sen 65). Endlich 5) ist Lex soviel als Gesetz, und nun frägt sich's II. was man eigentlich unter einem Gesetz verstehe? Da die allgemeine Bedeutung dieses Worts schon oben da gewesen ist, so wollen wir jetzo nur noch die übrigen hinzufügen.
I) Gesez im eigentlichen Verstande ist die nach dem Willen des Oberherrn vorgeschriebene Norm, nach welcher seine Unterthanen ihre Handlungen einzurichten vollkommen verbun- den sind. In diesem Verstande nimmt es Hellfeld hier, nun liesse sich zwar dagegen einwenden, daß es auch Permissivgesetze gebe, denn nach dem Ausspruch des ModestinsL. 7. D. de legibus, befehlen und verbiethen die Gesetze nicht immer, sondern sie erlau- ben auch; z. B. die Gesetze erlauben dem Vater, sei- nen unmündigen Kindern kraft seiner väterlichen Gewalt in seinem Testament einen Vormund zu ernennen, des- gleichen ihnen pupillariter zu substituiren Allein der Autor wird in der Folge §. 14. diesem Zweifel selbst begegnen. Ein Gesetz in der angegebenen Bedeutung giebt also 1) ein Oberherr; nun giebt es Oberherrn in jeder ungleichen Gesellschaft, dahero die Gesetze in dieser Hinsicht sehr verschieden seyn können. Wir ha- ben Gesetze, welche von dem Regenten der Kirche, wir haben aber auch Gesetze, welche von dem Regenten des Staats sind vorgeschrieben worden; erstere werden bür- gerliche Gesetze (leges civiles) leztere Kirchenge- setze (leges ecclesiasticae) genannt. Es ist auch nicht ungewöhnlich, die Civilgesetze leges schlechtweg zu nen- nen, und dieses würde also eine eigene Bedeutung die- ses Worts ausmachen. 2) Der Oberherr giebt das
Gesez
65)ernestiin Clavi Ciceron. sowohl zu Anfang des In- dicis Legum als sub. voc. Lex.
Glücks Erläut. d. Pand. 1. Th. D
de Iuſtitia et Iure.
ſen 65). Endlich 5) iſt Lex ſoviel als Geſetz, und nun fraͤgt ſich’s II. was man eigentlich unter einem Geſetz verſtehe? Da die allgemeine Bedeutung dieſes Worts ſchon oben da geweſen iſt, ſo wollen wir jetzo nur noch die uͤbrigen hinzufuͤgen.
I) Geſez im eigentlichen Verſtande iſt die nach dem Willen des Oberherrn vorgeſchriebene Norm, nach welcher ſeine Unterthanen ihre Handlungen einzurichten vollkommen verbun- den ſind. In dieſem Verſtande nimmt es Hellfeld hier, nun lieſſe ſich zwar dagegen einwenden, daß es auch Permiſſivgeſetze gebe, denn nach dem Ausſpruch des ModeſtinsL. 7. D. de legibus, befehlen und verbiethen die Geſetze nicht immer, ſondern ſie erlau- ben auch; z. B. die Geſetze erlauben dem Vater, ſei- nen unmuͤndigen Kindern kraft ſeiner vaͤterlichen Gewalt in ſeinem Teſtament einen Vormund zu ernennen, des- gleichen ihnen pupillariter zu ſubſtituiren Allein der Autor wird in der Folge §. 14. dieſem Zweifel ſelbſt begegnen. Ein Geſetz in der angegebenen Bedeutung giebt alſo 1) ein Oberherr; nun giebt es Oberherrn in jeder ungleichen Geſellſchaft, dahero die Geſetze in dieſer Hinſicht ſehr verſchieden ſeyn koͤnnen. Wir ha- ben Geſetze, welche von dem Regenten der Kirche, wir haben aber auch Geſetze, welche von dem Regenten des Staats ſind vorgeſchrieben worden; erſtere werden buͤr- gerliche Geſetze (leges civiles) leztere Kirchenge- ſetze (leges eccleſiaſticae) genannt. Es iſt auch nicht ungewoͤhnlich, die Civilgeſetze leges ſchlechtweg zu nen- nen, und dieſes wuͤrde alſo eine eigene Bedeutung die- ſes Worts ausmachen. 2) Der Oberherr giebt das
Geſez
65)ernestiin Clavi Ciceron. ſowohl zu Anfang des In- dicis Legum als ſub. voc. Lex.
Gluͤcks Erlaͤut. d. Pand. 1. Th. D
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de Iuſtitia et Iure.
ſen 65). Endlich 5) iſt Lex ſoviel als Geſetz, und
nun fraͤgt ſich’s II. was man eigentlich unter einem
Geſetz verſtehe? Da die allgemeine Bedeutung dieſes
Worts ſchon oben da geweſen iſt, ſo wollen wir jetzo
nur noch die uͤbrigen hinzufuͤgen.
I) Geſez im eigentlichen Verſtande iſt die nach
dem Willen des Oberherrn vorgeſchriebene
Norm, nach welcher ſeine Unterthanen ihre
Handlungen einzurichten vollkommen verbun-
den ſind. In dieſem Verſtande nimmt es Hellfeld
hier, nun lieſſe ſich zwar dagegen einwenden, daß es
auch Permiſſivgeſetze gebe, denn nach dem Ausſpruch
des Modeſtins L. 7. D. de legibus, befehlen und
verbiethen die Geſetze nicht immer, ſondern ſie erlau-
ben auch; z. B. die Geſetze erlauben dem Vater, ſei-
nen unmuͤndigen Kindern kraft ſeiner vaͤterlichen Gewalt
in ſeinem Teſtament einen Vormund zu ernennen, des-
gleichen ihnen pupillariter zu ſubſtituiren Allein der
Autor wird in der Folge §. 14. dieſem Zweifel ſelbſt
begegnen. Ein Geſetz in der angegebenen Bedeutung
giebt alſo 1) ein Oberherr; nun giebt es Oberherrn
in jeder ungleichen Geſellſchaft, dahero die Geſetze in
dieſer Hinſicht ſehr verſchieden ſeyn koͤnnen. Wir ha-
ben Geſetze, welche von dem Regenten der Kirche, wir
haben aber auch Geſetze, welche von dem Regenten des
Staats ſind vorgeſchrieben worden; erſtere werden buͤr-
gerliche Geſetze (leges civiles) leztere Kirchenge-
ſetze (leges eccleſiaſticae) genannt. Es iſt auch nicht
ungewoͤhnlich, die Civilgeſetze leges ſchlechtweg zu nen-
nen, und dieſes wuͤrde alſo eine eigene Bedeutung die-
ſes Worts ausmachen. 2) Der Oberherr giebt das
Geſez
65) ernesti in Clavi Ciceron. ſowohl zu Anfang des In-
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Gluͤcks Erlaͤut. d. Pand. 1. Th. D
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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790, S. 49. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten01_1790/69>, abgerufen am 27.11.2024.
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