Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.De adoptionibus, emancipationibus etc. endiget die väterliche Gewalt auch nach teutschen Rechtennicht 60), sondern berechtiget nur den Sohn, bey jeder schicklichen Gelegenheit, die ihm den Weg zur eigenen Haushaltung eröfnet, sich der elterlichen Vorsorge und Ge- walt zu entziehen. So lange er jedoch seine eigene Wirthschaft noch nicht angefangen hat, und sich daher noch bey den Eltern verweilet, entweder weil ihm Mittel und Gelegenheit zur Versorgung fehlen, oder weil die Eltern und der Magistrat den Weg, welchen er gehen will, nicht gut heißen; so lange muß die Verwaltung seines eigenen Vermögens und dessen Nutzung noch dem Vater verbleiben; so lange ist der Sohn auch noch zu häußlichen Diensten und zur Unterstützung der Eltern mit mit seinem Gewerbe verpflichtet. Denn solches sind all- gemeine Vortheile, welche die Gesetze den Eltern billiger- weise für die Beschwerden der ganzen Erziehung gewäh- ren 61). In wiefern jedoch ein Sohn, der zwar bereits voll- 60) Anderer Meynung ist zwar voetius in Commentar. ad Pandect. h. t. § 15. allein man kann, was teutsche Sitten anbetrift, seinem Zeugniß nicht wohl trauen. Daß indessen die erlangte Volljährigkeit des Kindes auf die Rechte der vä- terlichen Gewalt nicht ohne allem Einfluß sey, ist gewiß. Denn was der volljährige Sohn durch seine Arbeiten erwirbt, oder geschenkt erhält, darf er nicht mehr ur Masse des in der Administration des Vaters sich befindenden Vermögens schla- gen, dieses bleibt seiner völligen Disposition überlassen. In so weit kann also der Sohn auch Schulden kontrahiren. Fer- ner über ein volljähriges Kind dürfen die Eltern das Züch- tigungsrecht nicht mehr ausüben, welches sich blos auf die Erziehung und Bildung zum bürgerlichen Leben einschränkt, die alsdann für vollendet zu achten ist. Sie müssen daher ihre Klagen bey der Obrigkeit anbringen, obwohl ihnen eine Ue- bereilung in der Hitze des Zorns wohl zu verzeihen ist. S. Hr. v. Globig in der Preißschrift S. 122. u. 123. 61) v. Globig a. a. O. S. 121. folg. B b 2
De adoptionibus, emancipationibus etc. endiget die vaͤterliche Gewalt auch nach teutſchen Rechtennicht 60), ſondern berechtiget nur den Sohn, bey jeder ſchicklichen Gelegenheit, die ihm den Weg zur eigenen Haushaltung eroͤfnet, ſich der elterlichen Vorſorge und Ge- walt zu entziehen. So lange er jedoch ſeine eigene Wirthſchaft noch nicht angefangen hat, und ſich daher noch bey den Eltern verweilet, entweder weil ihm Mittel und Gelegenheit zur Verſorgung fehlen, oder weil die Eltern und der Magiſtrat den Weg, welchen er gehen will, nicht gut heißen; ſo lange muß die Verwaltung ſeines eigenen Vermoͤgens und deſſen Nutzung noch dem Vater verbleiben; ſo lange iſt der Sohn auch noch zu haͤußlichen Dienſten und zur Unterſtuͤtzung der Eltern mit mit ſeinem Gewerbe verpflichtet. Denn ſolches ſind all- gemeine Vortheile, welche die Geſetze den Eltern billiger- weiſe fuͤr die Beſchwerden der ganzen Erziehung gewaͤh- ren 61). In wiefern jedoch ein Sohn, der zwar bereits voll- 60) Anderer Meynung iſt zwar voetius in Commentar. ad Pandect. h. t. § 