Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790.1. Buch. 1. Tit. gelehrten vorgekommen sind 31); theils weil unleugbarist, daß es den Compilatoren an hinlänglicher Geschick, lichkeit und Uebung, eine zusammenhängende philosophi- sche Ordnung zu beobachten, gefehlt hat. Daher denn in solchen Fällen, wo schlechterdings kein Zusammen- hang der zu erklärenden Stelle mit den vorhergehenden und nachfolgenden Gesetzen ebendesselben Tituls zu be- finden, oder das zu erklärende Gesez in dieser Verbin- dung einen offenbaren Widerspruch oder Ungereimtheit zur Folge haben würde, die Cujazische Ausle- gungsart, wobey man auf die Inseription des Ge- setzes, den Nahmen, Alter, Schreibart und Grundsätze des Juristen, von dem es herrührt, so wie auf die Zu- sammenstellung desselben mit dem ganzen Inhalt des Buchs, aus dem es gezogen ist, Rücksicht nimmt, im- mer ihren vorzüglichen Werth behält 32). Hat 31) Z. B. in dem Tit. 4. 14. 16. 18. bis 22. des ersten Buchs der Pandecten. Im Tit. 7. de adoptionibus läßt sich nur bis zum L. 21. ein Zusammenhang bemerken, die übrigen Gesetze dieses Tituls scheinen ohne alle Ordnung unter einander zu stehen. Auch in Tit. 15. des 2. Buchs der Pandecten de Transactionibus findet sich wenig Zu- sammenhang. Es scheint, daß die Compilatoren nicht so- wohl vor Zusammensetzung eines Titels, jedesmal einen ordentlichen Plan entworffen, als vielmehr nur unter den einzelnen dahin gehörigen Fragmenten, einigen Zusammen- hang herfürzubringen gesucht haben. S. Hufeland a. a. O. §. V. 32) Ein Beispiel giebt uns L. 5. §. 1. D. de pignor. et
hypoth. wo es heißt: inter pignus autem et hypothecam tantum nominis sonus differt. Dieses würde mit dem, was L. 9. §. 2. D. de pignor. act. von dem Unterschied zwischen pignus und hypotheca gesagt ist, einen offenba- ren Widerspruch verursachen, wenn uns nicht die Inscri- ption der L. 5. marcianus lib. sing. ad Formulam Hy- 1. Buch. 1. Tit. gelehrten vorgekommen ſind 31); theils weil unleugbariſt, daß es den Compilatoren an hinlaͤnglicher Geſchick, lichkeit und Uebung, eine zuſammenhaͤngende philoſophi- ſche Ordnung zu beobachten, gefehlt hat. Daher denn in ſolchen Faͤllen, wo ſchlechterdings kein Zuſammen- hang der zu erklaͤrenden Stelle mit den vorhergehenden und nachfolgenden Geſetzen ebendeſſelben Tituls zu be- finden, oder das zu erklaͤrende Geſez in dieſer Verbin- dung einen offenbaren Widerſpruch oder Ungereimtheit zur Folge haben wuͤrde, die Cujaziſche Ausle- gungsart, wobey man auf die Inſeription des Ge- ſetzes, den Nahmen, Alter, Schreibart und Grundſaͤtze des Juriſten, von dem es herruͤhrt, ſo wie auf die Zu- ſammenſtellung deſſelben mit dem ganzen Inhalt des Buchs, aus dem es gezogen iſt, Ruͤckſicht nimmt, im- mer ihren vorzuͤglichen Werth behaͤlt 32). Hat 31) Z. B. in dem Tit. 4. 14. 16. 18. bis 22. des erſten Buchs der Pandecten. Im Tit. 7. de adoptionibus laͤßt ſich nur bis zum L. 21. ein Zuſammenhang bemerken, die uͤbrigen Geſetze dieſes Tituls ſcheinen ohne alle Ordnung unter einander zu ſtehen. Auch in Tit. 15. des 2. Buchs der Pandecten de Transactionibus findet ſich wenig Zu- ſammenhang. Es ſcheint, daß die Compilatoren nicht ſo- wohl vor Zuſammenſetzung eines Titels, jedesmal einen ordentlichen Plan entworffen, als vielmehr nur unter den einzelnen dahin gehoͤrigen Fragmenten, einigen Zuſammen- hang herfuͤrzubringen geſucht haben. S. Hufeland a. a. O. §. V. 32) Ein Beiſpiel giebt uns L. 5. §. 1. D. de pignor. et
hypoth. wo es heißt: inter pignus autem et hypothecam tantum nominis ſonus differt. Dieſes wuͤrde mit dem, was L. 9. §. 2. D. de pignor. act. von dem Unterſchied zwiſchen pignus und hypotheca geſagt iſt, einen offenba- ren Widerſpruch verurſachen, wenn uns nicht die Inſcri- ption der L. 5. marcianus lib. ſing. ad Formulam Hy- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0264" n="244"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#fr">1. Buch. 1. Tit.</hi></fw><lb/> gelehrten vorgekommen ſind <note place="foot" n="31)">Z. B. in dem <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">Tit.</hi> 4. 14. 16. 18.</hi> bis 22. des erſten<lb/> Buchs der Pandecten. Im <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">Tit. 7. de adoptionibus</hi></hi> laͤßt<lb/> ſich nur bis zum <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">L.</hi></hi> 21. ein Zuſammenhang bemerken, die<lb/> uͤbrigen Geſetze dieſes Tituls ſcheinen ohne alle Ordnung<lb/> unter einander zu ſtehen. Auch in <hi rendition="#aq">Tit.