Beschaffenheit und den Eigenschaften derjenigen Hand- lungen, welche zu dem Gegenstand der Rechtsgelehr- samkeit gehören; nicht weniger eine vollständige und richtige Kenntnis der Folgen, welche die bürgerliche Rechtshandlungen nach sich ziehen. Zur ächten The- orie des Rechts gehört also
1) die Fähigkeit, den wahren Sinn der Gesetze, als welche die Normen der bürgerli- chen Handlungen sind, festzusetzen. Diese Fähigkeit muß ein jeder, der auf eine gründliche Rechtsgelehrsamkeit Anspruch macht, in ihrem Um- pfange besitzen, denn ohne dieselbe wird ohne Unter- laß in der Anwendung gefehlet. Die Erfahrung lehrt, daß die Gesetze gemeiniglich nur einen oder wenige Fälle zur Veranlassung haben; und daß die Absicht des Gesezgebers oft viel weiter gehe, als die Worte ausdrucken, wird niemand leugnen, der nur einige Kenntnis von den Gesetzen hat. Hier hat nun der Jurist es auszumachen, ob dieser oder jener Fall die Absicht des Gesezgebers erreiche oder nicht. Ferner ist alsdann auch diese Eigenschaft einem Rechtsgelehr- ten unentbehrlich, wenn sich zwar der im Gesez be- stimmte Fall zuträgt, jedoch andere Umstände dabey vorkommen, als wovon das Gesez redet, und weswe- gen die Verordnung entweder weiter auszudehnen oder einzuschränken ist.
Zur Rechtstheorie gehört weiter 2) die genaue Kenntnis von der Beschaffenheit der bürger- lichen Handlungen, welche den Gegenstand der Rechtsgelehrsamkeit ausmachen. Denn nach der Verschiedenheit dieser Handlungen richten sich die Gerechtsame und die Verbindlichkeiten der Par- theyen. Darf es nun keinem Rechtsgelehrten gleich-
gül-
1. Buch. 1. Tit.
Beſchaffenheit und den Eigenſchaften derjenigen Hand- lungen, welche zu dem Gegenſtand der Rechtsgelehr- ſamkeit gehoͤren; nicht weniger eine vollſtaͤndige und richtige Kenntnis der Folgen, welche die buͤrgerliche Rechtshandlungen nach ſich ziehen. Zur aͤchten The- orie des Rechts gehoͤrt alſo
1) die Faͤhigkeit, den wahren Sinn der Geſetze, als welche die Normen der buͤrgerli- chen Handlungen ſind, feſtzuſetzen. Dieſe Faͤhigkeit muß ein jeder, der auf eine gruͤndliche Rechtsgelehrſamkeit Anſpruch macht, in ihrem Um- pfange beſitzen, denn ohne dieſelbe wird ohne Unter- laß in der Anwendung gefehlet. Die Erfahrung lehrt, daß die Geſetze gemeiniglich nur einen oder wenige Faͤlle zur Veranlaſſung haben; und daß die Abſicht des Geſezgebers oft viel weiter gehe, als die Worte ausdrucken, wird niemand leugnen, der nur einige Kenntnis von den Geſetzen hat. Hier hat nun der Juriſt es auszumachen, ob dieſer oder jener Fall die Abſicht des Geſezgebers erreiche oder nicht. Ferner iſt alsdann auch dieſe Eigenſchaft einem Rechtsgelehr- ten unentbehrlich, wenn ſich zwar der im Geſez be- ſtimmte Fall zutraͤgt, jedoch andere Umſtaͤnde dabey vorkommen, als wovon das Geſez redet, und weswe- gen die Verordnung entweder weiter auszudehnen oder einzuſchraͤnken iſt.
Zur Rechtstheorie gehoͤrt weiter 2) die genaue Kenntnis von der Beſchaffenheit der buͤrger- lichen Handlungen, welche den Gegenſtand der Rechtsgelehrſamkeit ausmachen. Denn nach der Verſchiedenheit dieſer Handlungen richten ſich die Gerechtſame und die Verbindlichkeiten der Par- theyen. Darf es nun keinem Rechtsgelehrten gleich-
guͤl-
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1. Buch. 1. Tit.
Beſchaffenheit und den Eigenſchaften derjenigen Hand-
lungen, welche zu dem Gegenſtand der Rechtsgelehr-
ſamkeit gehoͤren; nicht weniger eine vollſtaͤndige und
richtige Kenntnis der Folgen, welche die buͤrgerliche
Rechtshandlungen nach ſich ziehen. Zur aͤchten The-
orie des Rechts gehoͤrt alſo
1) die Faͤhigkeit, den wahren Sinn der
Geſetze, als welche die Normen der buͤrgerli-
chen Handlungen ſind, feſtzuſetzen. Dieſe
Faͤhigkeit muß ein jeder, der auf eine gruͤndliche
Rechtsgelehrſamkeit Anſpruch macht, in ihrem Um-
pfange beſitzen, denn ohne dieſelbe wird ohne Unter-
laß in der Anwendung gefehlet. Die Erfahrung lehrt,
daß die Geſetze gemeiniglich nur einen oder wenige
Faͤlle zur Veranlaſſung haben; und daß die Abſicht
des Geſezgebers oft viel weiter gehe, als die Worte
ausdrucken, wird niemand leugnen, der nur einige
Kenntnis von den Geſetzen hat. Hier hat nun der
Juriſt es auszumachen, ob dieſer oder jener Fall die
Abſicht des Geſezgebers erreiche oder nicht. Ferner
iſt alsdann auch dieſe Eigenſchaft einem Rechtsgelehr-
ten unentbehrlich, wenn ſich zwar der im Geſez be-
ſtimmte Fall zutraͤgt, jedoch andere Umſtaͤnde dabey
vorkommen, als wovon das Geſez redet, und weswe-
gen die Verordnung entweder weiter auszudehnen
oder einzuſchraͤnken iſt.
Zur Rechtstheorie gehoͤrt weiter 2) die genaue
Kenntnis von der Beſchaffenheit der buͤrger-
lichen Handlungen, welche den Gegenſtand
der Rechtsgelehrſamkeit ausmachen. Denn
nach der Verſchiedenheit dieſer Handlungen richten ſich
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guͤl-
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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790, S. 198. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten01_1790/218>, abgerufen am 24.11.2024.
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