b) Sind die Frohnen entweder Manns- oder Weiberdienste, oder solche, welche eben so gut von Weibs- leuten, als Mannspersonen verrichtet werden können. Zu der erstern Classe gehört z. B. Holzfällen, Hexelschneiden, Getraide einfahren u. d. m.; zu der zweyten gehören al- le Arten des Wietens oder Jätens, und sämmtliche zur Zubereitung des Flachses erforderliche Geschäfte, auch das Garn- und Wollspinnen u. d.; zu der dritten endlich das Schneiden des Getraides, das Dreschen und dergl. Mannsdienste werden jedoch ihren Werth nach, wenn es auf dessen Bestimmung ankommt, weit höher als Wei- berdienste geschätzt, und ein Gutsherr ist daher diese vor jene anzunehmen nicht verbunden.
c) Theilt man die Frohnen in ordentliche und ausserordentliche ein *). Jene sind, welche zum ökono- mischen Gebrauch dienen, und jährlich vorkommen, diese aber, welche einen solchen Endzweck nicht haben, und nur manchmal verlangt werden. Zu letztern ge- hören Baufrohnen 47), Jagddienste 48) u. d. Soviel aber die ordentlichen Bauerdienste anbetrift, so müssen die Anspänner pflügen, eggen, Getraide und Heu ein- fahren, Dünger auf dem Acker bringen, u. s. w. die Handfröhner aber müssen schneiden, dreschen, graben, behacken, Heu und Grummet machen, Mist breiten, pflanzen, Holz schlagen, Hexel schneiden, Boten laufen. u. s. w.
47) S. gemeinnützige jurist. Beobachtungen und Rechtsfälle von Gmelin und Elsässer. V. Band. N. II. S. 22. ff. und Frid.behmeri nov. ius controvers. T. II. Obs. 130.
48) Man sehe hiervon die schöne Schrift des Hrn. Prof. seuf- fert operae venatoriae ad territoriales quatenus referendae sint? Wirceburgi 1790. 8.
K 5
de Statu Hominum.
b) Sind die Frohnen entweder Manns- oder Weiberdienſte, oder ſolche, welche eben ſo gut von Weibs- leuten, als Mannsperſonen verrichtet werden koͤnnen. Zu der erſtern Claſſe gehoͤrt z. B. Holzfaͤllen, Hexelſchneiden, Getraide einfahren u. d. m.; zu der zweyten gehoͤren al- le Arten des Wietens oder Jaͤtens, und ſaͤmmtliche zur Zubereitung des Flachſes erforderliche Geſchaͤfte, auch das Garn- und Wollſpinnen u. d.; zu der dritten endlich das Schneiden des Getraides, das Dreſchen und dergl. Mannsdienſte werden jedoch ihren Werth nach, wenn es auf deſſen Beſtimmung ankommt, weit hoͤher als Wei- berdienſte geſchaͤtzt, und ein Gutsherr iſt daher dieſe vor jene anzunehmen nicht verbunden.
c) Theilt man die Frohnen in ordentliche und auſſerordentliche ein *). Jene ſind, welche zum oͤkono- miſchen Gebrauch dienen, und jaͤhrlich vorkommen, dieſe aber, welche einen ſolchen Endzweck nicht haben, und nur manchmal verlangt werden. Zu letztern ge- hoͤren Baufrohnen 47), Jagddienſte 48) u. d. Soviel aber die ordentlichen Bauerdienſte anbetrift, ſo muͤſſen die Anſpaͤnner pfluͤgen, eggen, Getraide und Heu ein- fahren, Duͤnger auf dem Acker bringen, u. ſ. w. die Handfroͤhner aber muͤſſen ſchneiden, dreſchen, graben, behacken, Heu und Grummet machen, Miſt breiten, pflanzen, Holz ſchlagen, Hexel ſchneiden, Boten laufen. u. ſ. w.
47) S. gemeinnuͤtzige juriſt. Beobachtungen und Rechtsfaͤlle von Gmelin und Elſaͤſſer. V. Band. N. II. S. 22. ff. und Frid.behmeri nov. ius controverſ. T. II. Obſ. 130.
48) Man ſehe hiervon die ſchoͤne Schrift des Hrn. Prof. seuf- fert operae venatoriae ad territoriales quatenus referendae ſint? Wirceburgi 1790. 8.
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de Statu Hominum.
b) Sind die Frohnen entweder Manns- oder
Weiberdienſte, oder ſolche, welche eben ſo gut von Weibs-
leuten, als Mannsperſonen verrichtet werden koͤnnen. Zu
der erſtern Claſſe gehoͤrt z. B. Holzfaͤllen, Hexelſchneiden,
Getraide einfahren u. d. m.; zu der zweyten gehoͤren al-
le Arten des Wietens oder Jaͤtens, und ſaͤmmtliche zur
Zubereitung des Flachſes erforderliche Geſchaͤfte, auch
das Garn- und Wollſpinnen u. d.; zu der dritten endlich
das Schneiden des Getraides, das Dreſchen und dergl.
Mannsdienſte werden jedoch ihren Werth nach, wenn
es auf deſſen Beſtimmung ankommt, weit hoͤher als Wei-
berdienſte geſchaͤtzt, und ein Gutsherr iſt daher dieſe vor
jene anzunehmen nicht verbunden.
c) Theilt man die Frohnen in ordentliche und
auſſerordentliche ein *). Jene ſind, welche zum oͤkono-
miſchen Gebrauch dienen, und jaͤhrlich vorkommen,
dieſe aber, welche einen ſolchen Endzweck nicht haben,
und nur manchmal verlangt werden. Zu letztern ge-
hoͤren Baufrohnen 47), Jagddienſte 48) u. d. Soviel
aber die ordentlichen Bauerdienſte anbetrift, ſo muͤſſen
die Anſpaͤnner pfluͤgen, eggen, Getraide und Heu ein-
fahren, Duͤnger auf dem Acker bringen, u. ſ. w. die
Handfroͤhner aber muͤſſen ſchneiden, dreſchen, graben,
behacken, Heu und Grummet machen, Miſt breiten,
pflanzen, Holz ſchlagen, Hexel ſchneiden, Boten laufen.
u. ſ. w.
§. 124.
*) Weſtphal teutſches Privatrecht 1. Th. 33. Abhandl.
47) S. gemeinnuͤtzige juriſt. Beobachtungen und Rechtsfaͤlle von
Gmelin und Elſaͤſſer. V. Band. N. II. S. 22. ff. und
Frid. behmeri nov. ius controverſ. T. II. Obſ. 130.
48) Man ſehe hiervon die ſchoͤne Schrift des Hrn. Prof. seuf-
fert operae venatoriae ad territoriales quatenus referendae
ſint? Wirceburgi 1790. 8.
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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791, S. 153. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten02_1791/167>, abgerufen am 25.07.2024.
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