15. allein man kann, was teutſche Sitten anbetrift, ſeinem Zeugniß nicht wohl trauen. Daß indeſſen die erlangte Volljaͤhrigkeit des Kindes auf die Rechte der vaͤ- terlichen Gewalt nicht ohne allem Einfluß ſey, iſt gewiß. Denn was der volljaͤhrige Sohn durch ſeine Arbeiten erwirbt, oder geſchenkt erhaͤlt, darf er nicht mehr ur Maſſe des in der Adminiſtration des Vaters ſich befindenden Vermoͤgens ſchla- gen, dieſes bleibt ſeiner voͤlligen Dispoſition uͤberlaſſen. In ſo weit kann alſo der Sohn auch Schulden kontrahiren. Fer- ner uͤber ein volljaͤhriges Kind duͤrfen die Eltern das Zuͤch- tigungsrecht nicht mehr ausuͤben, welches ſich blos auf die Erziehung und Bildung zum buͤrgerlichen Leben einſchraͤnkt, die alsdann fuͤr vollendet zu achten iſt. Sie muͤſſen daher ihre Klagen bey der Obrigkeit anbringen, obwohl ihnen eine Ue- bereilung in der Hitze des Zorns wohl zu verzeihen iſt. S. Hr. v. Globig in der Preißſchrift S. 122. u. 123. 61) v. Globig a. a. O. S. 121. folg. B b 2
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De adoptionibus, emancipationibus etc.
endiget die vaͤterliche Gewalt auch nach teutſchen Rechten
nicht 60), ſondern berechtiget nur den Sohn, bey jeder
ſchicklichen Gelegenheit, die ihm den Weg zur eigenen
Haushaltung eroͤfnet, ſich der elterlichen Vorſorge und Ge-
walt zu entziehen. So lange er jedoch ſeine eigene
Wirthſchaft noch nicht angefangen hat, und ſich daher
noch bey den Eltern verweilet, entweder weil ihm Mittel
und Gelegenheit zur Verſorgung fehlen, oder weil die
Eltern und der Magiſtrat den Weg, welchen er gehen
will, nicht gut heißen; ſo lange muß die Verwaltung
ſeines eigenen Vermoͤgens und deſſen Nutzung noch dem
Vater verbleiben; ſo lange iſt der Sohn auch noch zu
haͤußlichen Dienſten und zur Unterſtuͤtzung der Eltern mit
mit ſeinem Gewerbe verpflichtet. Denn ſolches ſind all-
gemeine Vortheile, welche die Geſetze den Eltern billiger-
weiſe fuͤr die Beſchwerden der ganzen Erziehung gewaͤh-
ren 61). In wiefern jedoch ein Sohn, der zwar bereits
voll-
60) Anderer Meynung iſt zwar voetius in Commentar. ad
Pandect. h. t. § 15. allein man kann, was teutſche Sitten
anbetrift, ſeinem Zeugniß nicht wohl trauen. Daß indeſſen
die erlangte Volljaͤhrigkeit des Kindes auf die Rechte der vaͤ-
terlichen Gewalt nicht ohne allem Einfluß ſey, iſt gewiß. Denn
was der volljaͤhrige Sohn durch ſeine Arbeiten erwirbt, oder
geſchenkt erhaͤlt, darf er nicht mehr ur Maſſe des in der
Adminiſtration des Vaters ſich befindenden Vermoͤgens ſchla-
gen, dieſes bleibt ſeiner voͤlligen Dispoſition uͤberlaſſen. In
ſo weit kann alſo der Sohn auch Schulden kontrahiren. Fer-
ner uͤber ein volljaͤhriges Kind duͤrfen die Eltern das Zuͤch-
tigungsrecht nicht mehr ausuͤben, welches ſich blos auf die
Erziehung und Bildung zum buͤrgerlichen Leben einſchraͤnkt, die
alsdann fuͤr vollendet zu achten iſt. Sie muͤſſen daher ihre
Klagen bey der Obrigkeit anbringen, obwohl ihnen eine Ue-
bereilung in der Hitze des Zorns wohl zu verzeihen iſt. S.
Hr. v. Globig in der Preißſchrift S. 122. u. 123.
61) v. Globig a. a. O. S. 121. folg.
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