schen darum, weil sie ihren Sitten und Den- kungsart ganz entgegen giengen, nicht reci- pirt worden sind.
Die Lehre von Erbverträgen giebt uns hier- von ein sehr treffendes Beyspiel. Nach römischen Rech- ten gelten sie, einige wenige Fälle ausgenommen, nicht, man besorgte, vielleicht nicht ohne Grund, sie möchten den Wunsch nach des andern Tode rege machen, und wohl gar zu Lebensnachstellungen Anlaß geben 12). Al- lein bey den Teutschen sind Erbverträge von jeher üblich gewesen, und als gültig und unwiderruflich angesehen worden. Ja sie waren, ehe die Teutschen durch Ein- führung des römischen Rechts die Testamente kennen lernten, das einzige Mittel, über seine Erbfolge zu dis- poniren. Diese Grundsätze haben die Teutschen auch noch nach Einführung des römischen Rechts, alles darin enthaltenen Verbots ohngeachtet, bis auf den heutigen Tag aufrecht zu erhalten gewust. Daher die Vorschrif- ten des römischen Rechts in dieser Materie keine An- wendung bey uns finden 13). Ob auch die römischen Gesetze vom Spiel hierher zu rechnen, ist unter denen Rechtsgelehrten annoch streitig 14). Daher ich zu sei- ner Zeit (Tit. de aleatoribus) davon handeln werde.
§. 60. Fünfte Regel.
Auf solche Gegenstände und Rechtshand- lungen der Teutschen, welche den Römern
ganz
12)L. 2. §. 2. D. de vulg. et pup. subst. L. 27. §. 4. D. ad SCT. Trebell. L. ult. C. de pactis.
13)Ad. Fr.hebestreitVindiciae veri valoris pa- ctor. successor. Erfordiae 1768.
14) S. Weher Entwicklung der Lehre von der natürlichen Verbindlichkeit. 2te Abtheil. §. 65. Not. 224. S. 227. und folg.
1. Buch. 2. Tit.
ſchen darum, weil ſie ihren Sitten und Den- kungsart ganz entgegen giengen, nicht reci- pirt worden ſind.
Die Lehre von Erbvertraͤgen giebt uns hier- von ein ſehr treffendes Beyſpiel. Nach roͤmiſchen Rech- ten gelten ſie, einige wenige Faͤlle ausgenommen, nicht, man beſorgte, vielleicht nicht ohne Grund, ſie moͤchten den Wunſch nach des andern Tode rege machen, und wohl gar zu Lebensnachſtellungen Anlaß geben 12). Al- lein bey den Teutſchen ſind Erbvertraͤge von jeher uͤblich geweſen, und als guͤltig und unwiderruflich angeſehen worden. Ja ſie waren, ehe die Teutſchen durch Ein- fuͤhrung des roͤmiſchen Rechts die Teſtamente kennen lernten, das einzige Mittel, uͤber ſeine Erbfolge zu dis- poniren. Dieſe Grundſaͤtze haben die Teutſchen auch noch nach Einfuͤhrung des roͤmiſchen Rechts, alles darin enthaltenen Verbots ohngeachtet, bis auf den heutigen Tag aufrecht zu erhalten gewuſt. Daher die Vorſchrif- ten des roͤmiſchen Rechts in dieſer Materie keine An- wendung bey uns finden 13). Ob auch die roͤmiſchen Geſetze vom Spiel hierher zu rechnen, iſt unter denen Rechtsgelehrten annoch ſtreitig 14). Daher ich zu ſei- ner Zeit (Tit. de aleatoribus) davon handeln werde.
§. 60. Fuͤnfte Regel.
Auf ſolche Gegenſtaͤnde und Rechtshand- lungen der Teutſchen, welche den Roͤmern
ganz
12)L. 2. §. 2. D. de vulg. et pup. ſubſt. L. 27. §. 4. D. ad SCT. Trebell. L. ult. C. de pactis.
13)Ad. Fr.hebestreitVindiciae veri valoris pa- ctor. ſucceſſor. Erfordiae 1768.
14) S. Weher Entwicklung der Lehre von der natuͤrlichen Verbindlichkeit. 2te Abtheil. §. 65. Not. 224. S. 227. und folg.
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1. Buch. 2. Tit.
ſchen darum, weil ſie ihren Sitten und Den-
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Die Lehre von Erbvertraͤgen giebt uns hier-
von ein ſehr treffendes Beyſpiel. Nach roͤmiſchen Rech-
ten gelten ſie, einige wenige Faͤlle ausgenommen, nicht,
man beſorgte, vielleicht nicht ohne Grund, ſie moͤchten
den Wunſch nach des andern Tode rege machen, und
wohl gar zu Lebensnachſtellungen Anlaß geben 12). Al-
lein bey den Teutſchen ſind Erbvertraͤge von jeher uͤblich
geweſen, und als guͤltig und unwiderruflich angeſehen
worden. Ja ſie waren, ehe die Teutſchen durch Ein-
fuͤhrung des roͤmiſchen Rechts die Teſtamente kennen
lernten, das einzige Mittel, uͤber ſeine Erbfolge zu dis-
poniren. Dieſe Grundſaͤtze haben die Teutſchen auch
noch nach Einfuͤhrung des roͤmiſchen Rechts, alles darin
enthaltenen Verbots ohngeachtet, bis auf den heutigen
Tag aufrecht zu erhalten gewuſt. Daher die Vorſchrif-
ten des roͤmiſchen Rechts in dieſer Materie keine An-
wendung bey uns finden 13). Ob auch die roͤmiſchen
Geſetze vom Spiel hierher zu rechnen, iſt unter denen
Rechtsgelehrten annoch ſtreitig 14). Daher ich zu ſei-
ner Zeit (Tit. de aleatoribus) davon handeln werde.
§. 60.
Fuͤnfte Regel.
Auf ſolche Gegenſtaͤnde und Rechtshand-
lungen der Teutſchen, welche den Roͤmern
ganz
12) L. 2. §. 2. D. de vulg. et pup. ſubſt. L. 27. §. 4. D. ad
SCT. Trebell. L. ult. C. de pactis.
13) Ad. Fr. hebestreit Vindiciae veri valoris pa-
ctor. ſucceſſor. Erfordiae 1768.
14) S. Weher Entwicklung der Lehre von der
natuͤrlichen Verbindlichkeit. 2te Abtheil. §. 65.
Not. 224. S. 227. und folg.
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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790, S. 356. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten01_1790/376>, abgerufen am 22.01.2025.
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