Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.1. Buch. 7. Tit. §. 162. nen Zweifel. Ja auch abgefundene Kinder können den-noch, als nächste Verwandte, zur Erbschaft der Eltern gelangen, wenn zur Zeit des Todes der letztern keine unab- gefundene Kinder vorhanden sind, auch kein Testament ihnen entgegen steht 100). Ueberhaupt aber wird eine solche Abfindung der Kinder, die ihnen ihr weiteres Erb- recht nimmt, im Zweifel nie vermuthet, sondern das- jenige, was der Vater denen Kindern bey ihrer Absonde- rung und zum Antritt ihrer eigenen Wirthschaft giebt, in dubio nur für eine Aussteuer gehalten, welche zwar bey der Beerbung des Vaters conferiret werden muß, aber das Erbrecht selbst nicht aufhebt 1). Es muß dem- nach die gänzliche Abfindung des Kindes, wodurch das- selbe alles fernern Antheils an der künftigen Erbschaft der Eltern verlustig werden, und sich mit dem, was es bey seiner Absonderung empfangen, begnügen lassen soll, keinem gegründeten Zweifel unterworfen, sondern deutlich bestimmt worden seyn. Allein darüber ist viel gestritten worden, ob ein sol- behal- Antheil an der Gemeinschaft schon erhalten hat. Man ver- gleiche vorzüglich Herm. Ge. bünekau Diss. de separatione liberorum ex iure germanico. Goettingae 1752. und West- phal teutsches Privatrecht II. Theil 46. Abhandl. S. 49 folg. 100) Westphal a. a. O. §. 7. 1) Pütter in den auserles. Rechtsfällen II. Bandes 2. Theil,
Resp. CCX. n. 21. S. 549. Struben rechtl. Bedenken II. Th. Bed. 70. Christ. Henr. breuning Dissert. an sepa- ratio liberorum involvat renunciationem hereditatis paternae Lipsiae 1772. 1. Buch. 7. Tit. §. 162. nen Zweifel. Ja auch abgefundene Kinder koͤnnen den-noch, als naͤchſte Verwandte, zur Erbſchaft der Eltern gelangen, wenn zur Zeit des Todes der letztern keine unab- gefundene Kinder vorhanden ſind, auch kein Teſtament ihnen entgegen ſteht 100). Ueberhaupt aber wird eine ſolche Abfindung der Kinder, die ihnen ihr weiteres Erb- recht nimmt, im Zweifel nie vermuthet, ſondern das- jenige, was der Vater denen Kindern bey ihrer Abſonde- rung und zum Antritt ihrer eigenen Wirthſchaft giebt, in dubio nur fuͤr eine Ausſteuer gehalten, welche zwar bey der Beerbung des Vaters conferiret werden muß, aber das Erbrecht ſelbſt nicht aufhebt 1). Es muß dem- nach die gaͤnzliche Abfindung des Kindes, wodurch daſ- ſelbe alles fernern Antheils an der kuͤnftigen Erbſchaft der Eltern verluſtig werden, und ſich mit dem, was es bey ſeiner Abſonderung empfangen, begnuͤgen laſſen ſoll, keinem gegruͤndeten Zweifel unterworfen, ſondern deutlich beſtimmt worden ſeyn. Allein daruͤber iſt viel geſtritten worden, ob ein ſol- behal- Antheil an der Gemeinſchaft ſchon erhalten hat. Man ver- gleiche vorzuͤglich Herm. Ge. bünekau Diſſ. de ſeparatione liberorum ex iure germanico. Goettingae 1752. und Weſt- phal teutſches Privatrecht II. Theil 46. Abhandl. S. 49 folg. 100) Weſtphal a. a. O. §. 7. 1) Puͤtter in den auserleſ. Rechtsfaͤllen II. Bandes 2. Theil,
Reſp. CCX. n. 21. S. 549. Struben rechtl. Bedenken II. Th. Bed. 70. Chriſt. Henr. breuning Diſſert. an ſepa- ratio liberorum involvat renunciationem hereditatis paternae Lipſiae 1772. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0414" n="400"/><fw place="top" type="header">1. Buch. 7. Tit. §. 162.</fw><lb/> nen Zweifel. Ja auch abgefundene Kinder koͤnnen den-<lb/> noch, als naͤchſte Verwandte, zur Erbſchaft der Eltern<lb/> gelangen, wenn zur Zeit des Todes der letztern keine unab-<lb/> gefundene Kinder vorhanden ſind, auch kein Teſtament<lb/> ihnen entgegen ſteht <note place="foot" n="100)"><hi rendition="#g">Weſtphal</hi> a. a. O. §. 7.