B) In Rücksicht der rechtlichen Bestim- mung oder des Gebrauchs, wozu Sachen die- nen können, sind dieselben, vorzüglich nach dem heu- tigen Recht, in solche einzutheilen, die zu frommen auf Religion oder gemeines Beste abzielenden Endzwecken, (ad pios usus), und solche, welche nur zum profanen Gebrauch bestimmt sind. Letztere werden res profanae, die ersteren aber res religiosae (§. 166.) im heutigen, je- doch weitläuftigen Verstande, genennt. Die res reli- giosae sind in Ansehung ihres Endzwecks wieder sehr ver- schieden. Sie sind entweder solche Sachen, die zum öffentlichen Gottesdienst bestimmt sind; oder solche, die zu Beförderung einer andern frommen oder milden Ab- sicht dienen sollen. Die Sachen der letztern Art wer- den res religiosae in engerer Bedeutung, milde Sachen; eine solche Stiftung selbst aber, welche entweder zur Beförderung der Religion, oder zur Unterstützung und Verpflegung armer hülfsbedürftiger Personen, oder zum gemeinen Wohl und Besten des Staats, oder zu Er- reichung anderer aus Frömmigkeit und Menschenliebe herrührender wohlthätiger Absichten abzweckt, causa pia, eine milde Stiftung, oder fromme Anstalt genennt 28). Dahin gehören Klöster, Missionsanstalten, Hospitäler, Waysenhaußer, Wittwenhäußer, Invalidenhäußer, Fin- delhäußer, Armenhäußer, Zuchthäußer, Schulen, Sti- pendien, Freytische, ferner was zu Begräbnissen, zu Ausstattung und Dotirung heyrathender Mädchen, zu Erhaltung der Brücken, öffentlicher Wege und dergl be- stimmt und gewidmet ist. Daß dergleichen milde Sa- chen und Stiftungen in unsern Rechten sehr privilegirt sind, wird sich in der Folge bey vielen Gelegenheiten zei-
gen
28) Hr. Geh. Just. R. boehmer in Princip. iuris canonici §. 461.
1. Buch. 8. Tit. §. 164.
B) In Ruͤckſicht der rechtlichen Beſtim- mung oder des Gebrauchs, wozu Sachen die- nen koͤnnen, ſind dieſelben, vorzuͤglich nach dem heu- tigen Recht, in ſolche einzutheilen, die zu frommen auf Religion oder gemeines Beſte abzielenden Endzwecken, (ad pios uſus), und ſolche, welche nur zum profanen Gebrauch beſtimmt ſind. Letztere werden res profanae, die erſteren aber res religioſae (§. 166.) im heutigen, je- doch weitlaͤuftigen Verſtande, genennt. Die res reli- gioſae ſind in Anſehung ihres Endzwecks wieder ſehr ver- ſchieden. Sie ſind entweder ſolche Sachen, die zum oͤffentlichen Gottesdienſt beſtimmt ſind; oder ſolche, die zu Befoͤrderung einer andern frommen oder milden Ab- ſicht dienen ſollen. Die Sachen der letztern Art wer- den res religioſae in engerer Bedeutung, milde Sachen; eine ſolche Stiftung ſelbſt aber, welche entweder zur Befoͤrderung der Religion, oder zur Unterſtuͤtzung und Verpflegung armer huͤlfsbeduͤrftiger Perſonen, oder zum gemeinen Wohl und Beſten des Staats, oder zu Er- reichung anderer aus Froͤmmigkeit und Menſchenliebe herruͤhrender wohlthaͤtiger Abſichten abzweckt, cauſa pia, eine milde Stiftung, oder fromme Anſtalt genennt 28). Dahin gehoͤren Kloͤſter, Miſſionsanſtalten, Hoſpitaͤler, Wayſenhaußer, Wittwenhaͤußer, Invalidenhaͤußer, Fin- delhaͤußer, Armenhaͤußer, Zuchthaͤußer, Schulen, Sti- pendien, Freytiſche, ferner was zu Begraͤbniſſen, zu Ausſtattung und Dotirung heyrathender Maͤdchen, zu Erhaltung der Bruͤcken, oͤffentlicher Wege und dergl be- ſtimmt und gewidmet iſt. Daß dergleichen milde Sa- chen und Stiftungen in unſern Rechten ſehr privilegirt ſind, wird ſich in der Folge bey vielen Gelegenheiten zei-
gen
28) Hr. Geh. Juſt. R. boehmer in Princip. iuris canonici §. 461.
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1. Buch. 8. Tit. §. 164.
B) In Ruͤckſicht der rechtlichen Beſtim-
mung oder des Gebrauchs, wozu Sachen die-
nen koͤnnen, ſind dieſelben, vorzuͤglich nach dem heu-
tigen Recht, in ſolche einzutheilen, die zu frommen auf
Religion oder gemeines Beſte abzielenden Endzwecken,
(ad pios uſus), und ſolche, welche nur zum profanen
Gebrauch beſtimmt ſind. Letztere werden res profanae,
die erſteren aber res religioſae (§. 166.) im heutigen, je-
doch weitlaͤuftigen Verſtande, genennt. Die res reli-
gioſae ſind in Anſehung ihres Endzwecks wieder ſehr ver-
ſchieden. Sie ſind entweder ſolche Sachen, die zum
oͤffentlichen Gottesdienſt beſtimmt ſind; oder ſolche, die
zu Befoͤrderung einer andern frommen oder milden Ab-
ſicht dienen ſollen. Die Sachen der letztern Art wer-
den res religioſae in engerer Bedeutung, milde Sachen;
eine ſolche Stiftung ſelbſt aber, welche entweder zur
Befoͤrderung der Religion, oder zur Unterſtuͤtzung und
Verpflegung armer huͤlfsbeduͤrftiger Perſonen, oder zum
gemeinen Wohl und Beſten des Staats, oder zu Er-
reichung anderer aus Froͤmmigkeit und Menſchenliebe
herruͤhrender wohlthaͤtiger Abſichten abzweckt, cauſa pia,
eine milde Stiftung, oder fromme Anſtalt genennt 28).
Dahin gehoͤren Kloͤſter, Miſſionsanſtalten, Hoſpitaͤler,
Wayſenhaußer, Wittwenhaͤußer, Invalidenhaͤußer, Fin-
delhaͤußer, Armenhaͤußer, Zuchthaͤußer, Schulen, Sti-
pendien, Freytiſche, ferner was zu Begraͤbniſſen, zu
Ausſtattung und Dotirung heyrathender Maͤdchen, zu
Erhaltung der Bruͤcken, oͤffentlicher Wege und dergl be-
ſtimmt und gewidmet iſt. Daß dergleichen milde Sa-
chen und Stiftungen in unſern Rechten ſehr privilegirt
ſind, wird ſich in der Folge bey vielen Gelegenheiten zei-
gen
28) Hr. Geh. Juſt. R. boehmer in Princip. iuris canonici
§. 461.
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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791, S. 412. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten02_1791/426>, abgerufen am 22.11.2024.
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