sten an gewissen dazu bestimmten Orten, ohne alle Weitläuftigkeit ausgezahlt worden ist.
Die zuverläßigsten und vorzüglichsten Ret- tungsmittel zur Wiederherstellung eines Ertrunkenen, welche zum Theil zur Erhaltung der Prämie als Bedin- gungen vorausgesetzt worden, sind wenige einfache, dem gemeinen Mann wohl begreifliche, und in der Noth aller Orten bey jeden anzubringende Hülfsmit- tel; sie finden alsdenn zuverläßig statt, wenn man weiß, daß ein verunglückter Mensch etwa nur eine Vier- telstunde oder eine ganze Stunde unter Wasser ge- wesen. Damit aber nichts unterlassen werde, oder unversucht bleiben möge, müssen sie auch an solchen, die länger im Wasser gelegen haben, versucht werden; außer an solchen, an denen sich sichere Zeichen einer Verwesung äußern.
Das erste Rettungsmittel wird ohne Zeitver- lust, so bald eine verunglückte Person jedes Orts, in Städten, Dörfern, auf Feldern, Wiesen oder Landstraßen an das Ufer gebracht, oder auch in ein Fahrzeug geleget, gleich angewendet. Es bestehet nehmlich darinnen, daß man eine dünne, un- schädliche, stumpfe Röhre, Tabackspfeife, oder auch was man von dergleichen etwa ähnliches zuerst bey der Hand hat, gelinde in den Mastdarm anzu- bringen suchet, wozu auch sonst ein Blasebalg, mit einer dünnen Röhre sehr geschickt ist. Durch alle
der-
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ſten an gewiſſen dazu beſtimmten Orten, ohne alle Weitlaͤuftigkeit ausgezahlt worden iſt.
Die zuverlaͤßigſten und vorzuͤglichſten Ret- tungsmittel zur Wiederherſtellung eines Ertrunkenen, welche zum Theil zur Erhaltung der Praͤmie als Bedin- gungen vorausgeſetzt worden, ſind wenige einfache, dem gemeinen Mann wohl begreifliche, und in der Noth aller Orten bey jeden anzubringende Huͤlfsmit- tel; ſie finden alsdenn zuverlaͤßig ſtatt, wenn man weiß, daß ein verungluͤckter Menſch etwa nur eine Vier- telſtunde oder eine ganze Stunde unter Waſſer ge- weſen. Damit aber nichts unterlaſſen werde, oder unverſucht bleiben moͤge, muͤſſen ſie auch an ſolchen, die laͤnger im Waſſer gelegen haben, verſucht werden; außer an ſolchen, an denen ſich ſichere Zeichen einer Verweſung aͤußern.
Das erſte Rettungsmittel wird ohne Zeitver- luſt, ſo bald eine verungluͤckte Perſon jedes Orts, in Staͤdten, Doͤrfern, auf Feldern, Wieſen oder Landſtraßen an das Ufer gebracht, oder auch in ein Fahrzeug geleget, gleich angewendet. Es beſtehet nehmlich darinnen, daß man eine duͤnne, un- ſchaͤdliche, ſtumpfe Roͤhre, Tabackspfeife, oder auch was man von dergleichen etwa aͤhnliches zuerſt bey der Hand hat, gelinde in den Maſtdarm anzu- bringen ſuchet, wozu auch ſonſt ein Blaſebalg, mit einer duͤnnen Roͤhre ſehr geſchickt iſt. Durch alle
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[293[291]/0301]
ſten an gewiſſen dazu beſtimmten Orten, ohne alle
Weitlaͤuftigkeit ausgezahlt worden iſt.
Die zuverlaͤßigſten und vorzuͤglichſten Ret-
tungsmittel zur Wiederherſtellung eines Ertrunkenen,
welche zum Theil zur Erhaltung der Praͤmie als Bedin-
gungen vorausgeſetzt worden, ſind wenige einfache,
dem gemeinen Mann wohl begreifliche, und in der
Noth aller Orten bey jeden anzubringende Huͤlfsmit-
tel; ſie finden alsdenn zuverlaͤßig ſtatt, wenn man weiß,
daß ein verungluͤckter Menſch etwa nur eine Vier-
telſtunde oder eine ganze Stunde unter Waſſer ge-
weſen. Damit aber nichts unterlaſſen werde, oder
unverſucht bleiben moͤge, muͤſſen ſie auch an ſolchen,
die laͤnger im Waſſer gelegen haben, verſucht werden;
außer an ſolchen, an denen ſich ſichere Zeichen einer
Verweſung aͤußern.
Das erſte Rettungsmittel wird ohne Zeitver-
luſt, ſo bald eine verungluͤckte Perſon jedes Orts,
in Staͤdten, Doͤrfern, auf Feldern, Wieſen oder
Landſtraßen an das Ufer gebracht, oder auch in ein
Fahrzeug geleget, gleich angewendet. Es beſtehet
nehmlich darinnen, daß man eine duͤnne, un-
ſchaͤdliche, ſtumpfe Roͤhre, Tabackspfeife, oder
auch was man von dergleichen etwa aͤhnliches zuerſt
bey der Hand hat, gelinde in den Maſtdarm anzu-
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einer duͤnnen Roͤhre ſehr geſchickt iſt. Durch alle
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Gleditsch, Johann Gottlieb: Vermischte botanische und ökonomische Abhandlungen. Bd. 2. Berlin, 1789, S. 293[291]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gleditsch_abhandlungen02_1789/301>, abgerufen am 22.11.2024.
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