</note>. Ueberhaupt aber wird eine<lb/> ſolche Abfindung der Kinder, die ihnen ihr weiteres Erb-<lb/> recht nimmt, im Zweifel nie vermuthet, ſondern das-<lb/> jenige, was der Vater denen Kindern bey ihrer Abſonde-<lb/> rung und zum Antritt ihrer eigenen Wirthſchaft giebt, <hi rendition="#aq">in<lb/> dubio</hi> nur fuͤr eine <hi rendition="#g">Ausſteuer</hi> gehalten, welche zwar<lb/> bey der Beerbung des Vaters conferiret werden muß,<lb/> aber das Erbrecht ſelbſt nicht aufhebt <note place="foot" n="1)"><hi rendition="#g">Puͤtter</hi> in den auserleſ. Rechtsfaͤllen <hi rendition="#aq">II.</hi> Bandes 2. Theil,<lb/><hi rendition="#aq">Reſp. CCX. n.</hi> 21. S. 549. <hi rendition="#g">Struben</hi> rechtl. Bedenken<lb/><hi rendition="#aq">II.</hi> Th. Bed. 70. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Chriſt. Henr</hi>. <hi rendition="#k">breuning</hi> Diſſert. an ſepa-<lb/> ratio liberorum involvat renunciationem hereditatis paternae<lb/><hi rendition="#i">Lipſiae</hi></hi> 1772.</note>. Es muß dem-<lb/> nach die gaͤnzliche Abfindung des Kindes, wodurch daſ-<lb/> ſelbe alles fernern Antheils an der kuͤnftigen Erbſchaft<lb/> der Eltern verluſtig werden, und ſich mit dem, was es<lb/> bey ſeiner Abſonderung empfangen, begnuͤgen laſſen ſoll,<lb/> keinem gegruͤndeten Zweifel unterworfen, ſondern deutlich<lb/> beſtimmt worden ſeyn.</p><lb/> <p>Allein daruͤber iſt viel geſtritten worden, ob ein ſol-<lb/> ches Kind, welches durch Anſtellung eigener Oekonomie<lb/> oder durch Heyrath aus der vaͤterlichen Gewalt gegangen,<lb/> in Anſehung der vaͤterlichen Erbſchaft das <hi rendition="#aq">ius ſuitatis</hi><lb/> <fw place="bottom" type="catch">behal-</fw><lb/><note xml:id="seg2pn_65_2" prev="#seg2pn_65_1" place="foot" n="99)">Antheil an der Gemeinſchaft ſchon erhalten hat. Man ver-<lb/> gleiche vorzuͤglich <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Herm. Ge.</hi><hi rendition="#k">bünekau</hi> Diſſ. de ſeparatione<lb/> liberorum ex iure germanico. <hi rendition="#i">Goettingae</hi></hi> 1752. und <hi rendition="#g">Weſt-<lb/> phal</hi> teutſches Privatrecht <hi rendition="#aq">II.</hi> Theil 46. Abhandl. S. 49 folg.</note><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [400/0414]
1. Buch. 7. Tit. §. 162.
nen Zweifel. Ja auch abgefundene Kinder koͤnnen den-
noch, als naͤchſte Verwandte, zur Erbſchaft der Eltern
gelangen, wenn zur Zeit des Todes der letztern keine unab-
gefundene Kinder vorhanden ſind, auch kein Teſtament
ihnen entgegen ſteht 100). Ueberhaupt aber wird eine
ſolche Abfindung der Kinder, die ihnen ihr weiteres Erb-
recht nimmt, im Zweifel nie vermuthet, ſondern das-
jenige, was der Vater denen Kindern bey ihrer Abſonde-
rung und zum Antritt ihrer eigenen Wirthſchaft giebt, in
dubio nur fuͤr eine Ausſteuer gehalten, welche zwar
bey der Beerbung des Vaters conferiret werden muß,
aber das Erbrecht ſelbſt nicht aufhebt 1). Es muß dem-
nach die gaͤnzliche Abfindung des Kindes, wodurch daſ-
ſelbe alles fernern Antheils an der kuͤnftigen Erbſchaft
der Eltern verluſtig werden, und ſich mit dem, was es
bey ſeiner Abſonderung empfangen, begnuͤgen laſſen ſoll,
keinem gegruͤndeten Zweifel unterworfen, ſondern deutlich
beſtimmt worden ſeyn.
Allein daruͤber iſt viel geſtritten worden, ob ein ſol-
ches Kind, welches durch Anſtellung eigener Oekonomie
oder durch Heyrath aus der vaͤterlichen Gewalt gegangen,
in Anſehung der vaͤterlichen Erbſchaft das ius ſuitatis
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100) Weſtphal a. a. O. §. 7.
1) Puͤtter in den auserleſ. Rechtsfaͤllen II. Bandes 2. Theil,
Reſp. CCX. n. 21. S. 549. Struben rechtl. Bedenken
II. Th. Bed. 70. Chriſt. Henr. breuning Diſſert. an ſepa-
ratio liberorum involvat renunciationem hereditatis paternae
Lipſiae 1772.
99) Antheil an der Gemeinſchaft ſchon erhalten hat. Man ver-
gleiche vorzuͤglich Herm. Ge. bünekau Diſſ. de ſeparatione
liberorum ex iure germanico. Goettingae 1752. und Weſt-
phal teutſches Privatrecht II. Theil 46. Abhandl. S. 49 folg.
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