sie durch Anreitzung oder unverzeihliche Nachsicht die Ge- legenheit zu solchen unerlaubten Handlungen ihrer Kinder gegeben haben sollten 4).
4) Kinder können ohne der Eltern Einwilligung kei- ne verbindliche Handlung unternehmen 5). Sie sind vielmehr bey allen Handlungen, welche auf die Erhal- tung des Hauswesens, mithin auf die ganze Familie sich beziehen, zu völligem Gehorsam den Eltern verpflichtet. Alle Handlungen dieser Art, welche ohne Einwilligung der Eltern unternommen werden, sind null und nichtig; und kein Eyd, noch der dabey eintretende Schaden eines dritten, kann solchen eine Verbindlichkeit geben 6). Des- wegen können Kinder, die noch unter der elterlichen Ge- walt stehen, ohne Wissen und wider Willen der Eltern eine gültige Eheverbindung nicht schliessen 7). Ob nun gleich im Fall einer verschiedenen Gesinnung der Eltern des Vaters Einwilligung oder Nichteinwilligung dem Willen der Mutter vorgehet, so ist doch nach teutschen Rechten und Sitten der Mutter Einwilligung alsdann unstreitig für nothwendig zu halten, wenn der Vater ge- storben, oder verhindert ist, seine Einwilligung zu erthei- len 8).
5) Bey-
4)rothhahn Diss. de materna potest. in liberos §. 46. S. 111.
5)Schott Eherecht §. 189.
6) von Globig Preisschrift S. 113.
7)deselchow Elem. iuris germ. privati §. 416. et 491. roth- hahn cit. Dissert. §. 25--34. Tob. Iac. reinharth Diss. de arbitrio patris et iure matris in nuptias filiarum Erf. 1732. Em. Io. Fr. manzel Diss. de aequali utriusque parentis iure qua consensum in sponsalia liberorum. Rostochii 1760.
8)Schott Eherecht §. 93. Not. ** Hofmann Handbuch des teutschen Eherechts 2. Hauptst. §. 10. S. 28.
1. Buch. 6. Tit. §. 137. u. 138.
ſie durch Anreitzung oder unverzeihliche Nachſicht die Ge- legenheit zu ſolchen unerlaubten Handlungen ihrer Kinder gegeben haben ſollten 4).
4) Kinder koͤnnen ohne der Eltern Einwilligung kei- ne verbindliche Handlung unternehmen 5). Sie ſind vielmehr bey allen Handlungen, welche auf die Erhal- tung des Hausweſens, mithin auf die ganze Familie ſich beziehen, zu voͤlligem Gehorſam den Eltern verpflichtet. Alle Handlungen dieſer Art, welche ohne Einwilligung der Eltern unternommen werden, ſind null und nichtig; und kein Eyd, noch der dabey eintretende Schaden eines dritten, kann ſolchen eine Verbindlichkeit geben 6). Des- wegen koͤnnen Kinder, die noch unter der elterlichen Ge- walt ſtehen, ohne Wiſſen und wider Willen der Eltern eine guͤltige Eheverbindung nicht ſchlieſſen 7). Ob nun gleich im Fall einer verſchiedenen Geſinnung der Eltern des Vaters Einwilligung oder Nichteinwilligung dem Willen der Mutter vorgehet, ſo iſt doch nach teutſchen Rechten und Sitten der Mutter Einwilligung alsdann unſtreitig fuͤr nothwendig zu halten, wenn der Vater ge- ſtorben, oder verhindert iſt, ſeine Einwilligung zu erthei- len 8).
5) Bey-
4)rothhahn Diſſ. de materna poteſt. in liberos §. 46. S. 111.
5)Schott Eherecht §. 189.
6) von Globig Preisſchrift S. 113.
7)deselchow Elem. iuris germ. privati §. 416. et 491. roth- hahn cit. Diſſert. §. 25—34. Tob. Iac. reinharth Diſſ. de arbitrio patris et iure matris in nuptias filiarum Erf. 1732. Em. Io. Fr. manzel Diſſ. de aequali utriusque parentis iure qua conſenſum in ſponſalia liberorum. Roſtochii 1760.
