Gesell bey einem Drucker zu arbeiten sich verpflichtet, bey dem- selben und andern, am Geld, Kleidung, Kost, Wäsch, und anders auftreibet, hernach seinen Abtritt heimlich nimmt, da- durch diejenige, welche er also hintergangen, wider das sieben- de Gebot GOttes in Schaden und Nachtheil gesetzet werden; Als wollen wir ernstlich, daß hinfüro eine solche leichtfertige Person, vermittelst in einer Ehrliebenden Gesellschafft Namen, und unter dero Jnsiegel geferrigten Scheins, aufgetrieben und untüchtig gemacht; auch wo es sich befünde, daß dergleichen leichtfertige Gesellen in ausländischen Druckereyen auf abgenom- mene Strafe, den Unsern zum Nachtheil, gedultet würden, dieienige, so sie also vermessent- und vermeintlich gestraffet, und bey sich gedultet, denen Verbrechern gleich geachtet wer- den sollen,
Die Gesellen sollen schuldig seyn, auf Begehren ihres Herrn, sich von einer Presse, Kasten oder Werck, zum an- dern stellen zu lassen, und nichts destoweniger ihre Arbeit zu ver- fertigen. Auch soll ieder fremder Gefell, so neu ankömmt, und das erste mahl allhie anfähet zu arbeiten, vor Ausgang des hal- ben Jahrs einen halben Gülden, denen Krancken zum Besten, in die Büchsen'erlegen. Jngleichen sollen die Gesellen hiermit erinnert seyn, sich alles Zechens, Spielens, Gotteslästerns, und leichtfertigen verkleinerlichen Ausrichtens anderer abwesen- der Leute in denen. Druckereyen gäntzlichen zu enthalten; wie nicht weniger des unbescheidenen unnöthigen Ab- und Zulauf- fens aus einer Druckerey in die andere, dadurch fleißige Ar- beiter zum Spatzieren/ und Feyern, den Druckern zu unwie- derbringlichen Schaden, zu bereden, hinfüro mäßigen, mit der Bedräuung, daß künfftig gegen die vorsetzliche Verbreche- re, jederzeit nach Befindung, mit ernstlicher Abstrafung ver- fahren werden solle.
Kein Geselle soll sich unterstehen, dem Drucker seine Pos. silirer und Jungen zu verführen, zu verhalsstarrigen, oder mit Jnstruction, was und wie viel sie ihren Oberherrn und Frauen zu thun schuldig seyn, zum Ungehorsam zu verleiten, bey Strafe 2 Gülden, so offt dasselbe beschehe, in die gemeine Büchsen zu erlegen.
Derjenige, so einen Lehrjungen auführet, hat Macht, demselben aufferhalb Druckerey, doch ohne vorsetzlichen Miß- brauch, und daß der Junge an seinem Tagewerck nicht zu sehr
gehin-
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Geſell bey einem Drucker zu arbeiten ſich verpflichtet, bey dem- ſelben und andern, am Geld, Kleidung, Koſt, Waͤſch, und anders auftreibet, hernach ſeinen Abtritt heimlich nimmt, da- durch diejenige, welche er alſo hintergangen, wider das ſieben- de Gebot GOttes in Schaden und Nachtheil geſetzet werden; Als wollen wir ernſtlich, daß hinfuͤro eine ſolche leichtfertige Perſon, vermittelſt in einer Ehrliebenden Geſellſchafft Namen, und unter dero Jnſiegel geferrigten Scheins, aufgetrieben und untuͤchtig gemacht; auch wo es ſich befuͤnde, daß dergleichen leichtfertige Geſellen in auslaͤndiſchen Druckereyen auf abgenom- mene Strafe, den Unſern zum Nachtheil, gedultet wuͤrden, dieienige, ſo ſie alſo vermeſſent- und vermeintlich geſtraffet, und bey ſich gedultet, denen Verbrechern gleich geachtet wer- den ſollen,
Die Geſellen ſollen ſchuldig ſeyn, auf Begehren ihres Herrn, ſich von einer Preſſe, Kaſten oder Werck, zum an- dern ſtellen zu laſſen, und nichts deſtoweniger ihre Arbeit zu ver- fertigen. Auch ſoll ieder fremder Gefell, ſo neu ankoͤmmt, und das erſte mahl allhie anfaͤhet zu arbeiten, vor Ausgang des hal- ben Jahrs einen halben Guͤlden, denen Krancken zum Beſten, in die Buͤchſen’erlegen. Jngleichen ſollen die Geſellen hiermit erinnert ſeyn, ſich alles Zechens, Spielens, Gotteslaͤſterns, und leichtfertigen verkleinerlichen Ausrichtens anderer abweſen- der Leute in denen. Druckereyen gaͤntzlichen zu enthalten; wie nicht weniger des unbeſcheidenen unnoͤthigen Ab- und Zulauf- fens aus einer Druckerey in die andere, dadurch fleißige Ar- beiter zum Spatzieren/ und Feyern, den Druckern zu unwie- derbringlichen Schaden, zu bereden, hinfuͤro maͤßigen, mit der Bedraͤuung, daß kuͤnfftig gegen die vorſetzliche Verbreche- re, jederzeit nach Befindung, mit ernſtlicher Abſtrafung ver- fahren werden ſolle.
