II) Auf Seiten der Kinder bestehen die Wirkun- gen nach römischen Rechten darin:
a) sie leiden dadurch eine Capitis-Deminu- tion, indem sie der väterlichen Gewalt unterworffen werden.
b) Sie erlangen dadurch die Familienrechte in Ansehung ihres natürlichen Vaters. Diese werden auch den Enkeln zu Theil, wenn nach dem Tode des natür- lichen Sohns, von welchem sie in rechtmäßiger Ehe sind gezeugt worden, der Großvater seine Concubine geheyra- thet 31). Ob die legitimirten Kinder auch den Adel des Vaters erhalten, ist nach römischen Rechten wenigstens nicht zu bezweifeln. Denn Justinian 32) will schlech- terdings, daß die einmal legitimirten Kinder von den ehelichgebohrnen in gar nichts unterschieden seyn sollen. Allein desto mehrern Zweifeln ist diese Frage nach dem heutigen Recht unterworffen. Zwar behauptet Riccius33), daß, wenn beyde Eltern von Adel wären, und diese her- nach einander ehelichten, das von denselben ausser der Ehe erzeugte Kind vermöge des erfolgten Eheverbindnis- ses ebenfalls für ächt adelich gehalten werden müsse; und aus einem von Moser34) angeführten Reichs-Hofraths- Concluso in Sachen von KünspergcontraWoh- sern, nuncKünsperg siehet man, daß auch der
Reichs-
31)Ant.schulting in enarrat. partis primae Digestor. h. t. §. 10. cocceji in iure civ. controv. h. t. Qu. 13.
32)Nov. LXXXIX. cap. 9. verb. ut sub potestate eius consi- stant, nihil a legitimis filiis differentes.
33) vom landsäßigen Adel in Deutschland II. Th. Cap. II. §. 8. S. 289.
34) Einleitung zu dem Reichs-Hofraths-Proceß 3. Th. 3. Cap. §. 13. S. 271.
1. Buch. 6. Tit. §. 144.
II) Auf Seiten der Kinder beſtehen die Wirkun- gen nach roͤmiſchen Rechten darin:
a) ſie leiden dadurch eine Capitis-Deminu- tion, indem ſie der vaͤterlichen Gewalt unterworffen werden.
b) Sie erlangen dadurch die Familienrechte in Anſehung ihres natuͤrlichen Vaters. Dieſe werden auch den Enkeln zu Theil, wenn nach dem Tode des natuͤr- lichen Sohns, von welchem ſie in rechtmaͤßiger Ehe ſind gezeugt worden, der Großvater ſeine Concubine geheyra- thet 31). Ob die legitimirten Kinder auch den Adel des Vaters erhalten, iſt nach roͤmiſchen Rechten wenigſtens nicht zu bezweifeln. Denn Juſtinian 32) will ſchlech- terdings, daß die einmal legitimirten Kinder von den ehelichgebohrnen in gar nichts unterſchieden ſeyn ſollen. Allein deſto mehrern Zweifeln iſt dieſe Frage nach dem heutigen Recht unterworffen. Zwar behauptet Riccius33), daß, wenn beyde Eltern von Adel waͤren, und dieſe her- nach einander ehelichten, das von denſelben auſſer der Ehe erzeugte Kind vermoͤge des erfolgten Eheverbindniſ- ſes ebenfalls fuͤr aͤcht adelich gehalten werden muͤſſe; und aus einem von Moſer34) angefuͤhrten Reichs-Hofraths- Concluſo in Sachen von KuͤnspergcontraWoh- ſern, nuncKuͤnsperg ſiehet man, daß auch der
Reichs-
31)Ant.schulting in enarrat. partis primae Digeſtor. h. t. §. 10. cocceji in iure civ. controv. h. t. Qu. 13.
32)Nov. LXXXIX. cap. 9. verb. ut ſub poteſtate eius conſi- ſtant, nihil a legitimis filiis differentes.
33) vom landſaͤßigen Adel in Deutſchland II. Th. Cap. II. §. 8. S. 289.
34) Einleitung zu dem Reichs-Hofraths-Proceß 3. Th. 3. Cap. §. 13. S. 271.
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1. Buch. 6. Tit. §. 144.
II) Auf Seiten der Kinder beſtehen die Wirkun-
gen nach roͤmiſchen Rechten darin:
a) ſie leiden dadurch eine Capitis-Deminu-
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werden.
b) Sie erlangen dadurch die Familienrechte in
Anſehung ihres natuͤrlichen Vaters. Dieſe werden auch
den Enkeln zu Theil, wenn nach dem Tode des natuͤr-
lichen Sohns, von welchem ſie in rechtmaͤßiger Ehe ſind
gezeugt worden, der Großvater ſeine Concubine geheyra-
thet 31). Ob die legitimirten Kinder auch den Adel des
Vaters erhalten, iſt nach roͤmiſchen Rechten wenigſtens
nicht zu bezweifeln. Denn Juſtinian 32) will ſchlech-
terdings, daß die einmal legitimirten Kinder von den
ehelichgebohrnen in gar nichts unterſchieden ſeyn ſollen.
Allein deſto mehrern Zweifeln iſt dieſe Frage nach dem
heutigen Recht unterworffen. Zwar behauptet Riccius 33),
daß, wenn beyde Eltern von Adel waͤren, und dieſe her-
nach einander ehelichten, das von denſelben auſſer der
Ehe erzeugte Kind vermoͤge des erfolgten Eheverbindniſ-
ſes ebenfalls fuͤr aͤcht adelich gehalten werden muͤſſe; und
aus einem von Moſer 34) angefuͤhrten Reichs-Hofraths-
Concluſo in Sachen von Kuͤnsperg contra Woh-
ſern, nunc Kuͤnsperg ſiehet man, daß auch der
Reichs-
31) Ant. schulting in enarrat. partis primae Digeſtor. h. t.
§. 10. cocceji in iure civ. controv. h. t. Qu. 13.
32) Nov. LXXXIX. cap. 9. verb. ut ſub poteſtate eius conſi-
ſtant, nihil a legitimis filiis differentes.
33) vom landſaͤßigen Adel in Deutſchland II. Th. Cap. II. §. 8.
S. 289.
34) Einleitung zu dem Reichs-Hofraths-Proceß 3. Th. 3. Cap.
§. 13. S. 271.
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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791, S. 270. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten02_1791/284>, abgerufen am 25.07.2024.
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