leibeigenen Ehemann die Rechte der väterlichen Gewalt über seine Kinder. Jedoch darf er die Kinder wider des Gutsherrn Willen nicht zu einer Lebensart bestimmen und erziehen, wodurch dem Herrn an seinen Rechten gescha- det wird. Es sind auch die Eltern diejenigen Kinder, deren sie nicht selbst zu ihren eigenen Diensten bedürfen, der Herrschaft auf derselben Verlangen vorzüglich in Dienst zu geben gehalten.
V) Leibeigene können zu Erfüllung ih- rer Schuldigkeit, welche in Verrichtung der Leibdienste, und Entrichtung des Leib- zinses bestehen, durch angemessene Züchti- gungen genöthiget werden, welches man den Dienstzwang nennt. Eine wahre bürgerliche oder Cri- minalgerichtsbarkeit stehet jedoch deshalb der Herrschaft über ihre Leibeigene nicht zu, in sofern sie ihr nicht be- sonders verliehen worden ist. Uebrigens haben die Leib- eigne im Zweifel ungemessene Dienste zu lei- sten 14). Jedoch können allerdings Einschränkungen statt finden. Häufig sind die Leibdienste durch ausdrückliche Gesetze, oder durch Gewohnheitsrechte, oder durch Ver- träge bestimmt.
VI) Aus der Verlassenschaft des ver- storbenen Leibeigenen gebührt dem Leib- herrn dasmortuarium, welches man im Teutschen das Hauptrecht, Trauerrecht, Weidmal, Erbrecht, die todte Hand, Baulebung, den Sterbe-Fall u. s. f.
nennt
14)boehmer D. de iure et statu hominum propriorum Sect. III. §. 13. stryck Us. Mod. Pandectar. tit. de operis libertor. mevius P. IV. Dec. 131.
de Statu Hominum.
leibeigenen Ehemann die Rechte der vaͤterlichen Gewalt uͤber ſeine Kinder. Jedoch darf er die Kinder wider des Gutsherrn Willen nicht zu einer Lebensart beſtimmen und erziehen, wodurch dem Herrn an ſeinen Rechten geſcha- det wird. Es ſind auch die Eltern diejenigen Kinder, deren ſie nicht ſelbſt zu ihren eigenen Dienſten beduͤrfen, der Herrſchaft auf derſelben Verlangen vorzuͤglich in Dienſt zu geben gehalten.
V) Leibeigene koͤnnen zu Erfuͤllung ih- rer Schuldigkeit, welche in Verrichtung der Leibdienſte, und Entrichtung des Leib- zinſes beſtehen, durch angemeſſene Zuͤchti- gungen genoͤthiget werden, welches man den Dienſtzwang nennt. Eine wahre buͤrgerliche oder Cri- minalgerichtsbarkeit ſtehet jedoch deshalb der Herrſchaft uͤber ihre Leibeigene nicht zu, in ſofern ſie ihr nicht be- ſonders verliehen worden iſt. Uebrigens haben die Leib- eigne im Zweifel ungemeſſene Dienſte zu lei- ſten 14). Jedoch koͤnnen allerdings Einſchraͤnkungen ſtatt finden. Haͤufig ſind die Leibdienſte durch ausdruͤckliche Geſetze, oder durch Gewohnheitsrechte, oder durch Ver- traͤge beſtimmt.
VI) Aus der Verlaſſenſchaft des ver- ſtorbenen Leibeigenen gebuͤhrt dem Leib- herrn dasmortuarium, welches man im Teutſchen das Hauptrecht, Trauerrecht, Weidmal, Erbrecht, die todte Hand, Baulebung, den Sterbe-Fall u. ſ. f.
nennt
14)boehmer D. de iure et ſtatu hominum propriorum Sect. III. §. 13. stryck Uſ. Mod. Pandectar. tit. de operis libertor. mevius P. IV. Dec. 131.
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leibeigenen Ehemann die Rechte der vaͤterlichen Gewalt
uͤber ſeine Kinder. Jedoch darf er die Kinder wider des
Gutsherrn Willen nicht zu einer Lebensart beſtimmen und
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det wird. Es ſind auch die Eltern diejenigen Kinder,
deren ſie nicht ſelbſt zu ihren eigenen Dienſten beduͤrfen,
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Dienſt zu geben gehalten.
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rer Schuldigkeit, welche in Verrichtung
der Leibdienſte, und Entrichtung des Leib-
zinſes beſtehen, durch angemeſſene Zuͤchti-
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Dienſtzwang nennt. Eine wahre buͤrgerliche oder Cri-
minalgerichtsbarkeit ſtehet jedoch deshalb der Herrſchaft
uͤber ihre Leibeigene nicht zu, in ſofern ſie ihr nicht be-
ſonders verliehen worden iſt. Uebrigens haben die Leib-
eigne im Zweifel ungemeſſene Dienſte zu lei-
ſten 14). Jedoch koͤnnen allerdings Einſchraͤnkungen ſtatt
finden. Haͤufig ſind die Leibdienſte durch ausdruͤckliche
Geſetze, oder durch Gewohnheitsrechte, oder durch Ver-
traͤge beſtimmt.
VI) Aus der Verlaſſenſchaft des ver-
ſtorbenen Leibeigenen gebuͤhrt dem Leib-
herrn das mortuarium, welches man im Teutſchen das
Hauptrecht, Trauerrecht, Weidmal, Erbrecht, die
todte Hand, Baulebung, den Sterbe-Fall u. ſ. f.
nennt
14) boehmer D. de iure et ſtatu hominum propriorum Sect. III.
§. 13. stryck Uſ. Mod. Pandectar. tit. de operis libertor.
mevius P. IV. Dec. 131.
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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791, S. 139. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten02_1791/153>, abgerufen am 25.07.2024.
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