setzt, die vom Landesherrn zu Erreichung eines gemein- schaftlichen Endzwecks ist bestätiget, oder gestiftet wor- den; so giebt es nun so mancherley Gattungen solcher moralischer Personen, so verschieden diese gesellschaftliche Verbindungen unter den Menschen in Absicht ihres End- zwecks, ihrer Mitglieder und ihrer innern Verfassung seyn können. Der Zweck, wozu Collegien oder Gemein- heiten gestiftet sind, kann entweder ein geistlicher, -- Gottesverehrung, oder ein weltlicher seyn, der auf die Regierung des Staats, oder auf die Erleichterung gewisser Erwerbungsmittel, oder auf die Beförderung eines andern Nutzens, abzielt; im ersten Fall werden sie kirchliche oder religiöse67), z. B. Kirchen, Stifter, Klöster; im zweyten aber weltliche Gemein- heiten oder Collegien genennt, z. B. Landesregierungen, Städte, Dörfer, Innungen und Zünfte der Handwer- ker etc. Schulen und Academien werden jedoch bekann- ten Rechten nach zu denen universitatibus ecclesiasticis, auch selbst unter den Protestanten gerechnet; auf was für Gründen aber diese Einrichtung beruhet, dieses aus- einander zu setzen, gehört nicht hierher 68). Ferner un- terscheiden sich universitates personarum auch in An- sehung ihrer Glieder von einander, je nachdem diese entweder individual- oder moralische Personen sind. Im erstern Fall werden sie Collegien; im zweyten aber Corpora im eigentlichen Verstande genennt. Mehrere
Collegia
67) Daß in den kanonischen Rechten universitates ecclesiasticae, und congregationes religiosae von einander verschieden sind, ist bekannt, denn letztere haben ein religiöses Ordensleben zum Endzweck. S. G. L.boehmer Princip. iur. canon. Lib. III. Sect. III. S. 309.
68) S. G. L.boehmer Princip. iur. canon. Lib. III. Sect. III. Tit. 6. §. 455. u. 456.
H h 2
de Legibus, Senatusconſultis et longa conſuet.
ſetzt, die vom Landesherrn zu Erreichung eines gemein- ſchaftlichen Endzwecks iſt beſtaͤtiget, oder geſtiftet wor- den; ſo giebt es nun ſo mancherley Gattungen ſolcher moraliſcher Perſonen, ſo verſchieden dieſe geſellſchaftliche Verbindungen unter den Menſchen in Abſicht ihres End- zwecks, ihrer Mitglieder und ihrer innern Verfaſſung ſeyn koͤnnen. Der Zweck, wozu Collegien oder Gemein- heiten geſtiftet ſind, kann entweder ein geiſtlicher, — Gottesverehrung, oder ein weltlicher ſeyn, der auf die Regierung des Staats, oder auf die Erleichterung gewiſſer Erwerbungsmittel, oder auf die Befoͤrderung eines andern Nutzens, abzielt; im erſten Fall werden ſie kirchliche oder religioͤſe67), z. B. Kirchen, Stifter, Kloͤſter; im zweyten aber weltliche Gemein- heiten oder Collegien genennt, z. B. Landesregierungen, Staͤdte, Doͤrfer, Innungen und Zuͤnfte der Handwer- ker ꝛc. Schulen und Academien werden jedoch bekann- ten Rechten nach zu denen univerſitatibus eccleſiaſticis, auch ſelbſt unter den Proteſtanten gerechnet; auf was fuͤr Gruͤnden aber dieſe Einrichtung beruhet, dieſes aus- einander zu ſetzen, gehoͤrt nicht hierher 68). Ferner un- terſcheiden ſich univerſitates perſonarum auch in An- ſehung ihrer Glieder von einander, je nachdem dieſe entweder individual- oder moraliſche Perſonen ſind. Im erſtern Fall werden ſie Collegien; im zweyten aber Corpora im eigentlichen Verſtande genennt. Mehrere
Collegia
67) Daß in den kanoniſchen Rechten univerſitates eccleſiaſticae, und congregationes religioſae von einander verſchieden ſind, iſt bekannt, denn letztere haben ein religioͤſes Ordensleben zum Endzweck. S. G. L.boehmer Princip. iur. canon. Lib. III. Sect. III. S. 309.
68) S. G. L.boehmer Princip. iur. canon. Lib. III. Sect. III. Tit. 6. §. 455. u. 456.
