Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.De adoptionibus, emancipationibus etc. ob nicht vielmehr der Arrogator nur sein eigenes In-teresse dabey zur Absicht habe? 2) Sollen die Verwandten des Pupillen mit ihrem 3) Soll Arrogator Caution durch Bürgen leisten, ben 54) L. 2. Cod. eodem. 55) §. 3. I. h. t. L. 18. D. h. t. Diese Caution mußte bey
den Römern einer öffentlichen Person, einem Notarius (Ta- bellio) geleistet werden. Solche Tabellionen waren anfäng- lich servi publici, denn es war ein Grundsatz des ältern rö- mischen Rechts, daß man nur durch Knechte, Niemand aber durch einen freyen Menschen Rechte erwerben könne. L. 1. Cod. per quas personas nobis acquiritur. Allein die Kaiser Arcadius und Honorius L. 3. Cod. de tabul. scribis- que verordneten, daß künftig nicht mehr Knechte sondern freye Personen das Amt der Tabellionum versehen, und aus- serordentlicher weise das Recht haben sollten, für einem jeden Bürger zu stipuliren, und demselben Rechte zu erwerben. S. muretus ad §. 3. Institut. de adopt. Heutiges Tages ist jedoch nicht mehr nöthig, daß eine besondere Person dazu genommen werde, welcher das Versprechen vermittelst der Bürgschaft geschiehet. Sondern es braucht nur über die Bürgschaftsleistung eine Registratur zu den Acten, welche die Arrogationshandlung enthalten, gemacht zu werden; oder man nimmt den Bürgschein zu den Acten, und macht darüber eine Registratur, daß der Aussteller desselben ihn, sowohl seinem Inhalt, als Unterschrift nach, anerlannt habe. S. Eichmann's Erklärungen des bürgerl. Rechts III. Theil, S. 364. folg. De adoptionibus, emancipationibus etc. ob nicht vielmehr der Arrogator nur ſein eigenes In-tereſſe dabey zur Abſicht habe? 2) Sollen die Verwandten des Pupillen mit ihrem 3) Soll Arrogator Caution durch Buͤrgen leiſten, ben 54) L. 2. Cod. eodem. 55) §. 3. I. h. t. L. 18. D. h. t. Dieſe Caution mußte bey
den Roͤmern einer oͤffentlichen Perſon, einem Notarius (Ta- bellio) geleiſtet werden. Solche Tabellionen waren anfaͤng- lich ſervi publici, denn es war ein Grundſatz des aͤltern roͤ- miſchen Rechts, daß man nur durch Knechte, Niemand aber durch einen freyen Menſchen Rechte erwerben koͤnne. L. 1. Cod. per quas perſonas nobis acquiritur. Allein die Kaiſer Arcadius und Honorius L. 3. Cod. de tabul. ſcribis- que verordneten, daß kuͤnftig nicht mehr Knechte ſondern freye Perſonen das Amt der Tabellionum verſehen, und auſ- ſerordentlicher weiſe das Recht haben ſollten, fuͤr einem jeden Buͤrger zu ſtipuliren, und demſelben Rechte zu erwerben. S. muretus ad §. 3. Inſtitut. de adopt. Heutiges Tages iſt jedoch nicht mehr noͤthig, daß eine beſondere Perſon dazu genommen werde, welcher das Verſprechen vermittelſt der Buͤrgſchaft geſchiehet. Sondern es braucht nur uͤber die Buͤrgſchaftsleiſtung eine Regiſtratur zu den Acten, welche die Arrogationshandlung enthalten, gemacht zu werden; oder man nimmt den Buͤrgſchein zu den Acten, und macht daruͤber eine Regiſtratur, daß der Ausſteller deſſelben ihn, ſowohl ſeinem Inhalt, als Unterſchrift nach, anerlannt habe. S. Eichmann’s Erklaͤrungen des buͤrgerl. Rechts III. Theil, S. 364. folg. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0345" n="331"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">De adoptionibus, emancipationibus etc.</hi></fw><lb/> ob nicht vielmehr der Arrogator nur ſein eigenes In-<lb/> tereſſe dabey zur Abſicht habe?</p><lb/> <p>2) Sollen die Verwandten des Pupillen mit ihrem<lb/> Gutachten uͤber die Arrogation gehoͤret werden, und der<lb/> Vormund des erſtern darein willigen <note place="foot" n="54)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 2. <hi rendition="#i">Cod. eodem.</hi></hi></note>.</p><lb/> <p>3) Soll Arrogator Caution durch Buͤrgen leiſten,<lb/> daß er, wenn der Pupill waͤhrend der Unmuͤndigkeit ver-<lb/> ſterben wuͤrde, deſſelben Vermoͤgen denenjenigen zuruͤck-<lb/> ſtellen wolle, die ſolches geerbt haben wuͤrden, wenn<lb/> keine Arrogation geſchehen waͤre <note place="foot" n="55)">§. 3. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">I. h. t. L.