Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.De his, qui sui vel alieni iuris sunt. §. 142. Erfordernisse einer gültigen Legitimation. I) Consens der dabey intereßirten Personen. Zur Gültigkeit einer jeden Legitimation wird nun oder 86) Nov. 89. cap. 11. Io. mercerius lib. II. Opinionum et Observ. cap. 8. in ottonis Thesaur. Iur. Rom. Tom. II. p. 1594. et iordens de legitimatione Diss. II. cap. I. Glücks Erläut. d. Pand. 2. Th. R
De his, qui ſui vel alieni iuris ſunt. §. 142. Erforderniſſe einer guͤltigen Legitimation. I) Conſens der dabey intereßirten Perſonen. Zur Guͤltigkeit einer jeden Legitimation wird nun oder 86) Nov. 89. cap. 11. Io. mercerius lib. II. Opinionum et Obſerv. cap. 8. in ottonis Thesaur. Iur. Rom. Tom. II. p. 1594. et iordens de legitimatione Diſſ. II. cap. I. Gluͤcks Erlaͤut. d. Pand. 2. Th. R
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De his, qui ſui vel alieni iuris ſunt.
§. 142.
Erforderniſſe einer guͤltigen Legitimation.
I) Conſens der dabey intereßirten Perſonen.
Zur Guͤltigkeit einer jeden Legitimation wird nun
zweyerley erfordert. I) Die Einwilligung der Intereſſen-
ten; und II) die geſetzlich vorgeſchriebene Form. Soviel
den erſten Punct betrifft, ſo muͤſſen wir wieder das roͤ-
miſche Recht von dem canoniſchen und heutigen Rechte
wohl unterſcheiden. Nach roͤmiſchen Rechten wird ſowohl
die Einwilligung des Vaters als der Kinder erfordert.
Denn durch Legitimation erlangen die unehelichen Kinder
die Familienrechte der ehelichgebohrnen, mithin auch ein
Erbrecht in Anſehung ihres natuͤrlichen Vaters; nun
kann man doch dieſem wider ſeinem Willen keine Erben ob-
trudiren. Allein durch die Legitimation wird auch der
Zuſtand der unehelich gebohrnen in gewiſſer Abſicht ver-
ſchlimmert. Denn ſie hoͤren auf ſui iuris zu ſeyn, was
ſie vorher waren, und kommen in die vaͤterliche Gewalt
ihres natuͤrlichen Vaters. Iſt es nun, ſagt Juſti-
nian 86), den Vaͤtern nicht erlaubt, die Kinder wider
ihren Willen aus der vaͤterlichen Gewalt zu entlaſſen,
ſo kann es auch eben ſo wenig recht ſeyn, ſie wider ih-
ren Willen in die vaͤterliche Gewalt zu bringen. Nach
canoniſchen und heutigen Rechten aber muͤſſen wir zwiſchen
der vollkommenen und unvollkommenen Legiti-
mation unterſcheiden. Zur letztern iſt die Einwilligung des
Vaters nicht erforderlich, ſondern ſelbige kann auch ohne die-
ſe auf das bloſe Anſuchen der Mutter oder des Vormunds
oder
86) Nov. 89. cap. 11. Io. mercerius lib. II. Opinionum et
Obſerv. cap. 8. in ottonis Thesaur. Iur. Rom. Tom. II.
p. 1594. et iordens de legitimatione Diſſ. II. cap. I.
Gluͤcks Erlaͤut. d. Pand. 2. Th. R
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