Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.de Statu Hominum. ita, si concessum sit. Diese blos römische Begriffe kön-nen nun aber freylich heutiges Tages nicht mehr zum Maaßstab dienen, um darnach die ächte Geburt der Kin- der zu beurtheilen. Wir rechnen demnach heutiges Ta- ges zu den rechtmäsigen Kindern, I) diejenigen, welche aus einer Ehe sind gezeuget II) Die aus einer nach Vorschrift der bürgerlichen Obrig- 50) Man nennt eine solche Ehe ein matrimonium ratum. S. H. GJR. Böhmers Princip. iuris canon. §. 350. Zu einer solchen Kirchlich förmlichen Ehe erfordert das Tri- dentinische Concilium bey den Katholiken die Erklä- rung des Eheconsenses vor dem Pfarrer und zween Zeugen, das protestantische Kirchenrecht aber die Trauung. boeh- mer l. c. §. 349. Jedoch verdient beherzigt zu werden, was Hr. Prof. Robert in den rechtlichen Gedanken über den Begriff der Ehe, Frankf. u. Leipzig 1787. S. 108. gegen den Ausdruck matrimonium ratum erinnert hat. 51) Eine solche Ehe nennt man ein matrimonium legitimum.
Nun muß zwar eine jede Ehe, auch das matrimonium ratum, den Vorschriften der bürgerlichen Gesetze im Staat gemäß ein- gegangen werden, wenn sie anders nicht ungültig seyn soll, indessen pflegt man doch vorzüglich und eigentlich diejenige Ehe eine blose bürgerliche Ehe zu nennen, die ohne die kirch- liche Form blos nach der Vorschrift der bürgerlichen Gesetze im Staat gültig geschlossen worden ist. Schott Eherecht §. 169. de Statu Hominum. ita, ſi conceſſum ſit. Dieſe blos roͤmiſche Begriffe koͤn-nen nun aber freylich heutiges Tages nicht mehr zum Maaßſtab dienen, um darnach die aͤchte Geburt der Kin- der zu beurtheilen. Wir rechnen demnach heutiges Ta- ges zu den rechtmaͤſigen Kindern, I) diejenigen, welche aus einer Ehe ſind gezeuget II) Die aus einer nach Vorſchrift der buͤrgerlichen Obrig- 50) Man nennt eine ſolche Ehe ein matrimonium ratum. S. H. GJR. Boͤhmers Princip. iuris canon. §. 350. Zu einer ſolchen Kirchlich foͤrmlichen Ehe erfordert das Tri- dentiniſche Concilium bey den Katholiken die Erklaͤ- rung des Eheconſenſes vor dem Pfarrer und zween Zeugen, das proteſtantiſche Kirchenrecht aber die Trauung. boeh- mer l. c. §. 349. Jedoch verdient beherzigt zu werden, was Hr. Prof. Robert in den rechtlichen Gedanken uͤber den Begriff der Ehe, Frankf. u. Leipzig 1787. S. 108. gegen den Ausdruck matrimonium ratum erinnert hat. 51) Eine ſolche Ehe nennt man ein matrimonium legitimum.
Nun muß zwar eine jede Ehe, auch das matrimonium ratum, den Vorſchriften der buͤrgerlichen Geſetze im Staat gemaͤß ein- gegangen werden, wenn ſie anders nicht unguͤltig ſeyn ſoll, indeſſen pflegt man doch vorzuͤglich und eigentlich diejenige Ehe eine bloſe buͤrgerliche Ehe zu nennen, die ohne die kirch- liche Form blos nach der Vorſchrift der buͤrgerlichen Geſetze im Staat guͤltig geſchloſſen worden iſt. Schott Eherecht §. 169. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0105" n="91"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">de Statu Hominum.</hi></fw><lb/><hi rendition="#aq">ita, ſi conceſſum ſit.</hi> Dieſe blos roͤmiſche Begriffe koͤn-<lb/> nen nun aber freylich heutiges Tages nicht mehr zum<lb/> Maaßſtab dienen, um darnach die aͤchte Geburt der Kin-<lb/> der zu beurtheilen. Wir rechnen demnach heutiges Ta-<lb/> ges zu den rechtmaͤſigen Kindern,</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">I</hi>) diejenigen, welche aus einer Ehe ſind gezeuget<lb/> worden, die nach Vorſchrift der Kirchengeſetze unter Chri-<lb/> ſten guͤltig geſchloſſen worden iſt <note place="foot" n="50)">Man nennt eine ſolche Ehe ein <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">matrimonium ratum.</hi></hi> S. H.