werden, deme die anher kommende und allhier in Condition tre- tende Gesellen und Cornelii eingeschrieben und immatriculiret werden mögen, weswegen jene 10. diese aber 20. Kreutzer in die Cassa zu erlegen haben; wie dann nicht weniger ein jeder Buchdrucker, wann er zu solcher Condition und eigener Dru- ckerey gelanget, pro Jntroitu 4 Gülden und ein Factor 3. Gülden in die Cassam geben, hiermit aber alle weitere Discre- tion aufgehoben seyn soll.
Aus dieser Cassa werden nun nicht allein diejenigen Aus- gaben, welche zu Aufnahm der Buchdruckerey, und dero be- sten gereichend, unümgänglich ergehen müßen, zu bestreiten, sondern auch denenjenigen von der Profession, welche durch unfürsehene Zufälle in einige Noth gerathen, nach Befindung eines jeden Bedürfftigkeit, theils umsonst, theils gegen Pfand, oder andere Versicherung mit einem Anlehn unter die Arm zu greiffen, und zu succurriren seyn, unter welchen aber, diejeni- ge, welche das Jhrige boßhafftig, oder liederlicher Wei- se durchjagen, verschwenden, und nichts zu erspahren gedencken, sie seyen gleich wer sie wollen, keinesweges be- griffen, oder verstanden werden, allermaßen solchen auf eine bloße Handschrifft, oder sonst zur Reiß und Zehrung nicht das geringste vorgestreckt und ausgezahlt werden solle. Damit auch bey denen Zusammenkünfften einer gantzen Ge- sellschafft ferners hin beßere Ordnung gehalten werden möch- te, also sollen diese allezeit durch beyde Vorgehere, welche die gewiße Stunde zu beniemen haben, zusammen beruffen, angestellet, und fleißig frequentiret werden, auch von solchen absonderlich wenn ein Auflage Geld vorhanden, weder Buch- drucker noch Geselle, ohn erhebliche Ursachen, bey Strafe ausbleiben, wie dann gleichergestalt diejenige, so zu unrech- ter Zeit und angesetzter Stunde nicht erschienen, sondern über solche länger als eine Viertel Stunde ausbleiben, und zu spat kommen, jedesmals unnachläßig 15. Kreutzer Straf zubezah- len schuldig seyn sollen. Und weiln demnach keine Zusammen- kunfft ohne Wißen und Willen der beyden Vorgehere gehal- ten werden mag, also werden alle Postulirende, da einer oder mehr vorhanden, dahin angewiesen, daß sie um dergleichen Zusammenforderung, auch Benennung des Orts, Tages und der Stunde, bey denen Vorgehern sich bewerben, und hiefür
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werden, deme die anher kommende und allhier in Condition tre- tende Geſellen und Cornelii eingeſchrieben und immatriculiret werden moͤgen, weswegen jene 10. dieſe aber 20. Kreutzer in die Caſſa zu erlegen haben; wie dann nicht weniger ein jeder Buchdrucker, wann er zu ſolcher Condition und eigener Dru- ckerey gelanget, pro Jntroitu 4 Guͤlden und ein Factor 3. Guͤlden in die Caſſam geben, hiermit aber alle weitere Diſcre- tion aufgehoben ſeyn ſoll.
