Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790.de Legibus, Senatusconsultis et longa consuet. kann einer Gemeinheit das Recht, durch Verträge etwasvon denenselben abweichendes festzusetzen, um so weniger versagt werden, als diese Befugniß sogar einzelnen Bür- gern des Staats zustehet. Da jedoch Verträge eigent- lich und in der Regel nur die Paciscenten verbinden, die sie schliessen, aber keinen Dritten, so folgt hieraus, 3) daß durch die Statuten, welche nichts anders ten. 89) Eben dies bestärkt auch L. 67. D. de contrah. emt. et vendit.
Alienatio cum fit, cum sua causa dominium ad alium trans- ferimus, quae esset sutura, si apud nos ea res mansisset. causa zeigt hier die ganze Beschaffenheit der Sache an, und werden darunter nicht nur die auf der Sache ruhende Beschwe- rungen, sondern auch zugleich die bey der Sache zu ziehen- den Vortheile verstanden. S. Westphal Lehre des gemeinen Rechts vom Kauf-Pacht-Mieth- und Erbzins- kontract (Leipzig 1789) 1. Th. 1. Hauptst. 4. Kap. §. 115. S. 99. de Legibus, Senatusconſultis et longa conſuet. kann einer Gemeinheit das Recht, durch Vertraͤge etwasvon denenſelben abweichendes feſtzuſetzen, um ſo weniger verſagt werden, als dieſe Befugniß ſogar einzelnen Buͤr- gern des Staats zuſtehet. Da jedoch Vertraͤge eigent- lich und in der Regel nur die Paciscenten verbinden, die ſie ſchlieſſen, aber keinen Dritten, ſo folgt hieraus, 3) daß durch die Statuten, welche nichts anders ten. 89) Eben dies beſtaͤrkt auch L. 67. D. de contrah. emt. et vendit.
Alienatio cum fit, cum ſua cauſa dominium ad alium trans- ferimus, quae eſſet ſutura, ſi apud nos ea res manſiſſet. causa zeigt hier die ganze Beſchaffenheit der Sache an, und werden darunter nicht nur die auf der Sache ruhende Beſchwe- rungen, ſondern auch zugleich die bey der Sache zu ziehen- den Vortheile verſtanden. S. Weſtphal Lehre des gemeinen Rechts vom Kauf-Pacht-Mieth- und Erbzins- kontract (Leipzig 1789) 1. Th. 1. Hauptſt. 4. Kap. §. 115. S. 99. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0509" n="489"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">de Legibus, Senatusconſultis et longa conſuet.</hi></fw><lb/> kann einer Gemeinheit das Recht, durch Vertraͤge etwas<lb/> von denenſelben abweichendes feſtzuſetzen, um ſo weniger<lb/> verſagt werden, als dieſe Befugniß ſogar einzelnen Buͤr-<lb/> gern des Staats zuſtehet. Da jedoch Vertraͤge eigent-<lb/> lich und in der Regel nur die Paciscenten verbinden, die<lb/> ſie ſchlieſſen, aber keinen Dritten, ſo folgt hieraus,</p><lb/> <p>3) daß durch die Statuten, welche nichts anders<lb/> als <hi rendition="#g">Vertraͤge</hi> ſind, Niemand als die Mitglieder der<lb/> Gemeinheit, ſo dieſelben errichtet, oder doch in dieſelben<lb/> eingewilliget haben, verbunden werden. Sie erſtrecken<lb/> alſo ihre Verbindlichkeit nicht auf die <hi rendition="#aq">forenſes,</hi> die keine<lb/> Gemeindegliederſind; es waͤre denn, daß durch einen Ge-<lb/> meindeſchluß ſolche Rechte und Verbindlichkeiten waͤren<lb/> feſtgeſetzt worden, welche blos Grundſtuͤcke betreffen; z. B.