Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.1. Buch. 6. Tit. §. 146. Geburt haben, in sofern eheliche Competenten vorhan-den sind, welche schon vor geschehener Legitimation und gleich mit ihrer Geburt ein Recht darauf erworben ha- ben. Denn die Legitimation muß immer salvo iure ter- tii quaesito verstanden werden. Hieraus folgt, 1) daß legitimirte Kinder nicht in Lehen succediren. klärung 54) Die verschiedenen Meinungen der Rechtsgelehrten sammt
Prüfung derselben findet man in Eichmanns Erklärun- gen des bürgerlichen Rechts. 3. Th. S. 260 -- 281. und Schnauberts Erläuterung des in Teutschlands üblichen Lehnrechts 2. Fortsetzung. (Braunschweig 1788. 4.) S. 382 -- 387. 1. Buch. 6. Tit. §. 146. Geburt haben, in ſofern eheliche Competenten vorhan-den ſind, welche ſchon vor geſchehener Legitimation und gleich mit ihrer Geburt ein Recht darauf erworben ha- ben. Denn die Legitimation muß immer ſalvo iure ter- tii quaeſito verſtanden werden. Hieraus folgt, 1) daß legitimirte Kinder nicht in Lehen ſuccediren. klaͤrung 54) Die verſchiedenen Meinungen der Rechtsgelehrten ſammt
Pruͤfung derſelben findet man in Eichmanns Erklaͤrun- gen des buͤrgerlichen Rechts. 3. Th. S. 260 — 281. und Schnauberts Erlaͤuterung des in Teutſchlands uͤblichen Lehnrechts 2. Fortſetzung. (Braunſchweig 1788. 4.) S. 382 — 387. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0292" n="278"/><fw place="top" type="header">1. Buch. 6. Tit. §. 146.</fw><lb/><hi rendition="#g">Geburt haben</hi>, in ſofern eheliche Competenten vorhan-<lb/> den ſind, welche ſchon vor geſchehener Legitimation und<lb/> gleich mit ihrer Geburt ein Recht darauf erworben ha-<lb/> ben. Denn die Legitimation muß immer <hi rendition="#aq">ſalvo iure ter-<lb/> tii quaeſito</hi> verſtanden werden. Hieraus folgt,</p><lb/> <p>1) daß legitimirte Kinder nicht in Lehen ſuccediren.<lb/> In den bekannten Text des longobardiſchen Lehnrechts<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">II. F.</hi></hi> 26. §. 11. werden dieſelben in folgenden Ausdruͤ-<lb/> cken von der Lehenfolge ausgeſchloſſen: <hi rendition="#aq">Naturales filii,<lb/><hi rendition="#i">licet poſtea ſiant legitimi</hi>, ad ſucceſſionem feudi nec ſoli,<lb/> nec cum aliis admittuntur.</hi> Nun wird zwar dieſer Text<lb/> von den Rechtsgelehrten auf mancherley Art limitirt, in-<lb/> dem einige denſelben nur von ſolchen, die erſt nach dem<lb/> Anfall der Succeßion legitimirt worden, verſtehen wollen;<lb/> Andere hingegen zwiſchen Unehelichgebohrnen, die durch<lb/> nachfolgende Ehe, und denen, welche durch ein Reſcript<lb/> legitimirt worden ſind, einen Unterſchied machen, und je-<lb/> nen Text nur auf die letztern einſchraͤnken, erſtere hinge-<lb/> gen fuͤr Lehnsſucceßionsfaͤhig halten <note place="foot" n="54)">Die verſchiedenen Meinungen der Rechtsgelehrten ſammt<lb/> Pruͤfung derſelben findet man in <hi rendition="#g">Eichmanns</hi> Erklaͤrun-<lb/> gen des buͤrgerlichen Rechts. 3. Th. S. 260 — 281. und<lb/><hi rendition="#g">Schnauberts</hi> Erlaͤuterung des in Teutſchlands uͤblichen<lb/> Lehnrechts 2. Fortſetzung. (<hi rendition="#g">Braunſchweig</hi> 1788. 4.)<lb/> S. 382 — 387.</note>. Allein weder<lb/> der Zuſammenhang des Textes, und Allgemeinheit der<lb/> darin gebrauchten Ausdruͤcke, noch die Natur der Lehen,<lb/> vermoͤge welcher nur diejenigen, welche von dem erſten<lb/> Erwerber des Lehns durch Mannsperſonen im Wege<lb/> einer ordentlichen Ehe abſtammen, ein gegruͤndetes Recht<lb/> haben, in der gehoͤrigen Ordnung in demſelben zu ſucce-<lb/> diren, erlaubt hier eine dergleichen einſchraͤnkende Er-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">klaͤrung</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [278/0292]
1. Buch. 6. Tit. §. 146.
Geburt haben, in ſofern eheliche Competenten vorhan-
den ſind, welche ſchon vor geſchehener Legitimation und
gleich mit ihrer Geburt ein Recht darauf erworben ha-
ben. Denn die Legitimation muß immer ſalvo iure ter-
tii quaeſito verſtanden werden. Hieraus folgt,
1) daß legitimirte Kinder nicht in Lehen ſuccediren.
In den bekannten Text des longobardiſchen Lehnrechts
II. F. 26. §. 11. werden dieſelben in folgenden Ausdruͤ-
cken von der Lehenfolge ausgeſchloſſen: Naturales filii,
licet poſtea ſiant legitimi, ad ſucceſſionem feudi nec ſoli,
nec cum aliis admittuntur. Nun wird zwar dieſer Text
von den Rechtsgelehrten auf mancherley Art limitirt, in-
dem einige denſelben nur von ſolchen, die erſt nach dem
Anfall der Succeßion legitimirt worden, verſtehen wollen;
Andere hingegen zwiſchen Unehelichgebohrnen, die durch
nachfolgende Ehe, und denen, welche durch ein Reſcript
legitimirt worden ſind, einen Unterſchied machen, und je-
nen Text nur auf die letztern einſchraͤnken, erſtere hinge-
gen fuͤr Lehnsſucceßionsfaͤhig halten 54). Allein weder
der Zuſammenhang des Textes, und Allgemeinheit der
darin gebrauchten Ausdruͤcke, noch die Natur der Lehen,
vermoͤge welcher nur diejenigen, welche von dem erſten
Erwerber des Lehns durch Mannsperſonen im Wege
einer ordentlichen Ehe abſtammen, ein gegruͤndetes Recht
haben, in der gehoͤrigen Ordnung in demſelben zu ſucce-
diren, erlaubt hier eine dergleichen einſchraͤnkende Er-
klaͤrung
54) Die verſchiedenen Meinungen der Rechtsgelehrten ſammt
Pruͤfung derſelben findet man in Eichmanns Erklaͤrun-
gen des buͤrgerlichen Rechts. 3. Th. S. 260 — 281. und
Schnauberts Erlaͤuterung des in Teutſchlands uͤblichen
Lehnrechts 2. Fortſetzung. (Braunſchweig 1788. 4.)
S. 382 — 387.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |