Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.De adoptionibus, emancipationibus etc. es ist der eigenen Haushaltung billig gleich zu halten,wenn der Sohn zwar bey dem Vater zu Tische gehet, aber dem Vater das Kostgeld zahlt 53) Es ist auch zu dieser Absonderung so wenig die Bestätigung des Rich- ters 54), als die Zuziehung von Zeugen erforderlich 55). Ob aber nicht wenigstens die Einwilligung der Eltern nö- thig sey, wenn der nun volljährige Sohn den Weg zur eigenen Haushaltung betreten, und von der Eltern Zucht zum Leben eines freyen Bürgers übergehen will, ist strei- tig? Die dieses bejahen 56), setzen den Grund ihrer Behauptung in der Beschaffenheit der väterlichen Gewalt, welche denen Kindern nicht erlaubt, einen so wichtigen Schritt, welcher fast allemal das Schicksal ihres ganzen übrigen Lebens bestimmt, ohne den Rath und Beystand ihrer Eltern zu thun. Bey den Eltern kommt noch die- ser wichtige Grund hinzu, daß sie durch eine solche Ab- sonderung der Kinder einen nicht geringen Verlust an Rechten und Vortheilen leiden, welche mit der elterli- chen Gewalt verbunden sind. Nun aber scheint es un- billig zu seyn, denen Eltern diese Rechte wider ihren Willen zu entziehen, zumal da das Gesetz präsumiren muß, der Sohn habe die Mittel zu seiner neuen Einrich- tung von ihnen erhalten, oder doch wenigstens durch den von ihm genossenen Unterricht erworben. Allein wenn es gleich jederzeit rathsam, und den Pflichten der kind- lichen 53) harpprecht cit. Disp. §. XXXIII. n. 192. 54) Ebenderselbe §. XII. schepler cit. Diss. §. 33. 55) harpprecht c. l. §. XIII. 56) schepler cit. Dissert. §. 31. u. 32. Schott Einleitung in das Eherecht §. 193. stryck Us. Mod. Pandectar. h. t. §. 20. Hr. v. Globig in der öfters angef. Preisschrift S. 120. Glücks Erläut. d. Pand. 2. Th. B b
De adoptionibus, emancipationibus etc. es iſt der eigenen Haushaltung billig gleich zu halten,wenn der Sohn zwar bey dem Vater zu Tiſche gehet, aber dem Vater das Koſtgeld zahlt 53) Es iſt auch zu dieſer Abſonderung ſo wenig die Beſtaͤtigung des Rich- ters 54), als die Zuziehung von Zeugen erforderlich 55). Ob aber nicht wenigſtens die Einwilligung der Eltern noͤ- thig ſey, wenn der nun volljaͤhrige Sohn den Weg zur eigenen Haushaltung betreten, und von der Eltern Zucht zum Leben eines freyen Buͤrgers uͤbergehen will, iſt ſtrei- tig? Die dieſes bejahen 56), ſetzen den Grund ihrer Behauptung in der Beſchaffenheit der vaͤterlichen Gewalt, welche denen Kindern nicht erlaubt, einen ſo wichtigen Schritt, welcher faſt allemal das Schickſal ihres ganzen uͤbrigen Lebens beſtimmt, ohne den Rath und Beyſtand ihrer Eltern zu thun. Bey den Eltern kommt noch die- ſer wichtige Grund hinzu, daß ſie durch eine ſolche Ab- ſonderung der Kinder einen nicht geringen Verluſt an Rechten und Vortheilen leiden, welche mit der elterli- chen Gewalt verbunden ſind. Nun aber ſcheint es un- billig zu ſeyn, denen Eltern dieſe Rechte wider ihren Willen zu entziehen, zumal da das Geſetz praͤſumiren muß, der Sohn habe die Mittel zu ſeiner neuen Einrich- tung von ihnen erhalten, oder doch wenigſtens durch den von ihm genoſſenen Unterricht erworben. Allein wenn es gleich jederzeit rathſam, und den Pflichten der kind- lichen 53) harpprecht cit. Diſp. §. XXXIII. n. 192. 54) Ebenderſelbe §. XII. schepler cit. Diſſ. §. 33. 55) harpprecht c. l. §. XIII. 56) schepler cit. Diſſert. §. 31. u. 32. Schott Einleitung in das Eherecht §. 193. stryck Uſ. Mod. Pandectar. h. t. §. 20. Hr. v. Globig in der oͤfters angef. Preisſchrift S. 120. Gluͤcks Erlaͤut. d. Pand. 2. Th. B b
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De adoptionibus, emancipationibus etc.
es iſt der eigenen Haushaltung billig gleich zu halten,
wenn der Sohn zwar bey dem Vater zu Tiſche gehet,
aber dem Vater das Koſtgeld zahlt 53) Es iſt auch
zu dieſer Abſonderung ſo wenig die Beſtaͤtigung des Rich-
ters 54), als die Zuziehung von Zeugen erforderlich 55).
Ob aber nicht wenigſtens die Einwilligung der Eltern noͤ-
thig ſey, wenn der nun volljaͤhrige Sohn den Weg zur
eigenen Haushaltung betreten, und von der Eltern Zucht
zum Leben eines freyen Buͤrgers uͤbergehen will, iſt ſtrei-
tig? Die dieſes bejahen 56), ſetzen den Grund ihrer
Behauptung in der Beſchaffenheit der vaͤterlichen Gewalt,
welche denen Kindern nicht erlaubt, einen ſo wichtigen
Schritt, welcher faſt allemal das Schickſal ihres ganzen
uͤbrigen Lebens beſtimmt, ohne den Rath und Beyſtand
ihrer Eltern zu thun. Bey den Eltern kommt noch die-
ſer wichtige Grund hinzu, daß ſie durch eine ſolche Ab-
ſonderung der Kinder einen nicht geringen Verluſt an
Rechten und Vortheilen leiden, welche mit der elterli-
chen Gewalt verbunden ſind. Nun aber ſcheint es un-
billig zu ſeyn, denen Eltern dieſe Rechte wider ihren
Willen zu entziehen, zumal da das Geſetz praͤſumiren
muß, der Sohn habe die Mittel zu ſeiner neuen Einrich-
tung von ihnen erhalten, oder doch wenigſtens durch den
von ihm genoſſenen Unterricht erworben. Allein wenn
es gleich jederzeit rathſam, und den Pflichten der kind-
lichen
53) harpprecht cit. Diſp. §. XXXIII. n. 192.
54) Ebenderſelbe §. XII. schepler cit. Diſſ. §. 33.
55) harpprecht c. l. §. XIII.
56) schepler cit. Diſſert. §. 31. u. 32. Schott Einleitung
in das Eherecht §. 193. stryck Uſ. Mod. Pandectar. h. t.
§. 20. Hr. v. Globig in der oͤfters angef. Preisſchrift
S. 120.
Gluͤcks Erlaͤut. d. Pand. 2. Th. B b
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