</hi> 18. <hi rendition="#i">D. h. t.</hi></hi> Dieſe Caution mußte bey<lb/> den Roͤmern einer oͤffentlichen Perſon, einem Notarius (<hi rendition="#aq">Ta-<lb/> bellio</hi>) geleiſtet werden. Solche Tabellionen waren anfaͤng-<lb/> lich <hi rendition="#aq">ſervi publici,</hi> denn es war ein Grundſatz des aͤltern roͤ-<lb/> miſchen Rechts, daß man nur durch Knechte, Niemand aber<lb/> durch einen freyen Menſchen Rechte erwerben koͤnne. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1.<lb/><hi rendition="#i">Cod. per quas perſonas nobis acquiritur</hi>.</hi> Allein die Kaiſer<lb/><hi rendition="#g">Arcadius</hi> und <hi rendition="#g">Honorius</hi> <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 3. <hi rendition="#i">Cod. de tabul. ſcribis-<lb/> que</hi></hi> verordneten, daß kuͤnftig nicht mehr Knechte ſondern<lb/> freye Perſonen das Amt der Tabellionum verſehen, und auſ-<lb/> ſerordentlicher weiſe das Recht haben ſollten, fuͤr einem jeden<lb/> Buͤrger zu ſtipuliren, und demſelben Rechte zu erwerben.<lb/> S. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">muretus</hi><hi rendition="#i">ad</hi> §. 3. <hi rendition="#i">Inſtitut. de adopt</hi>.</hi> Heutiges Tages<lb/> iſt jedoch nicht mehr noͤthig, daß eine beſondere Perſon dazu<lb/> genommen werde, welcher das Verſprechen vermittelſt der<lb/> Buͤrgſchaft geſchiehet. Sondern es braucht nur uͤber die<lb/> Buͤrgſchaftsleiſtung eine Regiſtratur zu den Acten, welche die<lb/> Arrogationshandlung enthalten, gemacht zu werden; oder<lb/> man nimmt den Buͤrgſchein zu den Acten, und macht daruͤber<lb/> eine Regiſtratur, daß der Ausſteller deſſelben ihn, ſowohl<lb/> ſeinem Inhalt, als Unterſchrift nach, anerlannt habe. S.<lb/><hi rendition="#g">Eichmann</hi>’s Erklaͤrungen des buͤrgerl. Rechts <hi rendition="#aq">III.</hi> Theil,<lb/> S. 364. folg.</note>. Vermoͤge dieſer<lb/> Caution erhalten demnach nicht allein die geſetzlichen Er-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">ben</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [331/0345]
De adoptionibus, emancipationibus etc.
ob nicht vielmehr der Arrogator nur ſein eigenes In-
tereſſe dabey zur Abſicht habe?
2) Sollen die Verwandten des Pupillen mit ihrem
Gutachten uͤber die Arrogation gehoͤret werden, und der
Vormund des erſtern darein willigen 54).
3) Soll Arrogator Caution durch Buͤrgen leiſten,
daß er, wenn der Pupill waͤhrend der Unmuͤndigkeit ver-
ſterben wuͤrde, deſſelben Vermoͤgen denenjenigen zuruͤck-
ſtellen wolle, die ſolches geerbt haben wuͤrden, wenn
keine Arrogation geſchehen waͤre 55). Vermoͤge dieſer
Caution erhalten demnach nicht allein die geſetzlichen Er-
ben
54) L. 2. Cod. eodem.
55) §. 3. I. h. t. L. 18. D. h. t. Dieſe Caution mußte bey
den Roͤmern einer oͤffentlichen Perſon, einem Notarius (Ta-
bellio) geleiſtet werden. Solche Tabellionen waren anfaͤng-
lich ſervi publici, denn es war ein Grundſatz des aͤltern roͤ-
miſchen Rechts, daß man nur durch Knechte, Niemand aber
durch einen freyen Menſchen Rechte erwerben koͤnne. L. 1.
Cod. per quas perſonas nobis acquiritur. Allein die Kaiſer
Arcadius und Honorius L. 3. Cod. de tabul. ſcribis-
que verordneten, daß kuͤnftig nicht mehr Knechte ſondern
freye Perſonen das Amt der Tabellionum verſehen, und auſ-
ſerordentlicher weiſe das Recht haben ſollten, fuͤr einem jeden
Buͤrger zu ſtipuliren, und demſelben Rechte zu erwerben.
S. muretus ad §. 3. Inſtitut. de adopt. Heutiges Tages
iſt jedoch nicht mehr noͤthig, daß eine beſondere Perſon dazu
genommen werde, welcher das Verſprechen vermittelſt der
Buͤrgſchaft geſchiehet. Sondern es braucht nur uͤber die
Buͤrgſchaftsleiſtung eine Regiſtratur zu den Acten, welche die
Arrogationshandlung enthalten, gemacht zu werden; oder
man nimmt den Buͤrgſchein zu den Acten, und macht daruͤber
eine Regiſtratur, daß der Ausſteller deſſelben ihn, ſowohl
ſeinem Inhalt, als Unterſchrift nach, anerlannt habe. S.
Eichmann’s Erklaͤrungen des buͤrgerl. Rechts III. Theil,
S. 364. folg.
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