<lb/> GJR. <hi rendition="#g">Boͤhmers</hi> <hi rendition="#aq">Princip. iuris canon.</hi> §. 350. Zu einer<lb/> ſolchen <hi rendition="#g">Kirchlich foͤrmlichen Ehe</hi> erfordert das <hi rendition="#g">Tri-<lb/> dentiniſche Concilium</hi> bey den Katholiken die Erklaͤ-<lb/> rung des Eheconſenſes vor dem Pfarrer und zween Zeugen,<lb/> das proteſtantiſche Kirchenrecht aber die Trauung. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">boeh-<lb/> mer</hi> l. c.</hi> §. 349. Jedoch verdient beherzigt zu werden, was<lb/> Hr. Prof. <hi rendition="#g">Robert</hi> in den rechtlichen Gedanken uͤber den<lb/> Begriff der Ehe, Frankf. u. Leipzig 1787. S. 108. gegen den<lb/> Ausdruck <hi rendition="#aq">matrimonium ratum</hi> erinnert hat.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II</hi>) Die aus einer nach Vorſchrift der buͤrgerlichen<lb/> Geſetze guͤltig geſchloſſenen Ehe gebohrne Kinder <note place="foot" n="51)">Eine ſolche Ehe nennt man ein <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">matrimonium legitimum.</hi></hi><lb/> Nun muß zwar eine jede Ehe, auch das <hi rendition="#aq">matrimonium ratum,</hi><lb/> den Vorſchriften der buͤrgerlichen Geſetze im Staat gemaͤß ein-<lb/> gegangen werden, wenn ſie anders nicht unguͤltig ſeyn ſoll,<lb/> indeſſen pflegt man doch vorzuͤglich und eigentlich diejenige Ehe<lb/> eine bloſe <hi rendition="#g">buͤrgerliche Ehe</hi> zu nennen, die ohne die kirch-<lb/> liche Form blos nach der Vorſchrift der buͤrgerlichen Geſetze<lb/> im Staat guͤltig geſchloſſen worden iſt. <hi rendition="#g">Schott</hi> Eherecht<lb/> §. 169.</note>, da-<lb/> hin gehoͤren die rechtmaͤſigen Kinder ſolcher Eheleute,<lb/> welche keine Chriſten ſind, als Judenkinder, desgleichen<lb/> die aus einer ohne die prieſterliche Einſegnung vor der<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Obrig-</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [91/0105]
de Statu Hominum.
ita, ſi conceſſum ſit. Dieſe blos roͤmiſche Begriffe koͤn-
nen nun aber freylich heutiges Tages nicht mehr zum
Maaßſtab dienen, um darnach die aͤchte Geburt der Kin-
der zu beurtheilen. Wir rechnen demnach heutiges Ta-
ges zu den rechtmaͤſigen Kindern,
I) diejenigen, welche aus einer Ehe ſind gezeuget
worden, die nach Vorſchrift der Kirchengeſetze unter Chri-
ſten guͤltig geſchloſſen worden iſt 50).
II) Die aus einer nach Vorſchrift der buͤrgerlichen
Geſetze guͤltig geſchloſſenen Ehe gebohrne Kinder 51), da-
hin gehoͤren die rechtmaͤſigen Kinder ſolcher Eheleute,
welche keine Chriſten ſind, als Judenkinder, desgleichen
die aus einer ohne die prieſterliche Einſegnung vor der
Obrig-
50) Man nennt eine ſolche Ehe ein matrimonium ratum. S. H.
GJR. Boͤhmers Princip. iuris canon. §. 350. Zu einer
ſolchen Kirchlich foͤrmlichen Ehe erfordert das Tri-
dentiniſche Concilium bey den Katholiken die Erklaͤ-
rung des Eheconſenſes vor dem Pfarrer und zween Zeugen,
das proteſtantiſche Kirchenrecht aber die Trauung. boeh-
mer l. c. §. 349. Jedoch verdient beherzigt zu werden, was
Hr. Prof. Robert in den rechtlichen Gedanken uͤber den
Begriff der Ehe, Frankf. u. Leipzig 1787. S. 108. gegen den
Ausdruck matrimonium ratum erinnert hat.
51) Eine ſolche Ehe nennt man ein matrimonium legitimum.
Nun muß zwar eine jede Ehe, auch das matrimonium ratum,
den Vorſchriften der buͤrgerlichen Geſetze im Staat gemaͤß ein-
gegangen werden, wenn ſie anders nicht unguͤltig ſeyn ſoll,
indeſſen pflegt man doch vorzuͤglich und eigentlich diejenige Ehe
eine bloſe buͤrgerliche Ehe zu nennen, die ohne die kirch-
liche Form blos nach der Vorſchrift der buͤrgerlichen Geſetze
im Staat guͤltig geſchloſſen worden iſt. Schott Eherecht
§. 169.
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