8)Schott Eherecht §. 93. Not. ** Hofmann Handbuch des teutſchen Eherechts 2. Hauptſt. §. 10. S. 28.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0244"n="230"/><fwplace="top"type="header">1. Buch. 6. Tit. §. 137. u. 138.</fw><lb/>ſie durch Anreitzung oder unverzeihliche Nachſicht die Ge-<lb/>
legenheit zu ſolchen unerlaubten Handlungen ihrer Kinder<lb/>
gegeben haben ſollten <noteplace="foot"n="4)"><hirendition="#aq"><hirendition="#k">rothhahn</hi> Diſſ. de materna poteſt. in liberos</hi> §. 46. S. 111.</note>.</p><lb/><p>4) Kinder koͤnnen ohne der Eltern Einwilligung kei-<lb/>
ne verbindliche Handlung unternehmen <noteplace="foot"n="5)"><hirendition="#g">Schott</hi> Eherecht §. 189.</note>. Sie ſind<lb/>
vielmehr bey allen Handlungen, welche auf die Erhal-<lb/>
tung des Hausweſens, mithin auf die ganze Familie ſich<lb/>
beziehen, zu voͤlligem Gehorſam den Eltern verpflichtet.<lb/>
Alle Handlungen dieſer Art, welche ohne Einwilligung<lb/>
der Eltern unternommen werden, ſind null und nichtig;<lb/>
und kein Eyd, noch der dabey eintretende Schaden eines<lb/>
dritten, kann ſolchen eine Verbindlichkeit geben <noteplace="foot"n="6)">von <hirendition="#g">Globig</hi> Preisſchrift S. 113.</note>. Des-<lb/>
wegen koͤnnen Kinder, die noch unter der elterlichen Ge-<lb/>
walt ſtehen, ohne Wiſſen und wider Willen der Eltern<lb/>
eine guͤltige Eheverbindung nicht ſchlieſſen <noteplace="foot"n="7)"><hirendition="#aq"><hirendition="#i">de</hi><hirendition="#k">selchow</hi> Elem. iuris germ. privati §. 416. et 491. <hirendition="#k">roth-<lb/>
hahn</hi> cit. Diſſert. §. 25—34. <hirendition="#i">Tob. Iac</hi>. <hirendition="#k">reinharth</hi> Diſſ.<lb/>
de arbitrio patris et iure matris in nuptias filiarum <hirendition="#i">Erf</hi>. 1732.<lb/><hirendition="#i">Em. Io. Fr</hi>. <hirendition="#k">manzel</hi> Diſſ. de aequali utriusque parentis iure<lb/>
qua conſenſum in ſponſalia liberorum. <hirendition="#i">Roſtochii</hi></hi> 1760.</note>. Ob nun<lb/>
gleich im Fall einer verſchiedenen Geſinnung der Eltern<lb/>
des Vaters Einwilligung oder Nichteinwilligung dem<lb/>
Willen der Mutter vorgehet, ſo iſt doch nach teutſchen<lb/>
Rechten und Sitten der Mutter Einwilligung alsdann<lb/>
unſtreitig fuͤr nothwendig zu halten, wenn der Vater ge-<lb/>ſtorben, oder verhindert iſt, ſeine Einwilligung zu erthei-<lb/>
len <noteplace="foot"n="8)"><hirendition="#g">Schott</hi> Eherecht §. 93. Not. ** <hirendition="#g">Hofmann</hi> Handbuch<lb/>
des teutſchen Eherechts 2. Hauptſt. §. 10. S. 28.</note>.</p><lb/><fwplace="bottom"type="catch">5) Bey-</fw><lb/></div></div></body></text></TEI>
[230/0244]
1. Buch. 6. Tit. §. 137. u. 138.
ſie durch Anreitzung oder unverzeihliche Nachſicht die Ge-
legenheit zu ſolchen unerlaubten Handlungen ihrer Kinder
gegeben haben ſollten 4).
4) Kinder koͤnnen ohne der Eltern Einwilligung kei-
ne verbindliche Handlung unternehmen 5). Sie ſind
vielmehr bey allen Handlungen, welche auf die Erhal-
tung des Hausweſens, mithin auf die ganze Familie ſich
beziehen, zu voͤlligem Gehorſam den Eltern verpflichtet.
Alle Handlungen dieſer Art, welche ohne Einwilligung
der Eltern unternommen werden, ſind null und nichtig;
und kein Eyd, noch der dabey eintretende Schaden eines
dritten, kann ſolchen eine Verbindlichkeit geben 6). Des-
wegen koͤnnen Kinder, die noch unter der elterlichen Ge-
walt ſtehen, ohne Wiſſen und wider Willen der Eltern
eine guͤltige Eheverbindung nicht ſchlieſſen 7). Ob nun
gleich im Fall einer verſchiedenen Geſinnung der Eltern
des Vaters Einwilligung oder Nichteinwilligung dem
Willen der Mutter vorgehet, ſo iſt doch nach teutſchen
Rechten und Sitten der Mutter Einwilligung alsdann
unſtreitig fuͤr nothwendig zu halten, wenn der Vater ge-
ſtorben, oder verhindert iſt, ſeine Einwilligung zu erthei-
len 8).
5) Bey-
4) rothhahn Diſſ. de materna poteſt. in liberos §. 46. S. 111.
5) Schott Eherecht §. 189.
6) von Globig Preisſchrift S. 113.
7) de selchow Elem. iuris germ. privati §. 416. et 491. roth-
hahn cit. Diſſert. §. 25—34. Tob. Iac. reinharth Diſſ.
de arbitrio patris et iure matris in nuptias filiarum Erf. 1732.
Em. Io. Fr. manzel Diſſ. de aequali utriusque parentis iure
qua conſenſum in ſponſalia liberorum. Roſtochii 1760.
8) Schott Eherecht §. 93. Not. ** Hofmann Handbuch
des teutſchen Eherechts 2. Hauptſt. §. 10. S. 28.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791, S. 230. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten02_1791/244>, abgerufen am 25.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.