fen, welches denn manchen armen Gesellen in Schulden und Armuth gebracht, soll hinführo auf dergleichen Actum, von dem, so zum Gesellen gemacht wird, mehr nicht, denn 12 oder höch- stens 16 Thaler, mit allen neben Unkosten eingerechnet, aufge- wendet, die Weiber aber zu solchen Mahlzeiten gar nicht gelas- sen werden. Es sollen auch die Gesellen, welche sich in des Druckherrn Hause befinden, eines erbarn eingezogenen Lebens und Wandels sich befleißigen, ihrem Herrn und den Seinigen keine Beschwerniß machen, sonderlich über die Zeit nicht aus dem Hause bleiben, bey Strafe eines Tage-Lohns, welches der Druckherr ihm abzuziehen Macht haben solle. Die Ge- sellen sollen die einmahl für tüchtig erkannte, aufgedingte, im Vormund-Amt eingeschriebene und ihnen zugestellte Jungen, weilen sie, wegen ihrer Bemühung 2 Thaler bekommen, fleis- sig unterrichten, zu gebührender Arbeit anhalten, mit Ver- säumniß derselben zu keinen unnöthigen Sachen gebrauchen. Nicht weniger sollen sie die Jungen wider ihre Herren zum Ungehorsam oder Mißtrauen keines weges verreitzen, noch daß sie, was denenselben zu Schaden gereichet, nicht offen- bahren sollen.
Endlich sollen sich auch die Jungen und Cornuten gebühr- lich verhalten, dem Druckherrn getreu und gehorsam seyn, auch alles, was dem Herrn und seiner Druckerey zu Scha- den gereicht, und sie davon Wissenschafft erlangen, vor ihre Person verhüten, oder ihrem Herrn anzeigen; von denen Ge- sellen die Unterrichtung fleißig annehmen, ihnen in allen zu- läßigen Dingen folgen, in der Arbeit sich emsig und willig erweisen, still eingezogen, auch züchtig, und so wohl gegen dem Druckherrn als Gesellen gehorsam und willig sich finden laßen, bey Vermeidung vorbehaltener ernstlichen Strafe etc.
Decretum in Senatu, 7 Febr. 1673.
XXII. Extract der Dantziger Buchdrucker- Ordnung welche ihnen von E E. Rath alldort ertheilet wor- den den 18. Julii 1684.
Wenn
fen, welches denn manchen armen Geſellen in Schulden und Armuth gebracht, ſoll hinfuͤhro auf dergleichen Actum, von dem, ſo zum Geſellen gemacht wird, mehr nicht, denn 12 oder hoͤch- ſtens 16 Thaler, mit allen neben Unkoſten eingerechnet, aufge- wendet, die Weiber aber zu ſolchen Mahlzeiten gar nicht gelaſ- ſen werden. Es ſollen auch die Geſellen, welche ſich in des Druckherrn Hauſe befinden, eines erbarn eingezogenen Lebens und Wandels ſich befleißigen, ihrem Herrn und den Seinigen keine Beſchwerniß machen, ſonderlich uͤber die Zeit nicht aus dem Hauſe bleiben, bey Strafe eines Tage-Lohns, welches der Druckherr ihm abzuziehen Macht haben ſolle. Die Ge- ſellen ſollen die einmahl fuͤr tuͤchtig erkannte, aufgedingte, im Vormund-Amt eingeſchriebene und ihnen zugeſtellte Jungen, weilen ſie, wegen ihrer Bemuͤhung 2 Thaler bekommen, fleiſ- ſig unterrichten, zu gebuͤhrender Arbeit anhalten, mit Ver- ſaͤumniß derſelben zu keinen unnoͤthigen Sachen gebrauchen. Nicht weniger ſollen ſie die Jungen wider ihre Herren zum Ungehorſam oder Mißtrauen keines weges verreitzen, noch daß ſie, was denenſelben zu Schaden gereichet, nicht offen- bahren ſollen.
Endlich ſollen ſich auch die Jungen und Cornuten gebuͤhr- lich verhalten, dem Druckherrn getreu und gehorſam ſeyn, auch alles, was dem Herrn und ſeiner Druckerey zu Scha- den gereicht, und ſie davon Wiſſenſchafft erlangen, vor ihre Perſon verhuͤten, oder ihrem Herrn anzeigen; von denen Ge- ſellen die Unterrichtung fleißig annehmen, ihnen in allen zu- laͤßigen Dingen folgen, in der Arbeit ſich emſig und willig erweiſen, ſtill eingezogen, auch zuͤchtig, und ſo wohl gegen dem Druckherrn als Geſellen gehorſam und willig ſich finden laßen, bey Vermeidung vorbehaltener ernſtlichen Strafe ꝛc.
Decretum in Senatu, 7 Febr. 1673.
XXII. Extract der Dantziger Buchdrucker- Ordnung welche ihnen von E E. Rath alldort ertheilet wor- den den 18. Julii 1684.
Wenn
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[0360]
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Armuth gebracht, ſoll hinfuͤhro auf dergleichen Actum, von dem,
ſo zum Geſellen gemacht wird, mehr nicht, denn 12 oder hoͤch-
ſtens 16 Thaler, mit allen neben Unkoſten eingerechnet, aufge-
wendet, die Weiber aber zu ſolchen Mahlzeiten gar nicht gelaſ-
ſen werden. Es ſollen auch die Geſellen, welche ſich in des
Druckherrn Hauſe befinden, eines erbarn eingezogenen Lebens
und Wandels ſich befleißigen, ihrem Herrn und den Seinigen
keine Beſchwerniß machen, ſonderlich uͤber die Zeit nicht aus
dem Hauſe bleiben, bey Strafe eines Tage-Lohns, welches
der Druckherr ihm abzuziehen Macht haben ſolle. Die Ge-
ſellen ſollen die einmahl fuͤr tuͤchtig erkannte, aufgedingte, im
Vormund-Amt eingeſchriebene und ihnen zugeſtellte Jungen,
weilen ſie, wegen ihrer Bemuͤhung 2 Thaler bekommen, fleiſ-
ſig unterrichten, zu gebuͤhrender Arbeit anhalten, mit Ver-
ſaͤumniß derſelben zu keinen unnoͤthigen Sachen gebrauchen.
Nicht weniger ſollen ſie die Jungen wider ihre Herren zum
Ungehorſam oder Mißtrauen keines weges verreitzen, noch
daß ſie, was denenſelben zu Schaden gereichet, nicht offen-
bahren ſollen.
Endlich ſollen ſich auch die Jungen und Cornuten gebuͤhr-
lich verhalten, dem Druckherrn getreu und gehorſam ſeyn,
auch alles, was dem Herrn und ſeiner Druckerey zu Scha-
den gereicht, und ſie davon Wiſſenſchafft erlangen, vor ihre
Perſon verhuͤten, oder ihrem Herrn anzeigen; von denen Ge-
ſellen die Unterrichtung fleißig annehmen, ihnen in allen zu-
laͤßigen Dingen folgen, in der Arbeit ſich emſig und willig
erweiſen, ſtill eingezogen, auch zuͤchtig, und ſo wohl gegen
dem Druckherrn als Geſellen gehorſam und willig ſich finden
laßen, bey Vermeidung vorbehaltener ernſtlichen Strafe ꝛc.
Decretum in Senatu, 7 Febr. 1673.
XXII.
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[Gessner, Christian Friedrich]: Der so nöthig als nützlichen Buchdruckerkunst und Schriftgießerey. Bd. 2. Leipzig, 1740, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gessner_buchdruckerkunst02_1740/360>, abgerufen am 23.11.2024.
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