</hi> 15. des 2. Buchs<lb/> der Pandecten <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">de Transactionibus</hi></hi> findet ſich wenig Zu-<lb/> ſammenhang. Es ſcheint, daß die Compilatoren nicht ſo-<lb/> wohl vor Zuſammenſetzung eines Titels, jedesmal einen<lb/> ordentlichen Plan entworffen, als vielmehr nur unter den<lb/> einzelnen dahin gehoͤrigen Fragmenten, einigen Zuſammen-<lb/> hang herfuͤrzubringen geſucht haben. S. Hufeland a. a.<lb/> O. §. <hi rendition="#aq">V.</hi></note>; theils weil unleugbar<lb/> iſt, daß es den Compilatoren an hinlaͤnglicher Geſchick,<lb/> lichkeit und Uebung, eine zuſammenhaͤngende philoſophi-<lb/> ſche Ordnung zu beobachten, gefehlt hat. Daher denn<lb/> in ſolchen Faͤllen, wo ſchlechterdings kein Zuſammen-<lb/> hang der zu erklaͤrenden Stelle mit den vorhergehenden<lb/> und nachfolgenden Geſetzen ebendeſſelben Tituls zu be-<lb/> finden, oder das zu erklaͤrende Geſez in dieſer Verbin-<lb/> dung einen offenbaren Widerſpruch oder Ungereimtheit<lb/> zur Folge haben wuͤrde, die <hi rendition="#g">Cujaziſche Ausle-<lb/> gungsart,</hi> wobey man auf die Inſeription des Ge-<lb/> ſetzes, den Nahmen, Alter, Schreibart und Grundſaͤtze<lb/> des Juriſten, von dem es herruͤhrt, ſo wie auf die Zu-<lb/> ſammenſtellung deſſelben mit dem ganzen Inhalt des<lb/> Buchs, aus dem es gezogen iſt, Ruͤckſicht nimmt, im-<lb/> mer ihren vorzuͤglichen Werth behaͤlt <note xml:id="seg2pn_34_1" next="#seg2pn_34_2" place="foot" n="32)">Ein Beiſpiel giebt uns <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">L. 5. §. 1. D. de pignor. et<lb/> hypoth.</hi></hi> wo es heißt: <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">inter pignus autem et hypothecam<lb/> tantum nominis ſonus differt.</hi></hi> Dieſes wuͤrde mit dem,<lb/> was <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">L. 9. §. 2. D. de pignor. act.</hi></hi> von dem Unterſchied<lb/> zwiſchen <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">pignus</hi></hi> und <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">hypotheca</hi></hi> geſagt iſt, einen offenba-<lb/> ren Widerſpruch verurſachen, wenn uns nicht die Inſcri-<lb/> ption der <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L. 5.</hi><hi rendition="#k">marcianus</hi><hi rendition="#i">lib. ſing. ad Formulam</hi></hi><lb/> <fw place="bottom" type="catch"><hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">Hy-</hi></hi></fw></note>.</p><lb/> <fw place="bottom" type="catch">Hat</fw><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [244/0264]
1. Buch. 1. Tit.
gelehrten vorgekommen ſind 31); theils weil unleugbar
iſt, daß es den Compilatoren an hinlaͤnglicher Geſchick,
lichkeit und Uebung, eine zuſammenhaͤngende philoſophi-
ſche Ordnung zu beobachten, gefehlt hat. Daher denn
in ſolchen Faͤllen, wo ſchlechterdings kein Zuſammen-
hang der zu erklaͤrenden Stelle mit den vorhergehenden
und nachfolgenden Geſetzen ebendeſſelben Tituls zu be-
finden, oder das zu erklaͤrende Geſez in dieſer Verbin-
dung einen offenbaren Widerſpruch oder Ungereimtheit
zur Folge haben wuͤrde, die Cujaziſche Ausle-
gungsart, wobey man auf die Inſeription des Ge-
ſetzes, den Nahmen, Alter, Schreibart und Grundſaͤtze
des Juriſten, von dem es herruͤhrt, ſo wie auf die Zu-
ſammenſtellung deſſelben mit dem ganzen Inhalt des
Buchs, aus dem es gezogen iſt, Ruͤckſicht nimmt, im-
mer ihren vorzuͤglichen Werth behaͤlt 32).
Hat
31) Z. B. in dem Tit. 4. 14. 16. 18. bis 22. des erſten
Buchs der Pandecten. Im Tit. 7. de adoptionibus laͤßt
ſich nur bis zum L. 21. ein Zuſammenhang bemerken, die
uͤbrigen Geſetze dieſes Tituls ſcheinen ohne alle Ordnung
unter einander zu ſtehen. Auch in Tit. 15. des 2. Buchs
der Pandecten de Transactionibus findet ſich wenig Zu-
ſammenhang. Es ſcheint, daß die Compilatoren nicht ſo-
wohl vor Zuſammenſetzung eines Titels, jedesmal einen
ordentlichen Plan entworffen, als vielmehr nur unter den
einzelnen dahin gehoͤrigen Fragmenten, einigen Zuſammen-
hang herfuͤrzubringen geſucht haben. S. Hufeland a. a.
O. §. V.
32) Ein Beiſpiel giebt uns L. 5. §. 1. D. de pignor. et
hypoth. wo es heißt: inter pignus autem et hypothecam
tantum nominis ſonus differt. Dieſes wuͤrde mit dem,
was L. 9. §. 2. D. de pignor. act. von dem Unterſchied
zwiſchen pignus und hypotheca geſagt iſt, einen offenba-
ren Widerſpruch verurſachen, wenn uns nicht die Inſcri-
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