Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790.1. Buch. 1. Tit. der Gottesverehrung aus; diese werden äusserlichenothwendige, oder wesentliche Religionshand- lungen genennet. Zu solchen kirchlichen Religionshand- lungen gehöret z. B. der Gebrauch des heiligen Abend- mahls oder bey den Katholiken der Meße, letzte Oelung- und dergl. Auf solche Handlungen, weil sie von Reli- gionsüberzeugung abhangen, die sich nicht nach Will- kühr modeln läßt, wo eine obrigkeitliche Vorschrift, die von der Ueberzeugung und Lehrbegrif der Gesellschaft ab- wiche, in Widerspruch mit dem Gebot käme: Gott mehr zu gehorchen als den Menschen, und weil sie keine rechtliche Wirkung im Staat hervorbringen, also nicht in den Zweck der Staatsregierung einfliessen, hat der Staat nur ein negatives Recht, aufzusehen und zu verhüten, daß nicht die Art ihrer Vornahme und neben einlaufende Umstände sie der Ruhe des gemeinen Wesens nachtheilig machen. Es hängt vielmehr die Anordnung und Form solcher Handlungen von der Bestimmung des kirchlichen Religionsbegrifs lediglich ab, welche Vertrags- weise unter den Mitgliedern der Kirche geschiehet 20), ist also nothwendig ein gesellschaftliches Recht, bey welchem eine gesezgebende Gewalt darum nicht ausgeübt werden kann, weil hier alles auf gemeinschaftliche Ueberzeugung der vereinigten Glieder ankommt. Andere geistliche Kirchenhandlungen stehen mit den Glaubenslehren und Religionsbegriffen der Kirche in keiner wesentlichen Verbindung, sondern werden von denen Gliedern derselben zwar äusserlich aus dem Grunde vorgenommen, weil sie glauben dadurch den gött- lichen Vollkommenheiten am gemäsesten zu handeln, sie können aber auch ganz unterbleiben, oder auf eine ande- re Art bestimmet werden, ohne daß deßwegen ein Wi- derspruch mit denen in ihrem Lehrbegrif als wahr ange- nomme- 20) S. Schnaubert in der angeführten Schrift. S. 42.
u. f. 1. Buch. 1. Tit. der Gottesverehrung aus; dieſe werden aͤuſſerlichenothwendige, oder weſentliche Religionshand- lungen genennet. Zu ſolchen kirchlichen Religionshand- lungen gehoͤret z. B. der Gebrauch des heiligen Abend- mahls oder bey den Katholiken der Meße, letzte Oelung- und dergl. Auf ſolche Handlungen, weil ſie von Reli- gionsuͤberzeugung abhangen, die ſich nicht nach Will- kuͤhr modeln laͤßt, wo eine obrigkeitliche Vorſchrift, die von der Ueberzeugung und Lehrbegrif der Geſellſchaft ab- wiche, in Widerſpruch mit dem Gebot kaͤme: Gott mehr zu gehorchen als den Menſchen, und weil ſie keine rechtliche Wirkung im Staat hervorbringen, alſo nicht in den Zweck der Staatsregierung einflieſſen, hat der Staat nur ein negatives Recht, aufzuſehen und zu verhuͤten, daß nicht die Art ihrer Vornahme und neben einlaufende Umſtaͤnde ſie der Ruhe des gemeinen Weſens nachtheilig machen. Es haͤngt vielmehr die Anordnung und Form ſolcher Handlungen von der Beſtimmung des kirchlichen Religionsbegrifs lediglich ab, welche Vertrags- weiſe unter den Mitgliedern der Kirche geſchiehet 20), iſt alſo nothwendig ein geſellſchaftliches Recht, bey welchem eine geſezgebende Gewalt darum nicht ausgeuͤbt werden kann, weil hier alles auf gemeinſchaftliche Ueberzeugung der vereinigten Glieder ankommt. Andere geiſtliche Kirchenhandlungen ſtehen mit den Glaubenslehren und Religionsbegriffen der Kirche in keiner weſentlichen Verbindung, ſondern werden von denen Gliedern derſelben zwar aͤuſſerlich aus dem Grunde vorgenommen, weil ſie glauben dadurch den goͤtt- lichen Vollkommenheiten am gemaͤſeſten zu handeln, ſie koͤnnen aber auch ganz unterbleiben, oder auf eine ande- re Art beſtimmet werden, ohne daß deßwegen ein Wi- derſpruch mit denen in ihrem Lehrbegrif als wahr ange- nomme- 20) S. Schnaubert in der angefuͤhrten Schrift. S. 42.
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lungen genennet. Zu ſolchen kirchlichen Religionshand-
lungen gehoͤret z. B. der Gebrauch des heiligen Abend-
mahls oder bey den Katholiken der Meße, letzte Oelung-
und dergl. Auf ſolche Handlungen, weil ſie von Reli-
gionsuͤberzeugung abhangen, die ſich nicht nach Will-
kuͤhr modeln laͤßt, wo eine obrigkeitliche Vorſchrift, die
von der Ueberzeugung und Lehrbegrif der Geſellſchaft ab-
wiche, in Widerſpruch mit dem Gebot kaͤme: Gott
mehr zu gehorchen als den Menſchen, und weil
ſie keine rechtliche Wirkung im Staat hervorbringen, alſo
nicht in den Zweck der Staatsregierung einflieſſen, hat
der Staat nur ein negatives Recht, aufzuſehen und zu
verhuͤten, daß nicht die Art ihrer Vornahme und neben
einlaufende Umſtaͤnde ſie der Ruhe des gemeinen Weſens
nachtheilig machen. Es haͤngt vielmehr die Anordnung
und Form ſolcher Handlungen von der Beſtimmung des
kirchlichen Religionsbegrifs lediglich ab, welche Vertrags-
weiſe unter den Mitgliedern der Kirche geſchiehet 20), iſt
alſo nothwendig ein geſellſchaftliches Recht, bey welchem eine
geſezgebende Gewalt darum nicht ausgeuͤbt werden kann, weil
hier alles auf gemeinſchaftliche Ueberzeugung der vereinigten
Glieder ankommt. Andere geiſtliche Kirchenhandlungen
ſtehen mit den Glaubenslehren und Religionsbegriffen der
Kirche in keiner weſentlichen Verbindung, ſondern werden
von denen Gliedern derſelben zwar aͤuſſerlich aus dem
Grunde vorgenommen, weil ſie glauben dadurch den goͤtt-
lichen Vollkommenheiten am gemaͤſeſten zu handeln, ſie
koͤnnen aber auch ganz unterbleiben, oder auf eine ande-
re Art beſtimmet werden, ohne daß deßwegen ein Wi-
derſpruch mit denen in ihrem Lehrbegrif als wahr ange-
nomme-
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