Aus dieſer Caſſa werden nun nicht allein diejenigen Aus- gaben, welche zu Aufnahm der Buchdruckerey, und dero be- ſten gereichend, unuͤmgaͤnglich ergehen muͤßen, zu beſtreiten, ſondern auch denenjenigen von der Profesſion, welche durch unfuͤrſehene Zufaͤlle in einige Noth gerathen, nach Befindung eines jeden Beduͤrfftigkeit, theils umſonſt, theils gegen Pfand, oder andere Verſicherung mit einem Anlehn unter die Arm zu greiffen, und zu ſuccurriren ſeyn, unter welchen aber, diejeni- ge, welche das Jhrige boßhafftig, oder liederlicher Wei- ſe durchjagen, verſchwenden, und nichts zu erſpahren gedencken, ſie ſeyen gleich wer ſie wollen, keinesweges be- griffen, oder verſtanden werden, allermaßen ſolchen auf eine bloße Handſchrifft, oder ſonſt zur Reiß und Zehrung nicht das geringſte vorgeſtreckt und ausgezahlt werden ſolle. Damit auch bey denen Zuſammenkuͤnfften einer gantzen Ge- ſellſchafft ferners hin beßere Ordnung gehalten werden moͤch- te, alſo ſollen dieſe allezeit durch beyde Vorgehere, welche die gewiße Stunde zu beniemen haben, zuſammen beruffen, angeſtellet, und fleißig frequentiret werden, auch von ſolchen abſonderlich wenn ein Auflage Geld vorhanden, weder Buch- drucker noch Geſelle, ohn erhebliche Urſachen, bey Strafe ausbleiben, wie dann gleichergeſtalt diejenige, ſo zu unrech- ter Zeit und angeſetzter Stunde nicht erſchienen, ſondern uͤber ſolche laͤnger als eine Viertel Stunde ausbleiben, und zu ſpat kommen, jedesmals unnachlaͤßig 15. Kreutzer Straf zubezah- len ſchuldig ſeyn ſollen. Und weiln demnach keine Zuſammen- kunfft ohne Wißen und Willen der beyden Vorgehere gehal- ten werden mag, alſo werden alle Poſtulirende, da einer oder mehr vorhanden, dahin angewieſen, daß ſie um dergleichen Zuſammenforderung, auch Benennung des Orts, Tages und der Stunde, bey denen Vorgehern ſich bewerben, und hiefuͤr
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werden, deme die anher kommende und allhier in Condition tre-
tende Geſellen und Cornelii eingeſchrieben und immatriculiret
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die Caſſa zu erlegen haben; wie dann nicht weniger ein jeder
Buchdrucker, wann er zu ſolcher Condition und eigener Dru-
ckerey gelanget, pro Jntroitu 4 Guͤlden und ein Factor 3.
Guͤlden in die Caſſam geben, hiermit aber alle weitere Diſcre-
tion aufgehoben ſeyn ſoll.
Aus dieſer Caſſa werden nun nicht allein diejenigen Aus-
gaben, welche zu Aufnahm der Buchdruckerey, und dero be-
ſten gereichend, unuͤmgaͤnglich ergehen muͤßen, zu beſtreiten,
ſondern auch denenjenigen von der Profesſion, welche durch
unfuͤrſehene Zufaͤlle in einige Noth gerathen, nach Befindung
eines jeden Beduͤrfftigkeit, theils umſonſt, theils gegen Pfand,
oder andere Verſicherung mit einem Anlehn unter die Arm zu
greiffen, und zu ſuccurriren ſeyn, unter welchen aber, diejeni-
ge, welche das Jhrige boßhafftig, oder liederlicher Wei-
ſe durchjagen, verſchwenden, und nichts zu erſpahren
gedencken, ſie ſeyen gleich wer ſie wollen, keinesweges be-
griffen, oder verſtanden werden, allermaßen ſolchen auf
eine bloße Handſchrifft, oder ſonſt zur Reiß und Zehrung
nicht das geringſte vorgeſtreckt und ausgezahlt werden ſolle.
Damit auch bey denen Zuſammenkuͤnfften einer gantzen Ge-
ſellſchafft ferners hin beßere Ordnung gehalten werden moͤch-
te, alſo ſollen dieſe allezeit durch beyde Vorgehere, welche
die gewiße Stunde zu beniemen haben, zuſammen beruffen,
angeſtellet, und fleißig frequentiret werden, auch von ſolchen
abſonderlich wenn ein Auflage Geld vorhanden, weder Buch-
drucker noch Geſelle, ohn erhebliche Urſachen, bey Strafe
ausbleiben, wie dann gleichergeſtalt diejenige, ſo zu unrech-
ter Zeit und angeſetzter Stunde nicht erſchienen, ſondern uͤber
ſolche laͤnger als eine Viertel Stunde ausbleiben, und zu ſpat
kommen, jedesmals unnachlaͤßig 15. Kreutzer Straf zubezah-
len ſchuldig ſeyn ſollen. Und weiln demnach keine Zuſammen-
kunfft ohne Wißen und Willen der beyden Vorgehere gehal-
ten werden mag, alſo werden alle Poſtulirende, da einer oder
mehr vorhanden, dahin angewieſen, daß ſie um dergleichen
Zuſammenforderung, auch Benennung des Orts, Tages und
der Stunde, bey denen Vorgehern ſich bewerben, und hiefuͤr
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[Gessner, Christian Friedrich]: Der so nöthig als nützlichen Buchdruckerkunst und Schriftgießerey. Bd. 2. Leipzig, 1740, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gessner_buchdruckerkunst02_1740/365>, abgerufen am 24.11.2024.
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