§. 74. und den folgenden Paragraphen von der Col- lision teutscher Particulargesetze vorgetragen habe. Aus diesen ergiebt sich,
I) daß Statuten, welche blos die Person ihrer Bür- ger und Gemeindeglieder betreffen, ihren Zustand, und die davon abhängende Fähigkeit oder Unfähigkeit zu con- trahiren, und zu disponiren, bestimmen, bey denensel- ben, auch wenn sie sich ausser Landes befinden, als Nor- men anzuwenden sind. Denn diejenige Qualität, welche die Gesetze des Domiciliums einer Person geben, ist über- all geltend, so lang dieselbe ihren Wohnsitz nicht verän- dert. Man pflegt dergleichen Statuten statuta personalia zu nennen. Wer also nach den Statuten seines Wohn- orts eine Infamie contrahirt hat, oder für Mündig oder Unmündig zu halten, trägt diese Eigenschaft überall mit sich herum. Es kann auch die den Bürgern und Ein- wohnern eines Orts nach ihren Statuten anklebende Qualität in einem fremden Lande sogar in Ansehung derer daselbst gelegenen Güter wirken, insofern nämlich der- selben kein eigenes Statut daselbst entgegen stehet. Z. B. wenn ein Sohn oder Tochter nach denen Statuten ihres Wohnorts sui iuris werden, so genießet derselben Vater nicht weiter die Nutzung ihres Vermögens, auch nicht einmahl in Ansehung der unter einer fremden Landesobrig- keit gelegenen Güter 5).
II) Wenn Statuten aber nur lediglich die Güter der Gemeindeglieder betreffen, ohne Rücksicht auf die Person ihrer Besitzer, (Statuta realia) so haben solche
zwar
5)riccius a. a. O. 2. Buchs 14. Hauptst. Io. Sam. Frid. boehmer D. de efficacia statuti personalis extra territorium. Frfti 1756. Einer andern Meinung ist voet ad Dig. Lib. I. Tit. IV. P. 2. §. 5. und folgg.
1. Buch. 3. Tit.
§. 74. und den folgenden Paragraphen von der Col- liſion teutſcher Particulargeſetze vorgetragen habe. Aus dieſen ergiebt ſich,
I) daß Statuten, welche blos die Perſon ihrer Buͤr- ger und Gemeindeglieder betreffen, ihren Zuſtand, und die davon abhaͤngende Faͤhigkeit oder Unfaͤhigkeit zu con- trahiren, und zu diſponiren, beſtimmen, bey denenſel- ben, auch wenn ſie ſich auſſer Landes befinden, als Nor- men anzuwenden ſind. Denn diejenige Qualitaͤt, welche die Geſetze des Domiciliums einer Perſon geben, iſt uͤber- all geltend, ſo lang dieſelbe ihren Wohnſitz nicht veraͤn- dert. Man pflegt dergleichen Statuten ſtatuta perſonalia zu nennen. Wer alſo nach den Statuten ſeines Wohn- orts eine Infamie contrahirt hat, oder fuͤr Muͤndig oder Unmuͤndig zu halten, traͤgt dieſe Eigenſchaft uͤberall mit ſich herum. Es kann auch die den Buͤrgern und Ein- wohnern eines Orts nach ihren Statuten anklebende Qualitaͤt in einem fremden Lande ſogar in Anſehung derer daſelbſt gelegenen Guͤter wirken, inſofern naͤmlich der- ſelben kein eigenes Statut daſelbſt entgegen ſtehet. Z. B. wenn ein Sohn oder Tochter nach denen Statuten ihres Wohnorts ſui iuris werden, ſo genießet derſelben Vater nicht weiter die Nutzung ihres Vermoͤgens, auch nicht einmahl in Anſehung der unter einer fremden Landesobrig- keit gelegenen Guͤter 5).
II) Wenn Statuten aber nur lediglich die Guͤter der Gemeindeglieder betreffen, ohne Ruͤckſicht auf die Perſon ihrer Beſitzer, (Statuta realia) ſo haben ſolche
zwar
5)riccius a. a. O. 2. Buchs 14. Hauptſt. Io. Sam. Frid. boehmer D. de efficacia ſtatuti perſonalis extra territorium. Frfti 1756. Einer andern Meinung iſt voet ad Dig. Lib. I. Tit. IV. P. 2. §. 5. und folgg.
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1. Buch. 3. Tit.
§. 74. und den folgenden Paragraphen von der Col-
liſion teutſcher Particulargeſetze vorgetragen
habe. Aus dieſen ergiebt ſich,
I) daß Statuten, welche blos die Perſon ihrer Buͤr-
ger und Gemeindeglieder betreffen, ihren Zuſtand, und
die davon abhaͤngende Faͤhigkeit oder Unfaͤhigkeit zu con-
trahiren, und zu diſponiren, beſtimmen, bey denenſel-
ben, auch wenn ſie ſich auſſer Landes befinden, als Nor-
men anzuwenden ſind. Denn diejenige Qualitaͤt, welche
die Geſetze des Domiciliums einer Perſon geben, iſt uͤber-
all geltend, ſo lang dieſelbe ihren Wohnſitz nicht veraͤn-
dert. Man pflegt dergleichen Statuten ſtatuta perſonalia
zu nennen. Wer alſo nach den Statuten ſeines Wohn-
orts eine Infamie contrahirt hat, oder fuͤr Muͤndig oder
Unmuͤndig zu halten, traͤgt dieſe Eigenſchaft uͤberall mit
ſich herum. Es kann auch die den Buͤrgern und Ein-
wohnern eines Orts nach ihren Statuten anklebende
Qualitaͤt in einem fremden Lande ſogar in Anſehung derer
daſelbſt gelegenen Guͤter wirken, inſofern naͤmlich der-
ſelben kein eigenes Statut daſelbſt entgegen ſtehet. Z. B.
wenn ein Sohn oder Tochter nach denen Statuten ihres
Wohnorts ſui iuris werden, ſo genießet derſelben Vater
nicht weiter die Nutzung ihres Vermoͤgens, auch nicht
einmahl in Anſehung der unter einer fremden Landesobrig-
keit gelegenen Guͤter 5).
II) Wenn Statuten aber nur lediglich die Guͤter
der Gemeindeglieder betreffen, ohne Ruͤckſicht auf die
Perſon ihrer Beſitzer, (Statuta realia) ſo haben ſolche
zwar
5) riccius a. a. O. 2. Buchs 14. Hauptſt. Io. Sam. Frid.
boehmer D. de efficacia ſtatuti perſonalis extra territorium.
Frfti 1756. Einer andern Meinung iſt voet ad Dig. Lib. I.
Tit. IV. P. 2. §. 5. und folgg.
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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790, S. 496. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten01_1790/516>, abgerufen am 22.11.2024.
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