Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.1. Buch. 7. Tit. §. 161. Schuldner zur Zeit, als er das Darlehn suchte oder em-pfing, noch nicht sein eigner Herr war 65). Denn wer sich willkührlich mit jemand in Geschäfte einlässet, von dem kann man vernünftiger Weise fordern, daß er sich vor- läufig um die Verhältnisse derjenigen Person bekümmere, mit welcher er sich einlassen soll 66). Hat er dieses nicht gethan, so ist es seine Schuld. Ein anderes wäre es, wenn die Unwissenheit des Gläubigers rechtliche Ent- schuldigung verdiente 67), oder durch den Betrug des Schuldners selbst wäre veranlasset worden 68); wovon in den Tit. ad Senatusconsultum Macedonianum ein mehreres vorkommen wird. II) Zur Anstellung einer eigenen Haushaltung ist dieses 65) L. 19. de SCto Macedon. 66) L. 19. pr. D. de Reg. Iuris. 67) L. 3. D. de SCto Macedon. 68) L. 1. Cod. eodem. 69) harpprecht cit. Dissert. §. 27. wernher in Observat.
forens. T. I. P. I. Obs. 9. stryk Us. Mod. Pand. h. t. §. 19. vorzüglich aber hommel in Rhapsod. Quaestion. For. Vol. I. Obs. 162. 1. Buch. 7. Tit. §. 161. Schuldner zur Zeit, als er das Darlehn ſuchte oder em-pfing, noch nicht ſein eigner Herr war 65). Denn wer ſich willkuͤhrlich mit jemand in Geſchaͤfte einlaͤſſet, von dem kann man vernuͤnftiger Weiſe fordern, daß er ſich vor- laͤufig um die Verhaͤltniſſe derjenigen Perſon bekuͤmmere, mit welcher er ſich einlaſſen ſoll 66). Hat er dieſes nicht gethan, ſo iſt es ſeine Schuld. Ein anderes waͤre es, wenn die Unwiſſenheit des Glaͤubigers rechtliche Ent- ſchuldigung verdiente 67), oder durch den Betrug des Schuldners ſelbſt waͤre veranlaſſet worden 68); wovon in den Tit. ad Senatusconſultum Macedonianum ein mehreres vorkommen wird. II) Zur Anſtellung einer eigenen Haushaltung iſt dieſes 65) L. 19. de SCto Macedon. 66) L. 19. pr. D. de Reg. Iuris. 67) L. 3. D. de SCto Macedon. 68) L. 1. Cod. eodem. 69) harpprecht cit. Diſſert. §. 27. wernher in Obſervat.
forens. T. I. P. I. Obſ. 9. stryk Us. Mod. Pand. h. t. §. 19. vorzuͤglich aber hommel in Rhapſod. Quaeſtion. For. Vol. I. Obſ. 162. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0404" n="390"/><fw place="top" type="header">1. Buch. 7. Tit. §. 161.</fw><lb/> Schuldner zur Zeit, als er das Darlehn ſuchte oder em-<lb/> pfing, noch nicht ſein eigner Herr war <note place="foot" n="65)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 19. <hi rendition="#i">de SCto Macedon.</hi></hi></note>. Denn wer<lb/> ſich willkuͤhrlich mit jemand in Geſchaͤfte einlaͤſſet, von<lb/> dem kann man vernuͤnftiger Weiſe fordern, daß er ſich vor-<lb/> laͤufig um die Verhaͤltniſſe derjenigen Perſon bekuͤmmere,<lb/> mit welcher er ſich einlaſſen ſoll <note place="foot" n="66)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 19. <hi rendition="#i">pr. D. de Reg. Iuris.</hi></hi></note>. Hat er dieſes nicht<lb/> gethan, ſo iſt es ſeine Schuld. Ein anderes waͤre es,<lb/> wenn die Unwiſſenheit des Glaͤubigers rechtliche Ent-<lb/> ſchuldigung verdiente <note place="foot" n="67)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 3. <hi rendition="#i">D. de SCto Macedon.</hi></hi></note>, oder durch den Betrug des<lb/> Schuldners ſelbſt waͤre veranlaſſet worden <note place="foot" n="68)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1. <hi rendition="#i">Cod. eodem.