Geburt haben, in sofern eheliche Competenten vorhan- den sind, welche schon vor geschehener Legitimation und gleich mit ihrer Geburt ein Recht darauf erworben ha- ben. Denn die Legitimation muß immer salvo iure ter- tii quaesito verstanden werden. Hieraus folgt,
1) daß legitimirte Kinder nicht in Lehen succediren. In den bekannten Text des longobardischen Lehnrechts II. F. 26. §. 11. werden dieselben in folgenden Ausdrü- cken von der Lehenfolge ausgeschlossen: Naturales filii, licet postea siant legitimi, ad successionem feudi nec soli, nec cum aliis admittuntur. Nun wird zwar dieser Text von den Rechtsgelehrten auf mancherley Art limitirt, in- dem einige denselben nur von solchen, die erst nach dem Anfall der Succeßion legitimirt worden, verstehen wollen; Andere hingegen zwischen Unehelichgebohrnen, die durch nachfolgende Ehe, und denen, welche durch ein Rescript legitimirt worden sind, einen Unterschied machen, und je- nen Text nur auf die letztern einschränken, erstere hinge- gen für Lehnssucceßionsfähig halten 54). Allein weder der Zusammenhang des Textes, und Allgemeinheit der darin gebrauchten Ausdrücke, noch die Natur der Lehen, vermöge welcher nur diejenigen, welche von dem ersten Erwerber des Lehns durch Mannspersonen im Wege einer ordentlichen Ehe abstammen, ein gegründetes Recht haben, in der gehörigen Ordnung in demselben zu succe- diren, erlaubt hier eine dergleichen einschränkende Er-
klärung
54) Die verschiedenen Meinungen der Rechtsgelehrten sammt Prüfung derselben findet man in Eichmanns Erklärun- gen des bürgerlichen Rechts. 3. Th. S. 260 -- 281. und Schnauberts Erläuterung des in Teutschlands üblichen Lehnrechts 2. Fortsetzung. (Braunschweig 1788. 4.) S. 382 -- 387.
1. Buch. 6. Tit. §. 146.
Geburt haben, in ſofern eheliche Competenten vorhan- den ſind, welche ſchon vor geſchehener Legitimation und gleich mit ihrer Geburt ein Recht darauf erworben ha- ben. Denn die Legitimation muß immer ſalvo iure ter- tii quaeſito verſtanden werden. Hieraus folgt,
1) daß legitimirte Kinder nicht in Lehen ſuccediren. In den bekannten Text des longobardiſchen Lehnrechts II. F. 26. §. 11. werden dieſelben in folgenden Ausdruͤ- cken von der Lehenfolge ausgeſchloſſen: Naturales filii, licet poſtea ſiant legitimi, ad ſucceſſionem feudi nec ſoli, nec cum aliis admittuntur. Nun wird zwar dieſer Text von den Rechtsgelehrten auf mancherley Art limitirt, in- dem einige denſelben nur von ſolchen, die erſt nach dem Anfall der Succeßion legitimirt worden, verſtehen wollen; Andere hingegen zwiſchen Unehelichgebohrnen, die durch nachfolgende Ehe, und denen, welche durch ein Reſcript legitimirt worden ſind, einen Unterſchied machen, und je- nen Text nur auf die letztern einſchraͤnken, erſtere hinge- gen fuͤr Lehnsſucceßionsfaͤhig halten 54). Allein weder der Zuſammenhang des Textes, und Allgemeinheit der darin gebrauchten Ausdruͤcke, noch die Natur der Lehen, vermoͤge welcher nur diejenigen, welche von dem erſten Erwerber des Lehns durch Mannsperſonen im Wege einer ordentlichen Ehe abſtammen, ein gegruͤndetes Recht haben, in der gehoͤrigen Ordnung in demſelben zu ſucce- diren, erlaubt hier eine dergleichen einſchraͤnkende Er-
klaͤrung
54) Die verſchiedenen Meinungen der Rechtsgelehrten ſammt Pruͤfung derſelben findet man in Eichmanns Erklaͤrun- gen des buͤrgerlichen Rechts. 3. Th. S. 260 — 281. und Schnauberts Erlaͤuterung des in Teutſchlands uͤblichen Lehnrechts 2. Fortſetzung. (Braunſchweig 1788. 4.) S. 382 — 387.
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1. Buch. 6. Tit. §. 146.
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den ſind, welche ſchon vor geſchehener Legitimation und
gleich mit ihrer Geburt ein Recht darauf erworben ha-
ben. Denn die Legitimation muß immer ſalvo iure ter-
tii quaeſito verſtanden werden. Hieraus folgt,
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In den bekannten Text des longobardiſchen Lehnrechts
II. F. 26. §. 11. werden dieſelben in folgenden Ausdruͤ-
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licet poſtea ſiant legitimi, ad ſucceſſionem feudi nec ſoli,
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von den Rechtsgelehrten auf mancherley Art limitirt, in-
dem einige denſelben nur von ſolchen, die erſt nach dem
Anfall der Succeßion legitimirt worden, verſtehen wollen;
Andere hingegen zwiſchen Unehelichgebohrnen, die durch
nachfolgende Ehe, und denen, welche durch ein Reſcript
legitimirt worden ſind, einen Unterſchied machen, und je-
nen Text nur auf die letztern einſchraͤnken, erſtere hinge-
gen fuͤr Lehnsſucceßionsfaͤhig halten 54). Allein weder
der Zuſammenhang des Textes, und Allgemeinheit der
darin gebrauchten Ausdruͤcke, noch die Natur der Lehen,
vermoͤge welcher nur diejenigen, welche von dem erſten
Erwerber des Lehns durch Mannsperſonen im Wege
einer ordentlichen Ehe abſtammen, ein gegruͤndetes Recht
haben, in der gehoͤrigen Ordnung in demſelben zu ſucce-
diren, erlaubt hier eine dergleichen einſchraͤnkende Er-
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54) Die verſchiedenen Meinungen der Rechtsgelehrten ſammt
Pruͤfung derſelben findet man in Eichmanns Erklaͤrun-
gen des buͤrgerlichen Rechts. 3. Th. S. 260 — 281. und
Schnauberts Erlaͤuterung des in Teutſchlands uͤblichen
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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791, S. 278. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten02_1791/292>, abgerufen am 25.07.2024.
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