klärte Katholik dieses Unternehmen als den schändlich- sten Eingrif in die geheiligten Rechte der Majestät an, so der Vernunft und heiligen Schrift entgegen strei- tet 88).
Es giebt übrigens Fälle, daß Persohnen, die in dem Territorium eines Landesherrn sich befinden, dem- ohngeachtet nicht der Territorial-Hoheit und denen Gesetzen dieses, sondern eines andern Landesherrn un- terworfen sind. Ein merkwürdiges Beispiel hiervon ge- ben uns die Gesanden fremder Staaten, als welche an den Orten, woselbst sie sich als Gesande befin- den, der Territorial-Hoheit nicht unterwürfig sind, sondern vielmehr in Absicht ihres wesentlichen Cha- racters, nach welchem sie die moralische Persohn ei- nes freyen unabhängigen Staats vorstellen, und vermöge der in dieser Rücksicht geschehenen An- und Aufnahme derselben die völlige Gerichtsfreyheit in dem- jenigen Staate haben, an welchen sie sind abgeschickt worden. Solche Gesanden bleiben daher mitten in dem auswärtigen Staate in allen ihren Handlungen Unterthanen ihrer Principale, der absendenden Regen- ten, und müssen dessen Vorschriften eben so pünctlich erfüllen, als wenn sie solche unmittelbar unter jener Au- gen zu vollstrecken hätten 89).
§. 44.
88) S. Paul. Ios. arieggerInstitut. iurisprud. ecclesiast. P. I. Cap. VIII. §. 119. folgg. u. §. 353. vorzüg- lich aber Jos. Val. Eybel Einleitung in das ka- tholische Kirchenrecht (Frankf. n. Leipzig 1779. 8.) 2. Th. 2. Buch 2. Hauptst. §. 112.
89) S. Christ. Heinr. von Römer Grundsätze über die Gesandschaften und die ihnen zukommende Rechte. (Gotha 1788.) XIII. Abschnitt S. 312. u. folgg.
1. Buch. 1. Tit.
klaͤrte Katholik dieſes Unternehmen als den ſchaͤndlich- ſten Eingrif in die geheiligten Rechte der Majeſtaͤt an, ſo der Vernunft und heiligen Schrift entgegen ſtrei- tet 88).
Es giebt uͤbrigens Faͤlle, daß Perſohnen, die in dem Territorium eines Landesherrn ſich befinden, dem- ohngeachtet nicht der Territorial-Hoheit und denen Geſetzen dieſes, ſondern eines andern Landesherrn un- terworfen ſind. Ein merkwuͤrdiges Beiſpiel hiervon ge- ben uns die Geſanden fremder Staaten, als welche an den Orten, woſelbſt ſie ſich als Geſande befin- den, der Territorial-Hoheit nicht unterwuͤrfig ſind, ſondern vielmehr in Abſicht ihres weſentlichen Cha- racters, nach welchem ſie die moraliſche Perſohn ei- nes freyen unabhaͤngigen Staats vorſtellen, und vermoͤge der in dieſer Ruͤckſicht geſchehenen An- und Aufnahme derſelben die voͤllige Gerichtsfreyheit in dem- jenigen Staate haben, an welchen ſie ſind abgeſchickt worden. Solche Geſanden bleiben daher mitten in dem auswaͤrtigen Staate in allen ihren Handlungen Unterthanen ihrer Principale, der abſendenden Regen- ten, und muͤſſen deſſen Vorſchriften eben ſo puͤnctlich erfuͤllen, als wenn ſie ſolche unmittelbar unter jener Au- gen zu vollſtrecken haͤtten 89).
§. 44.
88) S. Paul. Ioſ. arieggerInſtitut. iurisprud. eccleſiaſt. P. I. Cap. VIII. §. 119. folgg. u. §. 353. vorzuͤg- lich aber Joſ. Val. Eybel Einleitung in das ka- tholiſche Kirchenrecht (Frankf. n. Leipzig 1779. 8.) 2. Th. 2. Buch 2. Hauptſt. §. 112.
89) S. Chriſt. Heinr. von Roͤmer Grundſaͤtze uͤber die Geſandſchaften und die ihnen zukommende Rechte. (Gotha 1788.) XIII. Abſchnitt S. 312. u. folgg.
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1. Buch. 1. Tit.
klaͤrte Katholik dieſes Unternehmen als den ſchaͤndlich-
ſten Eingrif in die geheiligten Rechte der Majeſtaͤt an,
ſo der Vernunft und heiligen Schrift entgegen ſtrei-
tet 88).
Es giebt uͤbrigens Faͤlle, daß Perſohnen, die in
dem Territorium eines Landesherrn ſich befinden, dem-
ohngeachtet nicht der Territorial-Hoheit und denen
Geſetzen dieſes, ſondern eines andern Landesherrn un-
terworfen ſind. Ein merkwuͤrdiges Beiſpiel hiervon ge-
ben uns die Geſanden fremder Staaten, als welche
an den Orten, woſelbſt ſie ſich als Geſande befin-
den, der Territorial-Hoheit nicht unterwuͤrfig ſind,
ſondern vielmehr in Abſicht ihres weſentlichen Cha-
racters, nach welchem ſie die moraliſche Perſohn ei-
nes freyen unabhaͤngigen Staats vorſtellen, und
vermoͤge der in dieſer Ruͤckſicht geſchehenen An- und
Aufnahme derſelben die voͤllige Gerichtsfreyheit in dem-
jenigen Staate haben, an welchen ſie ſind abgeſchickt
worden. Solche Geſanden bleiben daher mitten in
dem auswaͤrtigen Staate in allen ihren Handlungen
Unterthanen ihrer Principale, der abſendenden Regen-
ten, und muͤſſen deſſen Vorſchriften eben ſo puͤnctlich
erfuͤllen, als wenn ſie ſolche unmittelbar unter jener Au-
gen zu vollſtrecken haͤtten 89).
§. 44.
88) S. Paul. Ioſ. a riegger Inſtitut. iurisprud.
eccleſiaſt. P. I. Cap. VIII. §. 119. folgg. u. §. 353. vorzuͤg-
lich aber Joſ. Val. Eybel Einleitung in das ka-
tholiſche Kirchenrecht (Frankf. n. Leipzig 1779. 8.)
2. Th. 2. Buch 2. Hauptſt. §. 112.
89) S. Chriſt. Heinr. von Roͤmer Grundſaͤtze uͤber
die Geſandſchaften und die ihnen zukommende
Rechte. (Gotha 1788.) XIII. Abſchnitt S. 312. u. folgg.
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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790, S. 276. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten01_1790/296>, abgerufen am 22.07.2024.
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