</hi></hi></note>; wovon in<lb/> den <hi rendition="#aq">Tit. <hi rendition="#i">ad Senatusconſultum Macedonianum</hi></hi> ein mehreres<lb/> vorkommen wird.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II</hi>) Zur Anſtellung einer eigenen Haushaltung iſt<lb/> nicht genug, wenn die Kinder keine Alimente mehr von<lb/> den Eltern bekommen, ſondern ſich bey einer Herrſchaft in<lb/> Dienſt begeben, und von derſelben Lohn und Koſt erhalten,<lb/> oder der Sohn als Soldat Lehnung, oder als Geſell ein<lb/> Wochenlohn erhaͤlt, und davon ſich allenfalls ſelbſt ernaͤh-<lb/> ren kann; oder wenn das Kind ſo viel eigenes Vermoͤgen<lb/> hat, daß es davon fuͤr ſich leben koͤnnte; ſondern es iſt<lb/> ſchlechterdings nothwendig, daß die Kinder ſich haͤuslich<lb/> nieder laſſen, und durch Anſtellung einer beſondern Haus-<lb/> haltung ſich von den Eltern voͤllig trennen, wenn ſie von<lb/> der vaͤterlichen Gewalt frey ſeyn wollen <note place="foot" n="69)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">harpprecht</hi> cit. Diſſert. §. 27. <hi rendition="#k">wernher</hi> in Obſervat.<lb/> forens. T. I. P. I. Obſ. 9. <hi rendition="#k">stryk</hi> Us. Mod. Pand. h. t.</hi><lb/> §. 19. vorzuͤglich aber <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">hommel</hi> in Rhapſod. Quaeſtion. For.<lb/> Vol. I. Obſ.</hi> 162.</note>. So lange<lb/> <fw place="bottom" type="catch">dieſes</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [390/0404]
1. Buch. 7. Tit. §. 161.
Schuldner zur Zeit, als er das Darlehn ſuchte oder em-
pfing, noch nicht ſein eigner Herr war 65). Denn wer
ſich willkuͤhrlich mit jemand in Geſchaͤfte einlaͤſſet, von
dem kann man vernuͤnftiger Weiſe fordern, daß er ſich vor-
laͤufig um die Verhaͤltniſſe derjenigen Perſon bekuͤmmere,
mit welcher er ſich einlaſſen ſoll 66). Hat er dieſes nicht
gethan, ſo iſt es ſeine Schuld. Ein anderes waͤre es,
wenn die Unwiſſenheit des Glaͤubigers rechtliche Ent-
ſchuldigung verdiente 67), oder durch den Betrug des
Schuldners ſelbſt waͤre veranlaſſet worden 68); wovon in
den Tit. ad Senatusconſultum Macedonianum ein mehreres
vorkommen wird.
II) Zur Anſtellung einer eigenen Haushaltung iſt
nicht genug, wenn die Kinder keine Alimente mehr von
den Eltern bekommen, ſondern ſich bey einer Herrſchaft in
Dienſt begeben, und von derſelben Lohn und Koſt erhalten,
oder der Sohn als Soldat Lehnung, oder als Geſell ein
Wochenlohn erhaͤlt, und davon ſich allenfalls ſelbſt ernaͤh-
ren kann; oder wenn das Kind ſo viel eigenes Vermoͤgen
hat, daß es davon fuͤr ſich leben koͤnnte; ſondern es iſt
ſchlechterdings nothwendig, daß die Kinder ſich haͤuslich
nieder laſſen, und durch Anſtellung einer beſondern Haus-
haltung ſich von den Eltern voͤllig trennen, wenn ſie von
der vaͤterlichen Gewalt frey ſeyn wollen 69). So lange
dieſes
65) L. 19. de SCto Macedon.
66) L. 19. pr. D. de Reg. Iuris.
67) L. 3. D. de SCto Macedon.
68) L. 1. Cod. eodem.
69) harpprecht cit. Diſſert. §. 27. wernher in Obſervat.
forens. T. I. P. I. Obſ. 9. stryk Us. Mod. Pand. h. t.
§. 19. vorzuͤglich aber hommel in Rhapſod. Quaeſtion. For.
Vol. I. Obſ. 162.
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