Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.1. Buch. 6. Tit. §. 141. erklärt. Hieraus folgt nun, deucht mir, von selbst, daßin einem solchen Fall, da die Ehe zwischen den Ehebre- cher und der Ehebrecherin den Rechten nach statt finden kann, auch die im Ehebruch erzeugte Kinder hierdurch le- gitimiret werden 82), und dies um so mehr, da die Wir- kung der Legitimation in dem oben angeführten cap. 6. X. qui filii sint legit. der Kraft der Ehe lediglich zuge- schrieben wird, mithin es ungereimt seyn würde, die Ehe selbst unter den Eltern gesetzlich zu erlauben, und ihr doch die Wirkungen abzusprechen. Aus eben den Grün- den trage ich auch kein Bedenken, mit Böhmer 83), Stryk 84) und andern mehrern Rechtsgelehrten 85) zu behaupten, daß nach canonischen und heutigen Rechten die in Blutschande erzeugte Kinder durch nachfolgen- de Ehe ihrer Eltern legitimirt werden können, in sofern nämlich dieselbe durch Dispensation zugelassen werden kann. §. 142. 82) Eben dies behauptet auch Schott in der Einleitung in das Eherecht §. 187. add. Rud. Christ. henne Diss. de legi- timatione liberorum per subsequens matrimonium §. 13. und stryck in Us. Mod. Pandectar. h. t. §. 12. 83) in Iur. Eccles. Protestant. Tom. IV. Lib. IV. Tit. 17. §. 18. und in Diss. de legitimatione ex damnato coitu nator. §. 17. sqq. findet man eine Menge von Beyspielen, wo uneheliche Kin- der von allerley Art durch die nachfolgende Ehe legitimirt worden sind. 84) Us. Mod. Pandectar. h. t. §. 13. 85) Paul. Ios. a riegger Institutionnm iurisprud. eccles. P. IV.
§. 197. Schott im Eherecht §. 187. S. 415. u. a. m. 1. Buch. 6. Tit. §. 141. erklaͤrt. Hieraus folgt nun, deucht mir, von ſelbſt, daßin einem ſolchen Fall, da die Ehe zwiſchen den Ehebre- cher und der Ehebrecherin den Rechten nach ſtatt finden kann, auch die im Ehebruch erzeugte Kinder hierdurch le- gitimiret werden 82), und dies um ſo mehr, da die Wir- kung der Legitimation in dem oben angefuͤhrten cap. 6. X. qui filii ſint legit. der Kraft der Ehe lediglich zuge- ſchrieben wird, mithin es ungereimt ſeyn wuͤrde, die Ehe ſelbſt unter den Eltern geſetzlich zu erlauben, und ihr doch die Wirkungen abzuſprechen. Aus eben den Gruͤn- den trage ich auch kein Bedenken, mit Boͤhmer 83), Stryk 84) und andern mehrern Rechtsgelehrten 85) zu behaupten, daß nach canoniſchen und heutigen Rechten die in Blutſchande erzeugte Kinder durch nachfolgen- de Ehe ihrer Eltern legitimirt werden koͤnnen, in ſofern naͤmlich dieſelbe durch Dispenſation zugelaſſen werden kann. §. 142. 82) Eben dies behauptet auch Schott in der Einleitung in das Eherecht §. 187. add. Rud. Chriſt. henne Diſſ. de legi- timatione liberorum per ſubſequens matrimonium §. 13. und stryck in Uſ. Mod. Pandectar. h. t. §. 12. 83) in Iur. Eccleſ. Proteſtant. Tom. IV. Lib. IV. Tit. 17. §. 18. und in Diſſ. de legitimatione ex damnato coitu nator. §. 17. ſqq. findet man eine Menge von Beyſpielen, wo uneheliche Kin- der von allerley Art durch die nachfolgende Ehe legitimirt worden ſind. 84) Uſ. Mod. Pandectar. h. t. §. 13. 85) Paul. Ioſ. a riegger Inſtitutionnm iurisprud. eccleſ. P. IV.
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1. Buch. 6. Tit. §. 141.
erklaͤrt. Hieraus folgt nun, deucht mir, von ſelbſt, daß
in einem ſolchen Fall, da die Ehe zwiſchen den Ehebre-
cher und der Ehebrecherin den Rechten nach ſtatt finden
kann, auch die im Ehebruch erzeugte Kinder hierdurch le-
gitimiret werden 82), und dies um ſo mehr, da die Wir-
kung der Legitimation in dem oben angefuͤhrten cap. 6.
X. qui filii ſint legit. der Kraft der Ehe lediglich zuge-
ſchrieben wird, mithin es ungereimt ſeyn wuͤrde, die Ehe
ſelbſt unter den Eltern geſetzlich zu erlauben, und ihr
doch die Wirkungen abzuſprechen. Aus eben den Gruͤn-
den trage ich auch kein Bedenken, mit Boͤhmer 83),
Stryk 84) und andern mehrern Rechtsgelehrten 85) zu
behaupten, daß nach canoniſchen und heutigen Rechten
die in Blutſchande erzeugte Kinder durch nachfolgen-
de Ehe ihrer Eltern legitimirt werden koͤnnen, in ſofern
naͤmlich dieſelbe durch Dispenſation zugelaſſen werden
kann.
§. 142.
82) Eben dies behauptet auch Schott in der Einleitung in
das Eherecht §. 187. add. Rud. Chriſt. henne Diſſ. de legi-
timatione liberorum per ſubſequens matrimonium §. 13. und
stryck in Uſ. Mod. Pandectar. h. t. §. 12.
83) in Iur. Eccleſ. Proteſtant. Tom. IV. Lib. IV. Tit. 17. §. 18.
und in Diſſ. de legitimatione ex damnato coitu nator. §. 17. ſqq.
findet man eine Menge von Beyſpielen, wo uneheliche Kin-
der von allerley Art durch die nachfolgende Ehe legitimirt
worden ſind.
84) Uſ. Mod. Pandectar. h. t. §. 13.
85) Paul. Ioſ. a riegger Inſtitutionnm iurisprud. eccleſ. P. IV.
§. 197. Schott im Eherecht §. 187. S. 415. u. a. m.
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