Köpfen baar vertheilet, und einem jeden seine Rata zu seiner freyen Disposition zugestellet; ausser dem aber, denen Postulanten, es mag einer oder mehr seyn, we- der zu einer Mahlzeit, oder Collation, oder Truncke, noch sonsten etwas auf einigerley Weise, weder vor die Jnnung, noch in die Officin, darinnen er gestan- den, zugemuthet, noch abgefordert werden solle. Wor- nach sich von nun an und inskünfftige zuachten ist. Urkundlich mit wohlgedachten Raths und gemeinen Stadt-Jnsiegel, bedruckt. Signatum Leipzig den 28 Novembr. Anno 1704.
XXIV. Buchdrucker Ordnung welche E. E. Hochweiser Rath in der Reichs Stadt Augspurg denenselben ertheilet, im Jahr 1713. den 9. Novembr.
Nachdem einen Wohl Edlen Hochweisen Rath dieser des Heil. Reichs-Stadt Augspurg eine Zeithero zum öfftern hiesige bürgerliche Buchdrucker vorgebracht, und zu er- kennen gegeben, was gestalt so wohl zwischen und unter ihnen selbsten, als auch denen Gesellen, mehrmalige Differentien und Jrrungen darum erstanden, alldieweilen eine so andere nach ihrem bloßen Gefallen zu thun, und zu laßen sich unterfangen haben, und dannenhero allerseits gehorsamlich angesucht und gebeten, ihnen eine gewisse Ordnung, Articul und Sa- tzungen, gleichwie es auch anderer Vornehmen Orten gesche- hen, zu ertheilen, damit sie Buchdrucker, derselben Gesel- len und Jungen sich inskünfftige darnach richten mögen; Also hat vor- Wohlgedachte allhiesige Obrigkeit, nach reiffer der Sachen Betrachtung für nothwendig und gut befunden, gegen- wärtige Ordnung verfaßen zu laßen/ mit dem ernstlichen und gemessenen Befehl, daß nun hinfüro in allen hiesigen Drucke- reyen diese Obrigkeitliche Ordnung in jeden Puncten mit Fleiß beobachtet, und darwider keinesweges gehandelt, oder etwas verfüget, bey Vermeidung der so wohl in der Reichs-Policey- Ordnung de anno 1577. Tit.von Buchdruckern 35. als hier-
innen
Koͤpfen baar vertheilet, und einem jeden ſeine Rata zu ſeiner freyen Diſpoſition zugeſtellet; auſſer dem aber, denen Poſtulanten, es mag einer oder mehr ſeyn, we- der zu einer Mahlzeit, oder Collation, oder Truncke, noch ſonſten etwas auf einigerley Weiſe, weder vor die Jnnung, noch in die Officin, darinnen er geſtan- den, zugemuthet, noch abgefordert werden ſolle. Wor- nach ſich von nun an und inskuͤnfftige zuachten iſt. Urkundlich mit wohlgedachten Raths und gemeinen Stadt-Jnſiegel, bedruckt. Signatum Leipzig den 28 Novembr. Anno 1704.
XXIV. Buchdrucker Ordnung welche E. E. Hochweiſer Rath in der Reichs Stadt Augſpurg denenſelben ertheilet, im Jahr 1713. den 9. Novembr.
Nachdem einen Wohl Edlen Hochweiſen Rath dieſer des Heil. Reichs-Stadt Augſpurg eine Zeithero zum oͤfftern hieſige buͤrgerliche Buchdrucker vorgebracht, und zu er- kennen gegeben, was geſtalt ſo wohl zwiſchen und unter ihnen ſelbſten, als auch denen Geſellen, mehrmalige Differentien und Jrrungen darum erſtanden, alldieweilen eine ſo andere nach ihrem bloßen Gefallen zu thun, und zu laßen ſich unterfangen haben, und dannenhero allerſeits gehorſamlich angeſucht und gebeten, ihnen eine gewiſſe Ordnung, Articul und Sa- tzungen, gleichwie es auch anderer Vornehmen Orten geſche- hen, zu ertheilen, damit ſie Buchdrucker, derſelben Geſel- len und Jungen ſich inskuͤnfftige darnach richten moͤgen; Alſo hat vor- Wohlgedachte allhieſige Obrigkeit, nach reiffer der Sachen Betrachtung fuͤr nothwendig und gut befunden, gegen- waͤrtige Ordnung verfaßen zu laßen/ mit dem ernſtlichen und gemeſſenen Befehl, daß nun hinfuͤro in allen hieſigen Drucke- reyen dieſe Obrigkeitliche Ordnung in jeden Puncten mit Fleiß beobachtet, und darwider keinesweges gehandelt, oder etwas verfuͤget, bey Vermeidung der ſo wohl in der Reichs-Policey- Ordnung de anno 1577. Tit.von Buchdruckern 35. als hier-
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[0363]
Koͤpfen baar vertheilet, und einem jeden ſeine Rata zu
ſeiner freyen Diſpoſition zugeſtellet; auſſer dem aber,
denen Poſtulanten, es mag einer oder mehr ſeyn, we-
der zu einer Mahlzeit, oder Collation, oder Truncke,
noch ſonſten etwas auf einigerley Weiſe, weder vor
die Jnnung, noch in die Officin, darinnen er geſtan-
den, zugemuthet, noch abgefordert werden ſolle. Wor-
nach ſich von nun an und inskuͤnfftige zuachten iſt.
Urkundlich mit wohlgedachten Raths und gemeinen
Stadt-Jnſiegel, bedruckt. Signatum Leipzig den 28
Novembr. Anno 1704.
XXIV.
Buchdrucker Ordnung
welche E. E. Hochweiſer Rath in der Reichs Stadt
Augſpurg denenſelben ertheilet, im Jahr 1713.
den 9. Novembr.
Nachdem einen Wohl Edlen Hochweiſen Rath dieſer des
Heil. Reichs-Stadt Augſpurg eine Zeithero zum oͤfftern
hieſige buͤrgerliche Buchdrucker vorgebracht, und zu er-
kennen gegeben, was geſtalt ſo wohl zwiſchen und unter ihnen
ſelbſten, als auch denen Geſellen, mehrmalige Differentien
und Jrrungen darum erſtanden, alldieweilen eine ſo andere nach
ihrem bloßen Gefallen zu thun, und zu laßen ſich unterfangen
haben, und dannenhero allerſeits gehorſamlich angeſucht und
gebeten, ihnen eine gewiſſe Ordnung, Articul und Sa-
tzungen, gleichwie es auch anderer Vornehmen Orten geſche-
hen, zu ertheilen, damit ſie Buchdrucker, derſelben Geſel-
len und Jungen ſich inskuͤnfftige darnach richten moͤgen; Alſo
hat vor- Wohlgedachte allhieſige Obrigkeit, nach reiffer der
Sachen Betrachtung fuͤr nothwendig und gut befunden, gegen-
waͤrtige Ordnung verfaßen zu laßen/ mit dem ernſtlichen und
gemeſſenen Befehl, daß nun hinfuͤro in allen hieſigen Drucke-
reyen dieſe Obrigkeitliche Ordnung in jeden Puncten mit Fleiß
beobachtet, und darwider keinesweges gehandelt, oder etwas
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[Gessner, Christian Friedrich]: Der so nöthig als nützlichen Buchdruckerkunst und Schriftgießerey. Bd. 2. Leipzig, 1740, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gessner_buchdruckerkunst02_1740/363>, abgerufen am 24.11.2024.
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