<lb/> wenn vermoͤge eines ſolchen Geſellſchaftsvertrags die Ko-<lb/> ſten zur Beſtreitung der Gemeindeausgaben unter dem<lb/> Namen, <hi rendition="#g">Anlagen</hi>, auf die Haͤuſer und Grundſtuͤcke<lb/> in der Gemeinde ausgeſchlagen worden; ſo muͤſſen ſich<lb/> ſolche Laſten auch Fremde gefallen laſſen, welche derglei-<lb/> chen Guͤter, auf denen ſie haften, acquiriren <note place="foot" n="89)">Eben dies beſtaͤrkt auch <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L. 67. D. de contrah. emt. et vendit</hi>.<lb/> Alienatio cum fit, <hi rendition="#i">cum ſua cauſa</hi> dominium ad alium trans-<lb/> ferimus, quae eſſet ſutura, ſi apud nos ea res manſiſſet. <hi rendition="#k">causa</hi></hi><lb/> zeigt hier die ganze Beſchaffenheit der Sache an, und werden<lb/> darunter nicht nur die auf der Sache ruhende <hi rendition="#g">Beſchwe-<lb/> rungen</hi>, ſondern auch zugleich die bey der Sache zu ziehen-<lb/> den <hi rendition="#g">Vortheile</hi> verſtanden. S. <hi rendition="#g">Weſtphal</hi> Lehre des<lb/> gemeinen Rechts vom Kauf-Pacht-Mieth- und Erbzins-<lb/> kontract (Leipzig 1789) 1. Th. 1. Hauptſt. 4. Kap. §. 115.<lb/> S. 99.</note>. Auſſer-<lb/> dem wird kein <hi rendition="#g">Dritter</hi>, der nicht Mitglied der Geſell-<lb/> ſchaft iſt, durch das Statutum einer Gemeinheit verbun-<lb/> den. Wir reden jedoch blos von conventionellen Statu-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">ten.</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [489/0509]
de Legibus, Senatusconſultis et longa conſuet.
kann einer Gemeinheit das Recht, durch Vertraͤge etwas
von denenſelben abweichendes feſtzuſetzen, um ſo weniger
verſagt werden, als dieſe Befugniß ſogar einzelnen Buͤr-
gern des Staats zuſtehet. Da jedoch Vertraͤge eigent-
lich und in der Regel nur die Paciscenten verbinden, die
ſie ſchlieſſen, aber keinen Dritten, ſo folgt hieraus,
3) daß durch die Statuten, welche nichts anders
als Vertraͤge ſind, Niemand als die Mitglieder der
Gemeinheit, ſo dieſelben errichtet, oder doch in dieſelben
eingewilliget haben, verbunden werden. Sie erſtrecken
alſo ihre Verbindlichkeit nicht auf die forenſes, die keine
Gemeindegliederſind; es waͤre denn, daß durch einen Ge-
meindeſchluß ſolche Rechte und Verbindlichkeiten waͤren
feſtgeſetzt worden, welche blos Grundſtuͤcke betreffen; z. B.
wenn vermoͤge eines ſolchen Geſellſchaftsvertrags die Ko-
ſten zur Beſtreitung der Gemeindeausgaben unter dem
Namen, Anlagen, auf die Haͤuſer und Grundſtuͤcke
in der Gemeinde ausgeſchlagen worden; ſo muͤſſen ſich
ſolche Laſten auch Fremde gefallen laſſen, welche derglei-
chen Guͤter, auf denen ſie haften, acquiriren 89). Auſſer-
dem wird kein Dritter, der nicht Mitglied der Geſell-
ſchaft iſt, durch das Statutum einer Gemeinheit verbun-
den. Wir reden jedoch blos von conventionellen Statu-
ten.
89) Eben dies beſtaͤrkt auch L. 67. D. de contrah. emt. et vendit.
Alienatio cum fit, cum ſua cauſa dominium ad alium trans-
ferimus, quae eſſet ſutura, ſi apud nos ea res manſiſſet. causa
zeigt hier die ganze Beſchaffenheit der Sache an, und werden
darunter nicht nur die auf der Sache ruhende Beſchwe-
rungen, ſondern auch zugleich die bey der Sache zu ziehen-
den Vortheile verſtanden. S. Weſtphal Lehre des
gemeinen Rechts vom Kauf-Pacht-Mieth- und Erbzins-
kontract (Leipzig 1789) 1. Th. 1. Hauptſt. 4. Kap. §. 115.
S. 99.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |