dem Vermögen des verstossenen Kindes, und ist, in sofern er etwa als Vormund die Verwaltung desselben behielte, darüber Rechnung abzulegen verbunden. Das volljähri- ge Kind aber kann auf die Herausgabe desselben dringen.
Dahingegen gehet das Erbrecht der Eltern, so ihnen auf den Todesfall der Kinder zukommt, durch die Abdication nicht verlohren. Denn a) ist nicht zu ver- muthen, daß Eltern, die sich aus Unwillen von ihrem un- gerathenen Kinde lossagen, sich auch dieses Rechts, so ihnen erst nach dem Tode der Kinder zustehet, haben be- geben wollen, weil jede Entsagung streng ausgelegt wer- den muß. b) Liegt auch der Grund des elterlichen Erb- rechts nicht in der väterlichen Gewalt, sondern vielmehr in der Blutsverwandtschaft. Wenn also gleich der Va- ter auf diejenigen Rechte Verzicht leistet, die ihm vermö- ge der väterlichen Gewalt zustehen; so hat er dadurch doch noch nicht auf die Rechte der Blutsverwandtschaft renunciiret. Dem ungeachtet aber fehlt es doch nicht an Rechtsgelehrten, die das Gegentheil behaupten 16).
§. 161. Heutiges Recht der Lehre von der Emancipation.
Nach der Lehre der heutigen Rechtsgelehrten, wel- cher auch Hellfeld beypflichtet, theilet man insgemein die Emancipation in die ausdrückliche und stillschwei- gende ein. Man behauptet, daß die Emancipation stillschweigend durch die Heyrath der Töchter und die Anstellung einer eigenen Haushaltung der Söhne geschehe. Einige nennen diese auch die teutsche oder
säch-
16)müller in Observat. pract. ad Leyseri Meditat. ad Pand. T. I. Fasc. I. Obs. 91.
1. Buch. 7. Tit. §. 160. u. 161.
dem Vermoͤgen des verſtoſſenen Kindes, und iſt, in ſofern er etwa als Vormund die Verwaltung deſſelben behielte, daruͤber Rechnung abzulegen verbunden. Das volljaͤhri- ge Kind aber kann auf die Herausgabe deſſelben dringen.
Dahingegen gehet das Erbrecht der Eltern, ſo ihnen auf den Todesfall der Kinder zukommt, durch die Abdication nicht verlohren. Denn a) iſt nicht zu ver- muthen, daß Eltern, die ſich aus Unwillen von ihrem un- gerathenen Kinde losſagen, ſich auch dieſes Rechts, ſo ihnen erſt nach dem Tode der Kinder zuſtehet, haben be- geben wollen, weil jede Entſagung ſtreng ausgelegt wer- den muß. b) Liegt auch der Grund des elterlichen Erb- rechts nicht in der vaͤterlichen Gewalt, ſondern vielmehr in der Blutsverwandtſchaft. Wenn alſo gleich der Va- ter auf diejenigen Rechte Verzicht leiſtet, die ihm vermoͤ- ge der vaͤterlichen Gewalt zuſtehen; ſo hat er dadurch doch noch nicht auf die Rechte der Blutsverwandtſchaft renunciiret. Dem ungeachtet aber fehlt es doch nicht an Rechtsgelehrten, die das Gegentheil behaupten 16).
§. 161. Heutiges Recht der Lehre von der Emancipation.
Nach der Lehre der heutigen Rechtsgelehrten, wel- cher auch Hellfeld beypflichtet, theilet man insgemein die Emancipation in die ausdruͤckliche und ſtillſchwei- gende ein. Man behauptet, daß die Emancipation ſtillſchweigend durch die Heyrath der Toͤchter und die Anſtellung einer eigenen Haushaltung der Soͤhne geſchehe. Einige nennen dieſe auch die teutſche oder
ſaͤch-
16)muͤller in Obſervat. pract. ad Leyſeri Meditat. ad Pand. T. I. Faſc. I. Obſ. 91.
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1. Buch. 7. Tit. §. 160. u. 161.
dem Vermoͤgen des verſtoſſenen Kindes, und iſt, in ſofern
er etwa als Vormund die Verwaltung deſſelben behielte,
daruͤber Rechnung abzulegen verbunden. Das volljaͤhri-
ge Kind aber kann auf die Herausgabe deſſelben dringen.
Dahingegen gehet das Erbrecht der Eltern, ſo
ihnen auf den Todesfall der Kinder zukommt, durch die
Abdication nicht verlohren. Denn a) iſt nicht zu ver-
muthen, daß Eltern, die ſich aus Unwillen von ihrem un-
gerathenen Kinde losſagen, ſich auch dieſes Rechts, ſo
ihnen erſt nach dem Tode der Kinder zuſtehet, haben be-
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den muß. b) Liegt auch der Grund des elterlichen Erb-
rechts nicht in der vaͤterlichen Gewalt, ſondern vielmehr
in der Blutsverwandtſchaft. Wenn alſo gleich der Va-
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ge der vaͤterlichen Gewalt zuſtehen; ſo hat er dadurch
doch noch nicht auf die Rechte der Blutsverwandtſchaft
renunciiret. Dem ungeachtet aber fehlt es doch nicht an
Rechtsgelehrten, die das Gegentheil behaupten 16).
§. 161.
Heutiges Recht der Lehre von der Emancipation.
Nach der Lehre der heutigen Rechtsgelehrten, wel-
cher auch Hellfeld beypflichtet, theilet man insgemein die
Emancipation in die ausdruͤckliche und ſtillſchwei-
gende ein. Man behauptet, daß die Emancipation
ſtillſchweigend durch die Heyrath der Toͤchter und
die Anſtellung einer eigenen Haushaltung der Soͤhne
geſchehe. Einige nennen dieſe auch die teutſche oder
ſaͤch-
16) muͤller in Obſervat. pract. ad Leyſeri Meditat. ad Pand.
T. I. Faſc. I. Obſ. 91.
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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791, S. 374. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten02_1791/388>, abgerufen am 27.11.2024.
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