Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.1. Buch. 7. Tit. §. 161. lichen Dankbarkeit und des Gehorsams allerdings gemäßist, zur Anstellung eines eigenen Hauswesens die Einwil- ligung der Eltern zu erfordern, so ist doch nicht zu er- weisen, daß dieses eine gesetzliche Nothwendigkeit sey. Es finden auch die Grundsätze von der römischen Emancipa- tion hier keine Anwendung, da die Befreyung von der väterlichen Gewalt durch Errichtung einer eigenen Wirth- schaft eine Wohlthat der Gesetze ist. Ich stimme also aus diesen Gründen vielmehr denenjenigen 57) bey, wel- che die gesetzliche Nothwendigkeit der elterlichen Einwil- ligung in der Regel läugnen, wofern nicht etwa die be- sondern Gesetze und Gewohnheiten eines Orts oder Lan- des dieselbe erfordern. Glauben jedoch die Eltern ge- gründete Ursachen zu haben, sich dem Vorhaben ihres, obwohl majorennen Sohnes, in Errichtung einer eigenen Wirthschaft, widersetzen zu können, z. B. schwache Ver- standskräfte des Sohnes, oder dessen unordentliches, ver- schwenderisches oder sonst leichsinniges Betragen, machen es bedenklich, ihm die Führung einer eigenen Wirth- schaft zu überlassen, so müssen sie ihre Bedenklichkeiten der Obrigkeit anzeigen, und es auf dem Ausspruch der- selben ankommen lassen, ob und in wie fern sie für gegründet zu halten sind 58). Hieraus ergeben sich noch folgende rechtliche Wahrheiten. I) So lange die Kinder in des Vaters Brodt sind, endi- 57) harpprecht cit. Diss. §. 18. de selchow in element. iuris germ. §. 500. hofacker cit. loco S. 484. Lud. Go- dofr. madihn Princip. iur. Rom. P. V. §. 20. hommel. Rhapfod. Quaestion. Forens. Vol. V. Obs. 667. n. 2. p. 300. 58) harpprecht cit. Dissertat. §. 50. 59) harpprecht cit. D. §. 25. heimburg difficill. eman-
cipat. rom. et germ. capit. §. 78. 1. Buch. 7. Tit. §. 161. lichen Dankbarkeit und des Gehorſams allerdings gemaͤßiſt, zur Anſtellung eines eigenen Hausweſens die Einwil- ligung der Eltern zu erfordern, ſo iſt doch nicht zu er- weiſen, daß dieſes eine geſetzliche Nothwendigkeit ſey. Es finden auch die Grundſaͤtze von der roͤmiſchen Emancipa- tion hier keine Anwendung, da die Befreyung von der vaͤterlichen Gewalt durch Errichtung einer eigenen Wirth- ſchaft eine Wohlthat der Geſetze iſt. Ich ſtimme alſo aus dieſen Gruͤnden vielmehr denenjenigen 57) bey, wel- che die geſetzliche Nothwendigkeit der elterlichen Einwil- ligung in der Regel laͤugnen, wofern nicht etwa die be- ſondern Geſetze und Gewohnheiten eines Orts oder Lan- des dieſelbe erfordern. Glauben jedoch die Eltern ge- gruͤndete Urſachen zu haben, ſich dem Vorhaben ihres, obwohl majorennen Sohnes, in Errichtung einer eigenen Wirthſchaft, widerſetzen zu koͤnnen, z. B. ſchwache Ver- ſtandskraͤfte des Sohnes, oder deſſen unordentliches, ver- ſchwenderiſches oder ſonſt leichſinniges Betragen, machen es bedenklich, ihm die Fuͤhrung einer eigenen Wirth- ſchaft zu uͤberlaſſen, ſo muͤſſen ſie ihre Bedenklichkeiten der Obrigkeit anzeigen, und es auf dem Ausſpruch der- ſelben ankommen laſſen, ob und in wie fern ſie fuͤr gegruͤndet zu halten ſind 58). Hieraus ergeben ſich noch folgende rechtliche Wahrheiten. I) So lange die Kinder in des Vaters Brodt ſind, endi- 57) harpprecht cit. Diſſ. §. 18. de selchow in element. iuris germ. §. 500. hofacker cit. loco S. 484. Lud. Go- dofr. madihn Princip. iur. Rom. P. V. §. 20. hommel. Rhapfod. Quaeſtion. Forens. Vol. V. Obſ. 667. n. 2. p. 300. 58) harpprecht cit. Diſſertat. §. 50. 59) harpprecht cit. D. §. 25. heimburg difficill. eman-
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1. Buch. 7. Tit. §. 161.
lichen Dankbarkeit und des Gehorſams allerdings gemaͤß
iſt, zur Anſtellung eines eigenen Hausweſens die Einwil-
ligung der Eltern zu erfordern, ſo iſt doch nicht zu er-
weiſen, daß dieſes eine geſetzliche Nothwendigkeit ſey. Es
finden auch die Grundſaͤtze von der roͤmiſchen Emancipa-
tion hier keine Anwendung, da die Befreyung von der
vaͤterlichen Gewalt durch Errichtung einer eigenen Wirth-
ſchaft eine Wohlthat der Geſetze iſt. Ich ſtimme alſo
aus dieſen Gruͤnden vielmehr denenjenigen 57) bey, wel-
che die geſetzliche Nothwendigkeit der elterlichen Einwil-
ligung in der Regel laͤugnen, wofern nicht etwa die be-
ſondern Geſetze und Gewohnheiten eines Orts oder Lan-
des dieſelbe erfordern. Glauben jedoch die Eltern ge-
gruͤndete Urſachen zu haben, ſich dem Vorhaben ihres,
obwohl majorennen Sohnes, in Errichtung einer eigenen
Wirthſchaft, widerſetzen zu koͤnnen, z. B. ſchwache Ver-
ſtandskraͤfte des Sohnes, oder deſſen unordentliches, ver-
ſchwenderiſches oder ſonſt leichſinniges Betragen, machen
es bedenklich, ihm die Fuͤhrung einer eigenen Wirth-
ſchaft zu uͤberlaſſen, ſo muͤſſen ſie ihre Bedenklichkeiten
der Obrigkeit anzeigen, und es auf dem Ausſpruch der-
ſelben ankommen laſſen, ob und in wie fern ſie fuͤr
gegruͤndet zu halten ſind 58). Hieraus ergeben ſich noch
folgende rechtliche Wahrheiten.
I) So lange die Kinder in des Vaters Brodt ſind,
und von ihm unterhalten werden, bleiben ſie in deſſelben
Gewalt, geſetzt auch daß ſie ſchon die Majorennitaͤt er-
langt haͤtten 59). Denn die Volljaͤhrigkeit an ſich
endi-
57) harpprecht cit. Diſſ. §. 18. de selchow in element.
iuris germ. §. 500. hofacker cit. loco S. 484. Lud. Go-
dofr. madihn Princip. iur. Rom. P. V. §. 20. hommel.
Rhapfod. Quaeſtion. Forens. Vol. V. Obſ. 667. n. 2. p. 300.
58) harpprecht cit. Diſſertat. §. 50.
59) harpprecht cit. D. §. 25. heimburg difficill. eman-
cipat. rom. et germ. capit. §. 78.
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