Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790.1. B. 1. Tit. solche, welche nur auf eine gewisse Gattung von Din-gen oder Persohnen sich einschränkende Rechtswahrheiten betreffen. Dahin gehört z. B. das Policeyrecht, welches diejenige Rechtsgrundsätze enthält, die sich auf die zu Erhaltung und Beförderung öffentlicher Ordnung und Wohlfarth unmittelbar abzweckende Anstalten be- ziehen; ferner das Cameralrecht, welches alle die rechtlichen Grundsätze enthält, die sich auf Bestimmung, Erhebung und Verwendung der Staatseinkünfte bezie- hen; desgleichen das Landwirthschaftsrecht, welches solche rechtliche Bestimmungen in sich faßt, die sich auf die Mittel beziehen, wie die Naturproducte auf die vortheilhafteste Art gewonnen und benuzt werden kön- nen. Ferner das Wechselrecht, Kriegsrecht, Handelsrecht, Bürgerrecht, Dorf- und Bau- renrecht. Soviel nun die Haupttheile der posi- tiven Jurisprudenz anbetrift, so lassen sich dieselben nach ihrem Gegenstand folgendergestalt bestimmen. Die zur Jurisprudenz gehörige Rechtswahrheiten betref- fen entweder die Rechte und Verbindlichkeiten an sich, oder sie betreffen die Art und Weise, wie die rechtli- chen Geschäfte betrieben werden müssen. Erstere ma- chen die theoretische, leztere aber die practische Rechtsgelahrtheit aus. Diese leztere, welche von der juristischen Praxi, von welcher wir oben (§. 27.) ge- handelt haben, wohl unterschieden werden muß, ist wie- der zwiefach, die gerichtliche und aussergericht- liche; je nachdem sie entweder gerichtliche, oder ausser- gerichtliche Geschäfte, welche ohne alle Beiwirkung des Richters betrieben werden, zum Gegenstand hat. Die theoretische Rechtsgelehrsamkeit hat wieder ihre ver- schiedene Theile. Denn die dieselbe bestimmende Wahr- heiten von den Rechten und Verbindlichkeiten betreffen entweder Verbrechen und deren Strafen, Kriminal- rechts-
1. B. 1. Tit. ſolche, welche nur auf eine gewiſſe Gattung von Din-gen oder Perſohnen ſich einſchraͤnkende Rechtswahrheiten betreffen. Dahin gehoͤrt z. B. das Policeyrecht, welches diejenige Rechtsgrundſaͤtze enthaͤlt, die ſich auf die zu Erhaltung und Befoͤrderung oͤffentlicher Ordnung und Wohlfarth unmittelbar abzweckende Anſtalten be- ziehen; ferner das Cameralrecht, welches alle die rechtlichen Grundſaͤtze enthaͤlt, die ſich auf Beſtimmung, Erhebung und Verwendung der Staatseinkuͤnfte bezie- hen; desgleichen das Landwirthſchaftsrecht, welches ſolche rechtliche Beſtimmungen in ſich faßt, die ſich auf die Mittel beziehen, wie die Naturproducte auf die vortheilhafteſte Art gewonnen und benuzt werden koͤn- nen. Ferner das Wechſelrecht, Kriegsrecht, Handelsrecht, Buͤrgerrecht, Dorf- und Bau- renrecht. Soviel nun die Haupttheile der poſi- tiven Jurisprudenz anbetrift, ſo laſſen ſich dieſelben nach ihrem Gegenſtand folgendergeſtalt beſtimmen. Die zur Jurisprudenz gehoͤrige Rechtswahrheiten betref- fen entweder die Rechte und Verbindlichkeiten an ſich, oder ſie betreffen die Art und Weiſe, wie die rechtli- chen Geſchaͤfte betrieben werden muͤſſen. Erſtere ma- chen die theoretiſche, leztere aber die practiſche Rechtsgelahrtheit aus. Dieſe leztere, welche von der juriſtiſchen Praxi, von welcher wir oben (§. 27.) ge- handelt haben, wohl unterſchieden werden muß, iſt wie- der zwiefach, die gerichtliche und auſſergericht- liche; je nachdem ſie entweder gerichtliche, oder auſſer- gerichtliche Geſchaͤfte, welche ohne alle Beiwirkung des Richters betrieben werden, zum Gegenſtand hat. Die theoretiſche Rechtsgelehrſamkeit hat wieder ihre ver- ſchiedene Theile. Denn die dieſelbe beſtimmende Wahr- heiten von den Rechten und Verbindlichkeiten betreffen entweder Verbrechen und deren Strafen, Kriminal- rechts-
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1. B. 1. Tit.
ſolche, welche nur auf eine gewiſſe Gattung von Din-
gen oder Perſohnen ſich einſchraͤnkende Rechtswahrheiten
betreffen. Dahin gehoͤrt z. B. das Policeyrecht,
welches diejenige Rechtsgrundſaͤtze enthaͤlt, die ſich auf
die zu Erhaltung und Befoͤrderung oͤffentlicher Ordnung
und Wohlfarth unmittelbar abzweckende Anſtalten be-
ziehen; ferner das Cameralrecht, welches alle die
rechtlichen Grundſaͤtze enthaͤlt, die ſich auf Beſtimmung,
Erhebung und Verwendung der Staatseinkuͤnfte bezie-
hen; desgleichen das Landwirthſchaftsrecht, welches
ſolche rechtliche Beſtimmungen in ſich faßt, die ſich auf
die Mittel beziehen, wie die Naturproducte auf die
vortheilhafteſte Art gewonnen und benuzt werden koͤn-
nen. Ferner das Wechſelrecht, Kriegsrecht,
Handelsrecht, Buͤrgerrecht, Dorf- und Bau-
renrecht. Soviel nun die Haupttheile der poſi-
tiven Jurisprudenz anbetrift, ſo laſſen ſich dieſelben
nach ihrem Gegenſtand folgendergeſtalt beſtimmen.
Die zur Jurisprudenz gehoͤrige Rechtswahrheiten betref-
fen entweder die Rechte und Verbindlichkeiten an ſich,
oder ſie betreffen die Art und Weiſe, wie die rechtli-
chen Geſchaͤfte betrieben werden muͤſſen. Erſtere ma-
chen die theoretiſche, leztere aber die practiſche
Rechtsgelahrtheit aus. Dieſe leztere, welche von
der juriſtiſchen Praxi, von welcher wir oben (§. 27.) ge-
handelt haben, wohl unterſchieden werden muß, iſt wie-
der zwiefach, die gerichtliche und auſſergericht-
liche; je nachdem ſie entweder gerichtliche, oder auſſer-
gerichtliche Geſchaͤfte, welche ohne alle Beiwirkung des
Richters betrieben werden, zum Gegenſtand hat. Die
theoretiſche Rechtsgelehrſamkeit hat wieder ihre ver-
ſchiedene Theile. Denn die dieſelbe beſtimmende Wahr-
heiten von den Rechten und Verbindlichkeiten betreffen
entweder Verbrechen und deren Strafen, Kriminal-
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