kommene eingetheilt haben, findet nun eine große Ver- schiedenheit der Rechte statt.
I) Kranke48) sind entschuldiget, wenn sie eine Vormundschaft übernehmen sollen, auch wenn sie einen ge- richtlichen Termin versäumen; sie bekommen auf ihr Ge- such einen Curator; sie dürfen ferner nicht gefoltert wer- den, in sofern sie durch den Gebrauch der Tortur un- vermeidlichen Lebensgefahren ausgesetzt seyn würden. Sind solche Personen mit anhaltenden schweren Krank- heiten behaftet, so werden sie zu den mitleidswürdi- gen Personen gerechnet, die einen befreyeten Gerichts- stand zu genießen haben 49).
II) Krüppel und gebrechliche Personen ha- ben ebenfalls in vielen Stücken andere Rechte als solche Menschen, die einen vollkommenen und wohlgebildeten Körper haben 50). Denn erstere sind z. B. von der Lehns- folge ausgeschlossen 51); können zum geistlichen Stand nicht ordinirt werden 52), u. d. m. Auch haben Tau- be und Stumme, desgleichen Blinde bey Testamen- ten, Contracten, und in andern Fällen, z. B. wenn es auf Glaubwürdigkeit und Tüchtigkeit zum Zeugnißable-
gen,
48)Io. Henr.berger Diss. de privilegiis aegrotorum: in Dis- sertat. Select. N. XVI.
49)L. un. Cod. quando Imp. inter pupillos.
50)Christoph. Lud.crell Diss. de corporis integri robusti et proceri privilegio. Vitemb. 1730. rec. 1746.
51)II. F. 36. Sächs. Landrechtlib. I. Art. 4. Einen Commentar über diese letztere Stelle giebt Job. Fried, Joachim in der fortgesetzten Sammlung vermischter An- merkungen des Staats- und Lehnrechts. N. VI. §. 3. ff.
52)Vid. Tit. Decret, de corpore vitiat, non ordinandis.
de Statu Hominum.
kommene eingetheilt haben, findet nun eine große Ver- ſchiedenheit der Rechte ſtatt.
I) Kranke48) ſind entſchuldiget, wenn ſie eine Vormundſchaft uͤbernehmen ſollen, auch wenn ſie einen ge- richtlichen Termin verſaͤumen; ſie bekommen auf ihr Ge- ſuch einen Curator; ſie duͤrfen ferner nicht gefoltert wer- den, in ſofern ſie durch den Gebrauch der Tortur un- vermeidlichen Lebensgefahren ausgeſetzt ſeyn wuͤrden. Sind ſolche Perſonen mit anhaltenden ſchweren Krank- heiten behaftet, ſo werden ſie zu den mitleidswuͤrdi- gen Perſonen gerechnet, die einen befreyeten Gerichts- ſtand zu genießen haben 49).
II) Kruͤppel und gebrechliche Perſonen ha- ben ebenfalls in vielen Stuͤcken andere Rechte als ſolche Menſchen, die einen vollkommenen und wohlgebildeten Koͤrper haben 50). Denn erſtere ſind z. B. von der Lehns- folge ausgeſchloſſen 51); koͤnnen zum geiſtlichen Stand nicht ordinirt werden 52), u. d. m. Auch haben Tau- be und Stumme, desgleichen Blinde bey Teſtamen- ten, Contracten, und in andern Faͤllen, z. B. wenn es auf Glaubwuͤrdigkeit und Tuͤchtigkeit zum Zeugnißable-
gen,
48)Io. Henr.berger Diſſ. de privilegiis aegrotorum: in Diſ- ſertat. Select. N. XVI.
49)L. un. Cod. quando Imp. inter pupillos.
50)Chriſtoph. Lud.crell Diſſ. de corporis integri robuſti et proceri privilegio. Vitemb. 1730. rec. 1746.
51)II. F. 36. Saͤchſ. Landrechtlib. I. Art. 4. Einen Commentar uͤber dieſe letztere Stelle giebt Job. Fried, Joachim in der fortgeſetzten Sammlung vermiſchter An- merkungen des Staats- und Lehnrechts. N. VI. §. 3. ff.
52)Vid. Tit. Decret, de corpore vitiat, non ordinandis.
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kommene eingetheilt haben, findet nun eine große Ver-
ſchiedenheit der Rechte ſtatt.
I) Kranke 48) ſind entſchuldiget, wenn ſie eine
Vormundſchaft uͤbernehmen ſollen, auch wenn ſie einen ge-
richtlichen Termin verſaͤumen; ſie bekommen auf ihr Ge-
ſuch einen Curator; ſie duͤrfen ferner nicht gefoltert wer-
den, in ſofern ſie durch den Gebrauch der Tortur un-
vermeidlichen Lebensgefahren ausgeſetzt ſeyn wuͤrden.
Sind ſolche Perſonen mit anhaltenden ſchweren Krank-
heiten behaftet, ſo werden ſie zu den mitleidswuͤrdi-
gen Perſonen gerechnet, die einen befreyeten Gerichts-
ſtand zu genießen haben 49).
II) Kruͤppel und gebrechliche Perſonen ha-
ben ebenfalls in vielen Stuͤcken andere Rechte als ſolche
Menſchen, die einen vollkommenen und wohlgebildeten
Koͤrper haben 50). Denn erſtere ſind z. B. von der Lehns-
folge ausgeſchloſſen 51); koͤnnen zum geiſtlichen Stand
nicht ordinirt werden 52), u. d. m. Auch haben Tau-
be und Stumme, desgleichen Blinde bey Teſtamen-
ten, Contracten, und in andern Faͤllen, z. B. wenn es
auf Glaubwuͤrdigkeit und Tuͤchtigkeit zum Zeugnißable-
gen,
48) Io. Henr. berger Diſſ. de privilegiis aegrotorum: in Diſ-
ſertat. Select. N. XVI.
49) L. un. Cod. quando Imp. inter pupillos.
50) Chriſtoph. Lud. crell Diſſ. de corporis integri robuſti et
proceri privilegio. Vitemb. 1730. rec. 1746.
51) II. F. 36. Saͤchſ. Landrecht lib. I. Art. 4. Einen
Commentar uͤber dieſe letztere Stelle giebt Job. Fried,
Joachim in der fortgeſetzten Sammlung vermiſchter An-
merkungen des Staats- und Lehnrechts. N. VI. §. 3. ff.
52) Vid. Tit. Decret, de corpore vitiat, non ordinandis.
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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791, S. 123. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten02_1791/137>, abgerufen am 25.07.2024.
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