H h 2
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0501"n="481"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#aq">de Legibus, Senatusconſultis et longa conſuet.</hi></fw><lb/>ſetzt, die vom Landesherrn zu Erreichung eines gemein-<lb/>ſchaftlichen Endzwecks iſt beſtaͤtiget, oder geſtiftet wor-<lb/>
den; ſo giebt es nun ſo mancherley Gattungen ſolcher<lb/>
moraliſcher Perſonen, ſo verſchieden dieſe geſellſchaftliche<lb/>
Verbindungen unter den Menſchen in Abſicht ihres End-<lb/>
zwecks, ihrer Mitglieder und ihrer innern Verfaſſung<lb/>ſeyn koͤnnen. Der <hirendition="#g">Zweck</hi>, wozu Collegien oder Gemein-<lb/>
heiten geſtiftet ſind, kann entweder ein <hirendition="#g">geiſtlicher</hi>, —<lb/>
Gottesverehrung, oder ein <hirendition="#g">weltlicher</hi>ſeyn, der auf<lb/>
die Regierung des Staats, oder auf die Erleichterung<lb/>
gewiſſer Erwerbungsmittel, oder auf die Befoͤrderung<lb/>
eines andern Nutzens, abzielt; im erſten Fall werden<lb/>ſie <hirendition="#g">kirchliche</hi> oder <hirendition="#g">religioͤſe</hi><noteplace="foot"n="67)">Daß in den kanoniſchen Rechten <hirendition="#aq">univerſitates eccleſiaſticae,</hi><lb/>
und <hirendition="#aq">congregationes religioſae</hi> von einander verſchieden ſind,<lb/>
iſt bekannt, denn letztere haben ein religioͤſes Ordensleben<lb/>
zum Endzweck. S. <hirendition="#aq"><hirendition="#i">G. L.</hi><hirendition="#k">boehmer</hi> Princip. iur. canon.<lb/>
Lib. III. Sect. III.</hi> S. 309.</note>, z. B. Kirchen,<lb/>
Stifter, Kloͤſter; im zweyten aber <hirendition="#g">weltliche</hi> Gemein-<lb/>
heiten oder Collegien genennt, z. B. Landesregierungen,<lb/>
Staͤdte, Doͤrfer, Innungen und Zuͤnfte der Handwer-<lb/>
ker ꝛc. Schulen und Academien werden jedoch bekann-<lb/>
ten Rechten nach zu denen <hirendition="#aq">univerſitatibus eccleſiaſticis,</hi><lb/>
auch ſelbſt unter den Proteſtanten gerechnet; auf was<lb/>
fuͤr Gruͤnden aber dieſe Einrichtung beruhet, dieſes aus-<lb/>
einander zu ſetzen, gehoͤrt nicht hierher <noteplace="foot"n="68)">S. <hirendition="#aq"><hirendition="#i">G. L.</hi><hirendition="#k">boehmer</hi> Princip. iur. canon. Lib. III. Sect. III.<lb/>
Tit.</hi> 6. §. 455. u. 456.</note>. Ferner un-<lb/>
terſcheiden ſich <hirendition="#aq">univerſitates perſonarum</hi> auch in An-<lb/>ſehung ihrer <hirendition="#g">Glieder</hi> von einander, je nachdem dieſe<lb/>
entweder individual- oder moraliſche Perſonen ſind. Im<lb/>
erſtern Fall werden ſie <hirendition="#g">Collegien</hi>; im zweyten aber<lb/><hirendition="#g">Corpora</hi> im eigentlichen Verſtande genennt. Mehrere<lb/><fwplace="bottom"type="sig">H h 2</fw><fwplace="bottom"type="catch">Collegia</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[481/0501]
de Legibus, Senatusconſultis et longa conſuet.
ſetzt, die vom Landesherrn zu Erreichung eines gemein-
ſchaftlichen Endzwecks iſt beſtaͤtiget, oder geſtiftet wor-
den; ſo giebt es nun ſo mancherley Gattungen ſolcher
moraliſcher Perſonen, ſo verſchieden dieſe geſellſchaftliche
Verbindungen unter den Menſchen in Abſicht ihres End-
zwecks, ihrer Mitglieder und ihrer innern Verfaſſung
ſeyn koͤnnen. Der Zweck, wozu Collegien oder Gemein-
heiten geſtiftet ſind, kann entweder ein geiſtlicher, —
Gottesverehrung, oder ein weltlicher ſeyn, der auf
die Regierung des Staats, oder auf die Erleichterung
gewiſſer Erwerbungsmittel, oder auf die Befoͤrderung
eines andern Nutzens, abzielt; im erſten Fall werden
ſie kirchliche oder religioͤſe 67), z. B. Kirchen,
Stifter, Kloͤſter; im zweyten aber weltliche Gemein-
heiten oder Collegien genennt, z. B. Landesregierungen,
Staͤdte, Doͤrfer, Innungen und Zuͤnfte der Handwer-
ker ꝛc. Schulen und Academien werden jedoch bekann-
ten Rechten nach zu denen univerſitatibus eccleſiaſticis,
auch ſelbſt unter den Proteſtanten gerechnet; auf was
fuͤr Gruͤnden aber dieſe Einrichtung beruhet, dieſes aus-
einander zu ſetzen, gehoͤrt nicht hierher 68). Ferner un-
terſcheiden ſich univerſitates perſonarum auch in An-
ſehung ihrer Glieder von einander, je nachdem dieſe
entweder individual- oder moraliſche Perſonen ſind. Im
erſtern Fall werden ſie Collegien; im zweyten aber
Corpora im eigentlichen Verſtande genennt. Mehrere
Collegia
67) Daß in den kanoniſchen Rechten univerſitates eccleſiaſticae,
und congregationes religioſae von einander verſchieden ſind,
iſt bekannt, denn letztere haben ein religioͤſes Ordensleben
zum Endzweck. S. G. L. boehmer Princip. iur. canon.
Lib. III. Sect. III. S. 309.
68) S. G. L. boehmer Princip. iur. canon. Lib. III. Sect. III.
Tit. 6. §. 455. u. 456.
H h 2
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790, S. 481. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten01_1790/501>, abgerufen am 21.01.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.