Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.De adoptionibus, emancipationibus etc. Weise vorgeschrieben werden. Auch selbst das Gerichtkann den Vater nicht nöthigen, den Kindern mehr, als die Nothdurft erfordert, zur Ausstattung zu bewilligen. Hiernächst fällt zwar das praemium emancipationis bey dieser Art der Befreyung von der väterlichen Ge- walt aus denen schon beym vorigen §. angeführten Gründen weg, sollten indessen die Eltern dem Kinde selbst eine vortheilhafte Versorgung verschaft haben, wo- durch es aus der vaterlichen Gewalt kommt, so würden dieselben in einem solchen Falle der Analogie und Bil- ligkeit gemäß allerdings berechtiget seyn, sich einen Theil des Nießbrauchs, bis zur Hälfte des eigenthümlichen Vermögens eines solchen Kindes, auf eine gewisse Zeit, oder auch auf Lebenslang, vorzubehalten 98). Daß übri- gens solche abgesonderte Kinder ihr Erbrecht nicht ver- lieren, sofern ihnen nicht etwa bey der Absonderung ihr künftiges Erbtheil von den Eltern schon zum voraus gege- ben, und solche hiermit abgefunden worden 99), hat kei- nen 98) Unter dieser Limitation läßt sich, deucht mir, Leysers Meinung Specim. CLXIV. medit. 5. rechtfertigen. Mit mir stimmt auch Hr. von Globig in der angef. Preißschrift S. 123. Not. *) überein. 99) S. Melch. Dethm. grollmann Diss. de separatione libe-
rorum per elocationem et divisionem. Giessae 1711. Eine andere Art der Abfindung der Kinder ist diejenige, welche an den Orten vorkommt, wo Gemeinschaft der Güter unter den Eheleuten obwaltet. Sie geschiehet erst nach dem Ableben eines der Eltern, und bestehet darm, wenn die Ge- meinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Kin- dern, so bisher fortgesetzet worden, durch die Theilung auf- gehoben wird. Selbige wird daher auch eine Abtheilung, Absonderung auch Schichtung genennt. Eine solche Abfindung hebt die elterliche Gewalt nicht auf, sondern nimmt dem abgefundenen Kinde nur sein Erbrecht, weil es seinen An- De adoptionibus, emancipationibus etc. Weiſe vorgeſchrieben werden. Auch ſelbſt das Gerichtkann den Vater nicht noͤthigen, den Kindern mehr, als die Nothdurft erfordert, zur Ausſtattung zu bewilligen. Hiernaͤchſt faͤllt zwar das praemium emancipationis bey dieſer Art der Befreyung von der vaͤterlichen Ge- walt aus denen ſchon beym vorigen §. angefuͤhrten Gruͤnden weg, ſollten indeſſen die Eltern dem Kinde ſelbſt eine vortheilhafte Verſorgung verſchaft haben, wo- durch es aus der vaterlichen Gewalt kommt, ſo wuͤrden dieſelben in einem ſolchen Falle der Analogie und Bil- ligkeit gemaͤß allerdings berechtiget ſeyn, ſich einen Theil des Nießbrauchs, bis zur Haͤlfte des eigenthuͤmlichen Vermoͤgens eines ſolchen Kindes, auf eine gewiſſe Zeit, oder auch auf Lebenslang, vorzubehalten 98). Daß uͤbri- gens ſolche abgeſonderte Kinder ihr Erbrecht nicht ver- lieren, ſofern ihnen nicht etwa bey der Abſonderung ihr kuͤnftiges Erbtheil von den Eltern ſchon zum voraus gege- ben, und ſolche hiermit abgefunden worden 99), hat kei- nen 98) Unter dieſer Limitation laͤßt ſich, deucht mir, Leyſers Meinung Specim. CLXIV. medit. 5. rechtfertigen. Mit mir ſtimmt auch Hr. von Globig in der angef. Preißſchrift S. 123. Not. *) uͤberein. 99) S. Melch. Dethm. grollmann Diſſ. de ſeparatione libe-
rorum per elocationem et diviſionem. Gieſſae 1711. Eine andere Art der Abfindung der Kinder iſt diejenige, welche an den Orten vorkommt, wo Gemeinſchaft der Guͤter unter den Eheleuten obwaltet. Sie geſchiehet erſt nach dem Ableben eines der Eltern, und beſtehet darm, wenn die Ge- meinſchaft zwiſchen dem uͤberlebenden Ehegatten und den Kin- dern, ſo bisher fortgeſetzet worden, durch die Theilung auf- gehoben wird. Selbige wird daher auch eine Abtheilung, Abſonderung auch Schichtung genennt. Eine ſolche Abfindung hebt die elterliche Gewalt nicht auf, ſondern nimmt dem abgefundenen Kinde nur ſein Erbrecht, weil es ſeinen An- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0413" n="399"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">De adoptionibus, emancipationibus etc.</hi></fw><lb/> Weiſe vorgeſchrieben werden. Auch ſelbſt das Gericht<lb/> kann den Vater nicht noͤthigen, den Kindern mehr, als<lb/> die Nothdurft erfordert, zur Ausſtattung zu bewilligen.<lb/> Hiernaͤchſt faͤllt zwar das <hi rendition="#aq">praemium emancipationis</hi><lb/> bey dieſer Art der Befreyung von der vaͤterlichen Ge-<lb/> walt aus denen ſchon beym vorigen §. angefuͤhrten<lb/> Gruͤnden weg, ſollten indeſſen die Eltern dem Kinde<lb/> ſelbſt eine vortheilhafte Verſorgung verſchaft haben, wo-<lb/> durch es aus der vaterlichen Gewalt kommt, ſo wuͤrden<lb/> dieſelben in einem ſolchen Falle der Analogie und Bil-<lb/> ligkeit gemaͤß allerdings berechtiget ſeyn, ſich einen Theil<lb/> des Nießbrauchs, bis zur Haͤlfte des eigenthuͤmlichen<lb/> Vermoͤgens eines ſolchen Kindes, auf eine gewiſſe Zeit,<lb/> oder auch auf Lebenslang, vorzubehalten <note place="foot" n="98)">Unter dieſer Limitation laͤßt ſich, deucht mir, <hi rendition="#g">Leyſers</hi><lb/> Meinung <hi rendition="#aq">Specim. CLXIV. medit.</hi> 5. rechtfertigen. Mit mir<lb/> ſtimmt auch Hr. von <hi rendition="#g">Globig</hi> in der angef. Preißſchrift<lb/> S. 123. Not. *) uͤberein.</note>. Daß uͤbri-<lb/> gens ſolche abgeſonderte Kinder ihr Erbrecht nicht ver-<lb/> lieren, ſofern ihnen nicht etwa bey der Abſonderung ihr<lb/> kuͤnftiges Erbtheil von den Eltern ſchon zum voraus gege-<lb/> ben, und ſolche hiermit abgefunden worden <note xml:id="seg2pn_65_1" next="#seg2pn_65_2" place="foot" n="99)">S. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Melch. Dethm</hi>. <hi rendition="#k">grollmann</hi> Diſſ. de ſeparatione libe-<lb/> rorum per elocationem et diviſionem. <hi rendition="#i">Gieſſae</hi></hi> 1711. Eine<lb/> andere Art der <hi rendition="#g">Abfindung der Kinder</hi> iſt diejenige,<lb/> welche an den Orten vorkommt, wo Gemeinſchaft der Guͤter<lb/> unter den Eheleuten obwaltet. Sie geſchiehet erſt nach dem<lb/> Ableben eines der Eltern, und beſtehet darm, wenn die Ge-<lb/> meinſchaft zwiſchen dem uͤberlebenden Ehegatten und den Kin-<lb/> dern, ſo bisher fortgeſetzet worden, durch die Theilung auf-<lb/> gehoben wird. Selbige wird daher auch eine <hi rendition="#g">Abtheilung,<lb/> Abſonderung</hi> auch <hi rendition="#g">Schichtung</hi> genennt. Eine ſolche<lb/> Abfindung hebt die elterliche Gewalt nicht auf, ſondern nimmt<lb/> dem abgefundenen Kinde nur ſein Erbrecht, weil es ſeinen<lb/> <fw place="bottom" type="catch">An-</fw></note>, hat kei-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">nen</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [399/0413]
De adoptionibus, emancipationibus etc.
Weiſe vorgeſchrieben werden. Auch ſelbſt das Gericht
kann den Vater nicht noͤthigen, den Kindern mehr, als
die Nothdurft erfordert, zur Ausſtattung zu bewilligen.
Hiernaͤchſt faͤllt zwar das praemium emancipationis
bey dieſer Art der Befreyung von der vaͤterlichen Ge-
walt aus denen ſchon beym vorigen §. angefuͤhrten
Gruͤnden weg, ſollten indeſſen die Eltern dem Kinde
ſelbſt eine vortheilhafte Verſorgung verſchaft haben, wo-
durch es aus der vaterlichen Gewalt kommt, ſo wuͤrden
dieſelben in einem ſolchen Falle der Analogie und Bil-
ligkeit gemaͤß allerdings berechtiget ſeyn, ſich einen Theil
des Nießbrauchs, bis zur Haͤlfte des eigenthuͤmlichen
Vermoͤgens eines ſolchen Kindes, auf eine gewiſſe Zeit,
oder auch auf Lebenslang, vorzubehalten 98). Daß uͤbri-
gens ſolche abgeſonderte Kinder ihr Erbrecht nicht ver-
lieren, ſofern ihnen nicht etwa bey der Abſonderung ihr
kuͤnftiges Erbtheil von den Eltern ſchon zum voraus gege-
ben, und ſolche hiermit abgefunden worden 99), hat kei-
nen
98) Unter dieſer Limitation laͤßt ſich, deucht mir, Leyſers
Meinung Specim. CLXIV. medit. 5. rechtfertigen. Mit mir
ſtimmt auch Hr. von Globig in der angef. Preißſchrift
S. 123. Not. *) uͤberein.
99) S. Melch. Dethm. grollmann Diſſ. de ſeparatione libe-
rorum per elocationem et diviſionem. Gieſſae 1711. Eine
andere Art der Abfindung der Kinder iſt diejenige,
welche an den Orten vorkommt, wo Gemeinſchaft der Guͤter
unter den Eheleuten obwaltet. Sie geſchiehet erſt nach dem
Ableben eines der Eltern, und beſtehet darm, wenn die Ge-
meinſchaft zwiſchen dem uͤberlebenden Ehegatten und den Kin-
dern, ſo bisher fortgeſetzet worden, durch die Theilung auf-
gehoben wird. Selbige wird daher auch eine Abtheilung,
Abſonderung auch Schichtung genennt. Eine ſolche
Abfindung hebt die elterliche Gewalt nicht auf, ſondern nimmt
dem abgefundenen Kinde nur ſein Erbrecht, weil es ſeinen
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