-<lb/> ſtimmt und gewidmet hat. Sind dieſe Guͤter zur oͤffent-<lb/> lichen Religionsuͤbung einer ſchon exiſtirenden Gemeinde<lb/> vermacht worden, ſo gehoͤren ſie zu deren Kirchen Eigen-<lb/> thume. Hat aber der Stifter verordnet, daß die be-<lb/> ſtimmten Guͤter dazu verwendet werden ſollten, an irgend<lb/> einem Orte eine Kirche zum oͤffentlichen Gottesdienſte ei-<lb/> ner chriſtlichen Religionsparthey zu erbauen und einzurich-<lb/> ten; ſo ſind dergleichen Guͤter, als oͤffentliche Sachen,<lb/> dem Staate oder deſſelben Regenten mit dieſem Beding<lb/> uͤbergeben worden, daß, wenn die Beduͤrfniſſe oder der<lb/> Nutzen des Staats nicht eine andere Beſtimmung derſel-<lb/> ben erforderten, ſie nach dem Willen und Verlangen des-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">jeni-</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [429/0443]
De diviſione rerum et qualitate.
des Staats zu bedienen berechtiget iſt 89). Haben endlich
einzelne Perſonen zur Gottesverehrung mit Genehmigung
des Landesfuͤrſten etwas geſtiftet, ſo kommt es darauf
an, ob ſie ſolches blos zu ihrem eigenen Privatgottesdien-
ſte, oder ob ſie es zur oͤffentlichen Religionsuͤbung einer
ganzen Gemeinheit gewidmet haben. Im erſtern Falle
gehoͤren ſolche Sachen, z. B. Hauskapellen mit ihren
Einrichtungen und Zubehoͤrungen denen Familien und
Perſonen eigenthuͤmlich, die ſolche zu ihrer Religions-
uͤbung geſtiftet und angeſchaft haben. Im letztern Fall
aber iſt wieder darauf zu ſehen, mit welcher Erklaͤrung
der Stifter dergleichen Guͤter zum Dienſte Gottes be-
ſtimmt und gewidmet hat. Sind dieſe Guͤter zur oͤffent-
lichen Religionsuͤbung einer ſchon exiſtirenden Gemeinde
vermacht worden, ſo gehoͤren ſie zu deren Kirchen Eigen-
thume. Hat aber der Stifter verordnet, daß die be-
ſtimmten Guͤter dazu verwendet werden ſollten, an irgend
einem Orte eine Kirche zum oͤffentlichen Gottesdienſte ei-
ner chriſtlichen Religionsparthey zu erbauen und einzurich-
ten; ſo ſind dergleichen Guͤter, als oͤffentliche Sachen,
dem Staate oder deſſelben Regenten mit dieſem Beding
uͤbergeben worden, daß, wenn die Beduͤrfniſſe oder der
Nutzen des Staats nicht eine andere Beſtimmung derſel-
ben erforderten, ſie nach dem Willen und Verlangen des-
jeni-
89) Hr. Reg. Rath Brauer in der ſchoͤnen Abhandl. von dem
Verhaͤltniß der Kirchenſtiftungen gegen die Staatsgewalt (un-
ter den Abhandlungen zur Erlaͤuterung des
Weſtphaͤl. Friedens II. Bandes Einleitung)
§. 7. behauptet, daß dem Staate ein Obereigenthum,
den Gemeinden aber nur ein Untereigenthum zuſtehe.
Allein man vergleiche die Abhandlung uͤber die Verwen-
dung des Kirchenvermoͤgens in dem Archiv fuͤr die
theoret. u. pract. Rechtsgelahrtheit von Hagemann und
Guͤnther II. Theil N. 1.
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