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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.

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1. Buch. 7. Tit. §. 151.
des Adoptirten die Familienrechte, sondern giebt letztern
nur das ius sui heredis alsdann, wenn der Adoptivva-
ter ohne Testament verstirbt. Denn macht dieser ein
Testament, so kann er das adoptirte Kind gänzlich
übergehen 91). Der Adoptivvater bekommt aber durch
diese Adoption gar kein Erbrecht. Denn das Kind bleibt
in der Gewalt und Familie seines leiblichen Vaters, und
wird daher von desselben leiblichen Eltern beerbt 92). Die
Gesetze kennen auch hier wegen einer bürgerlichen Ver-
wandschaft kein Ehehinderniß, als welches überhaupt nach
neuern römischen und canonischen Rechten nur durch die
Arrogation entstehen kann 93).

Ich muß zuletzt noch etwas zur Erläuterung der
Justinianischen Verordnung in L. 10. Cod. de adoptionibus
hinzufügen, weil man dieselbe insgemein für dunkler hält,
als sie wirklich ist. Justinian erzählt im Eingange der-
selben, daß ein alter Streit unter den römischen Rechts-
gelehrten über eine zweifelhafte Rechtsfrage die Veran-
lassung dazu gegeben habe. Die Streitfrage war diese,
ob ein adoptirtes Kind sich gegen das Testament sei-
nes leiblichen Vaters, darin selbiges von diesem prä-

teriret
zwar einer andern Meinung; allein L. 10. C. h. t. redet zu
deutlich für die gemeine Meinung, als daß jene Grille des
Greve uns irre machen könnte.
91) L. 10. §. 1. Cod. h. t. koch c. Tr. §. 39.
92) koch c. Tr. §. 64.
93) Ganz richtig sagt daher Paul. Ios. a riegger Institut.
iurispr. ecclef. P. IV.
§. 131. das Hinderniß der gesetzlichen
Verwandschaft bestehe in connexione personarum, ex arroga-
tione proveniente,
und verwirft die Meinung derjenigen,
welche behaupten, daß dergleichen Ehehinderniß auch aus
einer jeden andern unvollkommenen Adoption entstehe. Ihm
stimmt auch Eybel im kathol. Kirchenrecht IV. Th. 1. Band
13. Hauptst. §. 362. not. d. n. 17. S. 443. bey.

1. Buch. 7. Tit. §. 151.
des Adoptirten die Familienrechte, ſondern giebt letztern
nur das ius ſui heredis alsdann, wenn der Adoptivva-
ter ohne Teſtament verſtirbt. Denn macht dieſer ein
Teſtament, ſo kann er das adoptirte Kind gaͤnzlich
uͤbergehen 91). Der Adoptivvater bekommt aber durch
dieſe Adoption gar kein Erbrecht. Denn das Kind bleibt
in der Gewalt und Familie ſeines leiblichen Vaters, und
wird daher von deſſelben leiblichen Eltern beerbt 92). Die
Geſetze kennen auch hier wegen einer buͤrgerlichen Ver-
wandſchaft kein Ehehinderniß, als welches uͤberhaupt nach
neuern roͤmiſchen und canoniſchen Rechten nur durch die
Arrogation entſtehen kann 93).

Ich muß zuletzt noch etwas zur Erlaͤuterung der
Juſtinianiſchen Verordnung in L. 10. Cod. de adoptionibus
hinzufuͤgen, weil man dieſelbe insgemein fuͤr dunkler haͤlt,
als ſie wirklich iſt. Juſtinian erzaͤhlt im Eingange der-
ſelben, daß ein alter Streit unter den roͤmiſchen Rechts-
gelehrten uͤber eine zweifelhafte Rechtsfrage die Veran-
laſſung dazu gegeben habe. Die Streitfrage war dieſe,
ob ein adoptirtes Kind ſich gegen das Teſtament ſei-
nes leiblichen Vaters, darin ſelbiges von dieſem praͤ-

teriret
zwar einer andern Meinung; allein L. 10. C. h. t. redet zu
deutlich fuͤr die gemeine Meinung, als daß jene Grille des
Greve uns irre machen koͤnnte.
91) L. 10. §. 1. Cod. h. t. koch c. Tr. §. 39.
92) koch c. Tr. §. 64.
93) Ganz richtig ſagt daher Paul. Ioſ. a riegger Inſtitut.
iurispr. ecclef. P. IV.
§. 131. das Hinderniß der geſetzlichen
Verwandſchaft beſtehe in connexione perſonarum, ex arroga-
tione proveniente,
und verwirft die Meinung derjenigen,
welche behaupten, daß dergleichen Ehehinderniß auch aus
einer jeden andern unvollkommenen Adoption entſtehe. Ihm
ſtimmt auch Eybel im kathol. Kirchenrecht IV. Th. 1. Band
13. Hauptſt. §. 362. not. d. n. 17. S. 443. bey.
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[314/0328] 1. Buch. 7. Tit. §. 151. des Adoptirten die Familienrechte, ſondern giebt letztern nur das ius ſui heredis alsdann, wenn der Adoptivva- ter ohne Teſtament verſtirbt. Denn macht dieſer ein Teſtament, ſo kann er das adoptirte Kind gaͤnzlich uͤbergehen 91). Der Adoptivvater bekommt aber durch dieſe Adoption gar kein Erbrecht. Denn das Kind bleibt in der Gewalt und Familie ſeines leiblichen Vaters, und wird daher von deſſelben leiblichen Eltern beerbt 92). Die Geſetze kennen auch hier wegen einer buͤrgerlichen Ver- wandſchaft kein Ehehinderniß, als welches uͤberhaupt nach neuern roͤmiſchen und canoniſchen Rechten nur durch die Arrogation entſtehen kann 93). Ich muß zuletzt noch etwas zur Erlaͤuterung der Juſtinianiſchen Verordnung in L. 10. Cod. de adoptionibus hinzufuͤgen, weil man dieſelbe insgemein fuͤr dunkler haͤlt, als ſie wirklich iſt. Juſtinian erzaͤhlt im Eingange der- ſelben, daß ein alter Streit unter den roͤmiſchen Rechts- gelehrten uͤber eine zweifelhafte Rechtsfrage die Veran- laſſung dazu gegeben habe. Die Streitfrage war dieſe, ob ein adoptirtes Kind ſich gegen das Teſtament ſei- nes leiblichen Vaters, darin ſelbiges von dieſem praͤ- teriret 90) 91) L. 10. §. 1. Cod. h. t. koch c. Tr. §. 39. 92) koch c. Tr. §. 64. 93) Ganz richtig ſagt daher Paul. Ioſ. a riegger Inſtitut. iurispr. ecclef. P. IV. §. 131. das Hinderniß der geſetzlichen Verwandſchaft beſtehe in connexione perſonarum, ex arroga- tione proveniente, und verwirft die Meinung derjenigen, welche behaupten, daß dergleichen Ehehinderniß auch aus einer jeden andern unvollkommenen Adoption entſtehe. Ihm ſtimmt auch Eybel im kathol. Kirchenrecht IV. Th. 1. Band 13. Hauptſt. §. 362. not. d. n. 17. S. 443. bey. 90) zwar einer andern Meinung; allein L. 10. C. h. t. redet zu deutlich fuͤr die gemeine Meinung, als daß jene Grille des Greve uns irre machen koͤnnte.

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Zitationshilfe: Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791, S. 314. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten02_1791/328>, abgerufen am 23.11.2024.