denn in controversiis Theologicis, eine von der Theologischen Facultät gestellte solida resutatio darzu gebracht, nach zu dru- cken, oder zu debitiren, immaßen Wir denn, darwider bes- seres Verhoffen, bey der Censur nicht gebührend oder nach- läßig verfahren werden solte, den Censorem darüber zur Verantwortung ziehen, und nach befinden, ernstlich bestraf- fen zu laßen, wissen werden; Jnmaßen denn nicht genug seyn soll, wenn er sich entschuldigen will, daß er nur den ersten Bogen durchlesen und selbigen signiret, das übrige aber oben- hin cursorie angesehen, und nicht gewust hätte, ob auch noch hierüber Appendices und andere Additamenta darzu kämen, sondern er ist auch, so wohl den letztern, als den ersten Bo- gen zu zeichnen, und für alle das, was auch in dem übrigen und mittlern Context biß zu Ende enthalten, Rede und Ant- wort zugeben, verbunden. Die Buchführer aber sind, so wohl als die Buchdrucker, deßen ebenfalls alles Ernstes zu bedeuten, und die letztern insgesamt dahin zuvereyden, daß sie ohne derer, hierzu verordneten Censorum vollkommener Approbation, bey Vermeidung schwerer, auch nach Gelegen- heit Leibes Strafe, das gernigste nicht drucken sollen, weicher Vereydung halber an die hiesige Bücher Commission beson- ders Verordnung unter heutigen dato ergangen.
Folget das Formular des Eydes
Jch N. N. schwöre, daß ich künfftige Zeit, ohne Vorwißen und Unterschrifft des Decani der Fa- cultät zu Leipzig oder Wittenberg, darinnen die Ma- teria, so mir zu drucken untergeben werden möchte gehörig oder desjenigen, welchem solches von ihnen aufgetragen, auch in Poesie ohne des Superinten- dens zu N. oder wem es sonsten aufgetragen wird, Subscription nichts drucken, noch meinen Gesinde, oder andern, solches von meinetwegen in keinerley weise oder wege, wie das durch Menschen-List er- dacht werden könnte, oder möchte, zu thun, weder heimlich noch öffentlich gestatten, und solches weder um Gifft, Gabe, Neid oder Freundschafft, noch
kei-
denn in controverſiis Theologicis, eine von der Theologiſchen Facultaͤt geſtellte ſolida reſutatio darzu gebracht, nach zu dru- cken, oder zu debitiren, immaßen Wir denn, darwider bes- ſeres Verhoffen, bey der Cenſur nicht gebuͤhrend oder nach- laͤßig verfahren werden ſolte, den Cenſorem daruͤber zur Verantwortung ziehen, und nach befinden, ernſtlich beſtraf- fen zu laßen, wiſſen werden; Jnmaßen denn nicht genug ſeyn ſoll, wenn er ſich entſchuldigen will, daß er nur den erſten Bogen durchleſen und ſelbigen ſigniret, das uͤbrige aber oben- hin curſorie angeſehen, und nicht gewuſt haͤtte, ob auch noch hieruͤber Appendices und andere Additamenta darzu kaͤmen, ſondern er iſt auch, ſo wohl den letztern, als den erſten Bo- gen zu zeichnen, und fuͤr alle das, was auch in dem uͤbrigen und mittlern Context biß zu Ende enthalten, Rede und Ant- wort zugeben, verbunden. Die Buchfuͤhrer aber ſind, ſo wohl als die Buchdrucker, deßen ebenfalls alles Ernſtes zu bedeuten, und die letztern insgeſamt dahin zuvereyden, daß ſie ohne derer, hierzu verordneten Cenſorum vollkommener Approbation, bey Vermeidung ſchwerer, auch nach Gelegen- heit Leibes Strafe, das gernigſte nicht drucken ſollen, weicher Vereydung halber an die hieſige Buͤcher Commisſion beſon- ders Verordnung unter heutigen dato ergangen.
Folget das Formular des Eydes
Jch N. N. ſchwoͤre, daß ich kuͤnfftige Zeit, ohne Vorwißen und Unterſchrifft des Decani der Fa- cultaͤt zu Leipzig oder Wittenberg, darinnen die Ma- teria, ſo mir zu drucken untergeben werden moͤchte gehoͤrig oder desjenigen, welchem ſolches von ihnen aufgetragen, auch in Poeſie ohne des Superinten- dens zu N. oder wem es ſonſten aufgetragen wird, Subſcription nichts drucken, noch meinen Geſinde, oder andern, ſolches von meinetwegen in keinerley weiſe oder wege, wie das durch Menſchen-Liſt er- dacht werden koͤnnte, oder moͤchte, zu thun, weder heimlich noch oͤffentlich geſtatten, und ſolches weder um Gifft, Gabe, Neid oder Freundſchafft, noch
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[0354]
denn in controverſiis Theologicis, eine von der Theologiſchen
Facultaͤt geſtellte ſolida reſutatio darzu gebracht, nach zu dru-
cken, oder zu debitiren, immaßen Wir denn, darwider bes-
ſeres Verhoffen, bey der Cenſur nicht gebuͤhrend oder nach-
laͤßig verfahren werden ſolte, den Cenſorem daruͤber zur
Verantwortung ziehen, und nach befinden, ernſtlich beſtraf-
fen zu laßen, wiſſen werden; Jnmaßen denn nicht genug ſeyn
ſoll, wenn er ſich entſchuldigen will, daß er nur den erſten
Bogen durchleſen und ſelbigen ſigniret, das uͤbrige aber oben-
hin curſorie angeſehen, und nicht gewuſt haͤtte, ob auch noch
hieruͤber Appendices und andere Additamenta darzu kaͤmen,
ſondern er iſt auch, ſo wohl den letztern, als den erſten Bo-
gen zu zeichnen, und fuͤr alle das, was auch in dem uͤbrigen
und mittlern Context biß zu Ende enthalten, Rede und Ant-
wort zugeben, verbunden. Die Buchfuͤhrer aber ſind, ſo
wohl als die Buchdrucker, deßen ebenfalls alles Ernſtes zu
bedeuten, und die letztern insgeſamt dahin zuvereyden, daß
ſie ohne derer, hierzu verordneten Cenſorum vollkommener
Approbation, bey Vermeidung ſchwerer, auch nach Gelegen-
heit Leibes Strafe, das gernigſte nicht drucken ſollen, weicher
Vereydung halber an die hieſige Buͤcher Commisſion beſon-
ders Verordnung unter heutigen dato ergangen.
Folget das Formular des Eydes
Jch N. N. ſchwoͤre, daß ich kuͤnfftige Zeit, ohne
Vorwißen und Unterſchrifft des Decani der Fa-
cultaͤt zu Leipzig oder Wittenberg, darinnen die Ma-
teria, ſo mir zu drucken untergeben werden moͤchte
gehoͤrig oder desjenigen, welchem ſolches von ihnen
aufgetragen, auch in Poeſie ohne des Superinten-
dens zu N. oder wem es ſonſten aufgetragen wird,
Subſcription nichts drucken, noch meinen Geſinde,
oder andern, ſolches von meinetwegen in keinerley
weiſe oder wege, wie das durch Menſchen-Liſt er-
dacht werden koͤnnte, oder moͤchte, zu thun, weder
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[Gessner, Christian Friedrich]: Der so nöthig als nützlichen Buchdruckerkunst und Schriftgießerey. Bd. 2. Leipzig, 1740, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gessner_buchdruckerkunst02_1740/354>, abgerufen am 23.11.2024.
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