Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790.1. Buch. 2. Tit. jene Verordnung des Kaisers Leo enthält, gleichfallsbeobachtet werde, so glauben sie, hieraus die in Teutsch- land geschehene Aufnahme jener Novellen folgern zu können; -- gerade als ob dies nicht aus andern Ursa- chen geschehen, und folglich aus richtigern Gründen ab- geleitet werden könnte. Es lässet sich also daraus so wenig eine allgemeine Reception aller Novellen des Krs Leo, als eine besondere Aufnahme einzelner Verordnun- gen dieser Art erweisen. Denn wenn, um nur einige Beispiele hiervon anzuführen, heutiges Tages die Con- ventionalstrafe bey Verlobungen zugelassen wird, so ist der Grund davon keinesweges in der Aufnahme der Novellae XVIII. Leonis zu setzen, sondern weil die Gründe, aus welchen das Justinianeische Recht den An- hang einer solchen Strafe bey Verlobungen für ungül- tig erklärt, in Teutschland gänzlich wegfallen, und da- her selbige nach den Sitten der Teutschen von jeher vor verbindlich gehalten worden 34), zumahl hiermit auch die Vorschriften des kanonischen Rechts 35) überein- stimmen, als nach welchen eine Conventionalstrafe nur bey den Verlobungen der Unmündigen für unverbind- lich erkläret wird. Eben so vergeblich leitet man die heutige Gültigkeit der Erbverträge von der Reception der Nov. Leonis XIX. ab; denn nicht zu gedenken, daß daselbst nicht von Erbverträgen überhaupt, sondern nur 34) Dies beweisen die Beispiele, die man schon vorher bey den Teutschen von solchen denen Eheverlöbnissen angehäng- ten Conventionalstrafen findet, ehe einmahl die Novellen des Krs Leo in Teutschland bekannt worden sind, welche Io. Aug. hellfeld in Diss. de effectu poenae conventionalis sponsalibus adiectae Ienae 1760. §. XXIX. und Dir. zepernick in den angeführten Coniecturis Cap. I. §. XIV. S. 483. und folgg. ge- sammlet haben. 35) cap. 29. X. de sponsal.
1. Buch. 2. Tit. jene Verordnung des Kaiſers Leo enthaͤlt, gleichfallsbeobachtet werde, ſo glauben ſie, hieraus die in Teutſch- land geſchehene Aufnahme jener Novellen folgern zu koͤnnen; — gerade als ob dies nicht aus andern Urſa- chen geſchehen, und folglich aus richtigern Gruͤnden ab- geleitet werden koͤnnte. Es laͤſſet ſich alſo daraus ſo wenig eine allgemeine Reception aller Novellen des Krs Leo, als eine beſondere Aufnahme einzelner Verordnun- gen dieſer Art erweiſen. Denn wenn, um nur einige Beiſpiele hiervon anzufuͤhren, heutiges Tages die Con- ventionalſtrafe bey Verlobungen zugelaſſen wird, ſo iſt der Grund davon keinesweges in der Aufnahme der Novellae XVIII. Leonis zu ſetzen, ſondern weil die Gruͤnde, aus welchen das Juſtinianeiſche Recht den An- hang einer ſolchen Strafe bey Verlobungen fuͤr unguͤl- tig erklaͤrt, in Teutſchland gaͤnzlich wegfallen, und da- her ſelbige nach den Sitten der Teutſchen von jeher vor verbindlich gehalten worden 34), zumahl hiermit auch die Vorſchriften des kanoniſchen Rechts 35) uͤberein- ſtimmen, als nach welchen eine Conventionalſtrafe nur bey den Verlobungen der Unmuͤndigen fuͤr unverbind- lich erklaͤret wird. Eben ſo vergeblich leitet man die heutige Guͤltigkeit der Erbvertraͤge von der Reception der Nov. Leonis XIX. ab; denn nicht zu gedenken, daß daſelbſt nicht von Erbvertraͤgen uͤberhaupt, ſondern nur 34) Dies beweiſen die Beiſpiele, die man ſchon vorher bey den Teutſchen von ſolchen denen Eheverloͤbniſſen angehaͤng- ten Conventionalſtrafen findet, ehe einmahl die Novellen des Krs Leo in Teutſchland bekannt worden ſind, welche Io. Aug. hellfeld in Diſſ. de effectu poenae conventionalis ſponſalibus adiectae Ienae 1760. §. XXIX. und Dir. zepernick in den angefuͤhrten Coniecturis Cap. I. §. XIV. S. 483. und folgg. ge- ſammlet haben. 35) cap. 29. X. de ſponſal.
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1. Buch. 2. Tit.
jene Verordnung des Kaiſers Leo enthaͤlt, gleichfalls
beobachtet werde, ſo glauben ſie, hieraus die in Teutſch-
land geſchehene Aufnahme jener Novellen folgern zu
koͤnnen; — gerade als ob dies nicht aus andern Urſa-
chen geſchehen, und folglich aus richtigern Gruͤnden ab-
geleitet werden koͤnnte. Es laͤſſet ſich alſo daraus ſo
wenig eine allgemeine Reception aller Novellen des Krs
Leo, als eine beſondere Aufnahme einzelner Verordnun-
gen dieſer Art erweiſen. Denn wenn, um nur einige
Beiſpiele hiervon anzufuͤhren, heutiges Tages die Con-
ventionalſtrafe bey Verlobungen zugelaſſen wird, ſo iſt
der Grund davon keinesweges in der Aufnahme der
Novellae XVIII. Leonis zu ſetzen, ſondern weil die
Gruͤnde, aus welchen das Juſtinianeiſche Recht den An-
hang einer ſolchen Strafe bey Verlobungen fuͤr unguͤl-
tig erklaͤrt, in Teutſchland gaͤnzlich wegfallen, und da-
her ſelbige nach den Sitten der Teutſchen von jeher vor
verbindlich gehalten worden 34), zumahl hiermit auch
die Vorſchriften des kanoniſchen Rechts 35) uͤberein-
ſtimmen, als nach welchen eine Conventionalſtrafe nur
bey den Verlobungen der Unmuͤndigen fuͤr unverbind-
lich erklaͤret wird. Eben ſo vergeblich leitet man die
heutige Guͤltigkeit der Erbvertraͤge von der Reception
der Nov. Leonis XIX. ab; denn nicht zu gedenken,
daß daſelbſt nicht von Erbvertraͤgen uͤberhaupt, ſondern
nur
34) Dies beweiſen die Beiſpiele, die man ſchon vorher bey
den Teutſchen von ſolchen denen Eheverloͤbniſſen angehaͤng-
ten Conventionalſtrafen findet, ehe einmahl die Novellen
des Krs Leo in Teutſchland bekannt worden ſind, welche
Io. Aug. hellfeld in Diſſ. de effectu poenae
conventionalis ſponſalibus adiectae Ienae
1760. §. XXIX. und Dir. zepernick in den angefuͤhrten
Coniecturis Cap. I. §. XIV. S. 483. und folgg. ge-
ſammlet haben.
35) cap. 29. X. de ſponſal.
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