I) daß ein Leibeigener seinen Hof, wo- rauf er gesetzt ist, nur so lange, als es dem Gutsherrn gefällig ist, besitze, und er, wenn dieser ihm den Hof wieder abzunehmen, und ihn auf einen andern zu setzen, oder wohl gar zu andern Geschäften zu bestimmen, vor gut findet, hierunter ohne Wiederrede ge- horsamen müsse. Denn Leibeigene sind bloße Wir- the der ihnen eingeräumten Höfe, das Eigenthum gehört der Gutsherrschaft. Diese muß also auch berechtiget seyn, ihnen den Hof nach ihrem Gefallen aufzusagen. Der Leibeigne aber ist verbunden, dasjenige Fach, wozu ihn der Gutsherr bestimmt hat, schlechterdings zu über- nehmen.
II) Leibeigene sind nicht befugt, den ein- mal in Besitz habenden Hof dem Herrn wi- der dessen Willen aufzusagen, sondern müs- sen in dem selben so lange, als es der Herr verlangt, verbleiben. Dies setzt jedoch voraus, daß das Gut von solcher Beschaffenheit sey, daß der Be- sitzer desselben darauf, wo nicht einen reichlichen, doch wenigstens nothdürftigen Unterhalt, vor sich und die Sei- nigen finde. Flüchtlinge kann der Herr, wo er sie fin- det, reclamiren, welches Recht das Besatzungsrecht, oder die Abforderung und Abfolgung der Leibeignen ge- nennt wird 12).
III)
32. Abhandl. S. 337. f. und Hrn. von Benekendorfs Oeconomia forensis Tom. V. 8. Hauptstück, §. 196. ff.
12)mevii Bedenken von Zustand und Abforderung der Bauers- leute. Stralsund 1653. 4.
J 5
de Statu Hominum.
I) daß ein Leibeigener ſeinen Hof, wo- rauf er geſetzt iſt, nur ſo lange, als es dem Gutsherrn gefaͤllig iſt, beſitze, und er, wenn dieſer ihm den Hof wieder abzunehmen, und ihn auf einen andern zu ſetzen, oder wohl gar zu andern Geſchaͤften zu beſtimmen, vor gut findet, hierunter ohne Wiederrede ge- horſamen muͤſſe. Denn Leibeigene ſind bloße Wir- the der ihnen eingeraͤumten Hoͤfe, das Eigenthum gehoͤrt der Gutsherrſchaft. Dieſe muß alſo auch berechtiget ſeyn, ihnen den Hof nach ihrem Gefallen aufzuſagen. Der Leibeigne aber iſt verbunden, dasjenige Fach, wozu ihn der Gutsherr beſtimmt hat, ſchlechterdings zu uͤber- nehmen.
II) Leibeigene ſind nicht befugt, den ein- mal in Beſitz habenden Hof dem Herrn wi- der deſſen Willen aufzuſagen, ſondern muͤſ- ſen in dem ſelben ſo lange, als es der Herr verlangt, verbleiben. Dies ſetzt jedoch voraus, daß das Gut von ſolcher Beſchaffenheit ſey, daß der Be- ſitzer deſſelben darauf, wo nicht einen reichlichen, doch wenigſtens nothduͤrftigen Unterhalt, vor ſich und die Sei- nigen finde. Fluͤchtlinge kann der Herr, wo er ſie fin- det, reclamiren, welches Recht das Beſatzungsrecht, oder die Abforderung und Abfolgung der Leibeignen ge- nennt wird 12).
III)
32. Abhandl. S. 337. f. und Hrn. von Benekendorfs Oeconomia forenſis Tom. V. 8. Hauptſtuͤck, §. 196. ff.
12)mevii Bedenken von Zuſtand und Abforderung der Bauers- leute. Stralſund 1653. 4.