Kein Geſelle ſoll ſich unterſtehen, dem Drucker ſeine Poſ. ſilirer und Jungen zu verfuͤhren, zu verhalsſtarrigen, oder mit Jnſtruction, was und wie viel ſie ihren Oberherrn und Frauen zu thun ſchuldig ſeyn, zum Ungehorſam zu verleiten, bey Strafe 2 Guͤlden, ſo offt daſſelbe beſchehe, in die gemeine Buͤchſen zu erlegen.
Derjenige, ſo einen Lehrjungen aufuͤhret, hat Macht, demſelben aufferhalb Druckerey, doch ohne vorſetzlichen Miß- brauch, und daß der Junge an ſeinem Tagewerck nicht zu ſehr
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Geſell bey einem Drucker zu arbeiten ſich verpflichtet, bey dem-
ſelben und andern, am Geld, Kleidung, Koſt, Waͤſch, und
anders auftreibet, hernach ſeinen Abtritt heimlich nimmt, da-
durch diejenige, welche er alſo hintergangen, wider das ſieben-
de Gebot GOttes in Schaden und Nachtheil geſetzet werden;
Als wollen wir ernſtlich, daß hinfuͤro eine ſolche leichtfertige
Perſon, vermittelſt in einer Ehrliebenden Geſellſchafft Namen,
und unter dero Jnſiegel geferrigten Scheins, aufgetrieben und
untuͤchtig gemacht; auch wo es ſich befuͤnde, daß dergleichen
leichtfertige Geſellen in auslaͤndiſchen Druckereyen auf abgenom-
mene Strafe, den Unſern zum Nachtheil, gedultet wuͤrden,
dieienige, ſo ſie alſo vermeſſent- und vermeintlich geſtraffet,
und bey ſich gedultet, denen Verbrechern gleich geachtet wer-
den ſollen,
Die Geſellen ſollen ſchuldig ſeyn, auf Begehren ihres
Herrn, ſich von einer Preſſe, Kaſten oder Werck, zum an-
dern ſtellen zu laſſen, und nichts deſtoweniger ihre Arbeit zu ver-
fertigen. Auch ſoll ieder fremder Gefell, ſo neu ankoͤmmt, und
das erſte mahl allhie anfaͤhet zu arbeiten, vor Ausgang des hal-
ben Jahrs einen halben Guͤlden, denen Krancken zum Beſten,
in die Buͤchſen’erlegen. Jngleichen ſollen die Geſellen hiermit
erinnert ſeyn, ſich alles Zechens, Spielens, Gotteslaͤſterns,
und leichtfertigen verkleinerlichen Ausrichtens anderer abweſen-
der Leute in denen. Druckereyen gaͤntzlichen zu enthalten; wie
nicht weniger des unbeſcheidenen unnoͤthigen Ab- und Zulauf-
fens aus einer Druckerey in die andere, dadurch fleißige Ar-
beiter zum Spatzieren/ und Feyern, den Druckern zu unwie-
derbringlichen Schaden, zu bereden, hinfuͤro maͤßigen, mit
der Bedraͤuung, daß kuͤnfftig gegen die vorſetzliche Verbreche-
re, jederzeit nach Befindung, mit ernſtlicher Abſtrafung ver-
fahren werden ſolle.
Kein Geſelle ſoll ſich unterſtehen, dem Drucker ſeine Poſ.
ſilirer und Jungen zu verfuͤhren, zu verhalsſtarrigen, oder mit
Jnſtruction, was und wie viel ſie ihren Oberherrn und Frauen
zu thun ſchuldig ſeyn, zum Ungehorſam zu verleiten, bey Strafe
2 Guͤlden, ſo offt daſſelbe beſchehe, in die gemeine Buͤchſen zu
erlegen.
Derjenige, ſo einen Lehrjungen aufuͤhret, hat Macht,
demſelben aufferhalb Druckerey, doch ohne vorſetzlichen Miß-
brauch, und daß der Junge an ſeinem Tagewerck nicht zu ſehr
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[Gessner, Christian Friedrich]: Der so nöthig als nützlichen Buchdruckerkunst und Schriftgießerey. Bd. 2. Leipzig, 1740, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gessner_buchdruckerkunst02_1740/357>, abgerufen am 23.11.2024.
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