J 5
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0151"n="137"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#aq">de Statu Hominum.</hi></fw><lb/><p><hirendition="#aq">I</hi>) <hirendition="#g">daß ein Leibeigener ſeinen Hof, wo-<lb/>
rauf er geſetzt iſt, nur ſo lange, als es dem<lb/>
Gutsherrn gefaͤllig iſt, beſitze, und er, wenn<lb/>
dieſer ihm den Hof wieder abzunehmen, und<lb/>
ihn auf einen andern zu ſetzen, oder wohl<lb/>
gar zu andern Geſchaͤften zu beſtimmen, vor<lb/>
gut findet, hierunter ohne Wiederrede ge-<lb/>
horſamen muͤſſe</hi>. Denn Leibeigene ſind bloße Wir-<lb/>
the der ihnen eingeraͤumten Hoͤfe, das Eigenthum gehoͤrt<lb/>
der Gutsherrſchaft. Dieſe muß alſo auch berechtiget ſeyn,<lb/>
ihnen den Hof nach ihrem Gefallen aufzuſagen. Der<lb/>
Leibeigne aber iſt verbunden, dasjenige Fach, wozu<lb/>
ihn der Gutsherr beſtimmt hat, ſchlechterdings zu uͤber-<lb/>
nehmen.</p><lb/><p><hirendition="#aq">II</hi>) <hirendition="#g">Leibeigene ſind nicht befugt, den ein-<lb/>
mal in Beſitz habenden Hof dem Herrn wi-<lb/>
der deſſen Willen aufzuſagen, ſondern muͤſ-<lb/>ſen in dem ſelben ſo lange, als es der Herr<lb/>
verlangt, verbleiben</hi>. Dies ſetzt jedoch voraus,<lb/>
daß das Gut von ſolcher Beſchaffenheit ſey, daß der Be-<lb/>ſitzer deſſelben darauf, wo nicht einen reichlichen, doch<lb/>
wenigſtens nothduͤrftigen Unterhalt, vor ſich und die Sei-<lb/>
nigen finde. Fluͤchtlinge kann der Herr, wo er ſie fin-<lb/>
det, reclamiren, welches Recht das <hirendition="#fr">Beſatzungsrecht</hi>,<lb/>
oder die <hirendition="#fr">Abforderung</hi> und <hirendition="#fr">Abfolgung</hi> der Leibeignen ge-<lb/>
nennt wird <noteplace="foot"n="12)"><hirendition="#k"><hirendition="#aq">mevii</hi></hi> Bedenken von Zuſtand und Abforderung der Bauers-<lb/>
leute. <hirendition="#g">Stralſund</hi> 1653. 4.</note>.</p><lb/><fwplace="bottom"type="sig">J 5</fw><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#aq">III</hi>)</fw><lb/><p><notexml:id="seg2pn_25_2"prev="#seg2pn_25_1"place="foot"n="11)">32. Abhandl. S. 337. f. und Hrn. <hirendition="#g">von Benekendorfs</hi><lb/><hirendition="#aq">Oeconomia forenſis Tom. V.</hi> 8. Hauptſtuͤck, §. 196. ff.</note></p><lb/></div></div></body></text></TEI>
[137/0151]
de Statu Hominum.
I) daß ein Leibeigener ſeinen Hof, wo-
rauf er geſetzt iſt, nur ſo lange, als es dem
Gutsherrn gefaͤllig iſt, beſitze, und er, wenn
dieſer ihm den Hof wieder abzunehmen, und
ihn auf einen andern zu ſetzen, oder wohl
gar zu andern Geſchaͤften zu beſtimmen, vor
gut findet, hierunter ohne Wiederrede ge-
horſamen muͤſſe. Denn Leibeigene ſind bloße Wir-
the der ihnen eingeraͤumten Hoͤfe, das Eigenthum gehoͤrt
der Gutsherrſchaft. Dieſe muß alſo auch berechtiget ſeyn,
ihnen den Hof nach ihrem Gefallen aufzuſagen. Der
Leibeigne aber iſt verbunden, dasjenige Fach, wozu
ihn der Gutsherr beſtimmt hat, ſchlechterdings zu uͤber-
nehmen.
II) Leibeigene ſind nicht befugt, den ein-
mal in Beſitz habenden Hof dem Herrn wi-
der deſſen Willen aufzuſagen, ſondern muͤſ-
ſen in dem ſelben ſo lange, als es der Herr
verlangt, verbleiben. Dies ſetzt jedoch voraus,
daß das Gut von ſolcher Beſchaffenheit ſey, daß der Be-
ſitzer deſſelben darauf, wo nicht einen reichlichen, doch
wenigſtens nothduͤrftigen Unterhalt, vor ſich und die Sei-
nigen finde. Fluͤchtlinge kann der Herr, wo er ſie fin-
det, reclamiren, welches Recht das Beſatzungsrecht,
oder die Abforderung und Abfolgung der Leibeignen ge-
nennt wird 12).
III)
11)
12) mevii Bedenken von Zuſtand und Abforderung der Bauers-
leute. Stralſund 1653. 4.
11) 32. Abhandl. S. 337. f. und Hrn. von Benekendorfs
Oeconomia forenſis Tom. V. 8. Hauptſtuͤck, §. 196. ff.
J 5
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791, S. 137. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten02_1791/151>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.