gegeben, vermög der Recht, und je nach Gelegenheit und gostalt der Sachen, darum gestrafft werden.
Wo aber einige Obrigkeit, wer die wäre, oder wie sie Nahmen haben möcht, in Erkundigung solcher Ding, oder so es ihr angezeigt, darinnen fahrläßig handeln und nicht strafen würde; Alsdenn soll Unser Kayserl. Fiscal, wider dieselbig, auch dem Dichter, Drucker, oder Buchführer, und Verkausfer auf gebürliche Strafe procediren und handeln, welche Straf nach Gelegenheit und gestalt der Sachen, Unser Kayserl. Cam- mergericht zu setzen und zu moderiren, Macht und Befehl ha- ben soll.
Doch wo vor dieser Zeit, etwann dergleichen Bücher, Ge- mähld oder Schrifften hinter einen kommen, und also hinter ihm blieben wären, der soll darum nicht gefährt werden: Aber den- noch schuldig seyn, so er die befände, dieselbige nicht weiter auszubreiten, zu verschencken oder zu verkauffen, und also vo- rige Schmach wieder zu erneuern, sondern abzuthun, oder der- massen zu verwahren, daß sie niemaud zur Schmach gereichen, o- der gelangen mögen. Siehe Reichsabschiede unter dem Tit. Reformation von Schmähschrifften pag. 376.
V. Reichsabschiede Von Jhro Römisch Kayserl. May. Maximilian dem andern und Rudolph dem andern im Jahr 1570. zu Speyer, und 1577. zu Frfl. glor- würdigster Gedächtniß, Daß keine Winckel- Druckerey gedultet noch angerichtet werden möchten, wie denn im ersten der 155. 156. §. also lautet:
Darauf setzen, ordnen, und wollen Wir, daß hinfüro im Römischen gantzen Reich Buchdruckereyen an keine an- dere Oerter, dann in denen Städten da Churfürsten und Fürsten ihre gewöhaliche Hofhaltung haben, oder da Uni- versitates Studiorum gehalten, oder in ansehenlichen Reichs- Städten verstattet, aber sonsten alle Winckeldruckereyen stracks
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gegeben, vermoͤg der Recht, und je nach Gelegenheit und goſtalt der Sachen, darum geſtrafft werden.
Wo aber einige Obrigkeit, wer die waͤre, oder wie ſie Nahmen haben moͤcht, in Erkundigung ſolcher Ding, oder ſo es ihr angezeigt, darinnen fahrlaͤßig handeln und nicht ſtrafen wuͤrde; Alsdenn ſoll Unſer Kayſerl. Fiſcal, wider dieſelbig, auch dem Dichter, Drucker, oder Buchfuͤhrer, und Verkauſfer auf gebuͤrliche Strafe procediren und handeln, welche Straf nach Gelegenheit und geſtalt der Sachen, Unſer Kayſerl. Cam- mergericht zu ſetzen und zu moderiren, Macht und Befehl ha- ben ſoll.
Doch wo vor dieſer Zeit, etwann dergleichen Buͤcher, Ge- maͤhld oder Schrifften hinter einen kommen, und alſo hinter ihm blieben waͤren, der ſoll darum nicht gefaͤhrt werden: Aber den- noch ſchuldig ſeyn, ſo er die befaͤnde, dieſelbige nicht weiter auszubreiten, zu verſchencken oder zu verkauffen, und alſo vo- rige Schmach wieder zu erneuern, ſondern abzuthun, oder der- maſſen zu verwahren, daß ſie niemaud zur Schmach gereichen, o- der gelangen moͤgen. Siehe Reichsabſchiede unter dem Tit. Reformation von Schmaͤhſchrifften pag. 376.
V. Reichsabſchiede Von Jhro Roͤmiſch Kayſerl. May. Maximilian dem andern und Rudolph dem andern im Jahr 1570. zu Speyer, und 1577. zu Frfl. glor- wuͤrdigſter Gedaͤchtniß, Daß keine Winckel- Druckerey gedultet noch angerichtet werden moͤchten, wie denn im erſten der 155. 156. §. alſo lautet:
Darauf ſetzen, ordnen, und wollen Wir, daß hinfuͤro im Roͤmiſchen gantzen Reich Buchdruckereyen an keine an- dere Oerter, dann in denen Staͤdten da Churfuͤrſten und Fuͤrſten ihre gewoͤhaliche Hofhaltung haben, oder da Uni- verſitates Studiorum gehalten, oder in anſehenlichen Reichs- Staͤdten verſtattet, aber ſonſten alle Winckeldruckereyen ſtracks
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gegeben, vermoͤg der Recht, und je nach Gelegenheit und goſtalt
der Sachen, darum geſtrafft werden.
Wo aber einige Obrigkeit, wer die waͤre, oder wie ſie
Nahmen haben moͤcht, in Erkundigung ſolcher Ding, oder ſo
es ihr angezeigt, darinnen fahrlaͤßig handeln und nicht ſtrafen
wuͤrde; Alsdenn ſoll Unſer Kayſerl. Fiſcal, wider dieſelbig,
auch dem Dichter, Drucker, oder Buchfuͤhrer, und Verkauſfer
auf gebuͤrliche Strafe procediren und handeln, welche Straf
nach Gelegenheit und geſtalt der Sachen, Unſer Kayſerl. Cam-
mergericht zu ſetzen und zu moderiren, Macht und Befehl ha-
ben ſoll.
Doch wo vor dieſer Zeit, etwann dergleichen Buͤcher, Ge-
maͤhld oder Schrifften hinter einen kommen, und alſo hinter ihm
blieben waͤren, der ſoll darum nicht gefaͤhrt werden: Aber den-
noch ſchuldig ſeyn, ſo er die befaͤnde, dieſelbige nicht weiter
auszubreiten, zu verſchencken oder zu verkauffen, und alſo vo-
rige Schmach wieder zu erneuern, ſondern abzuthun, oder der-
maſſen zu verwahren, daß ſie niemaud zur Schmach gereichen, o-
der gelangen moͤgen. Siehe Reichsabſchiede unter dem
Tit. Reformation von Schmaͤhſchrifften pag. 376.
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Reichsabſchiede
Von Jhro Roͤmiſch Kayſerl. May. Maximilian
dem andern und Rudolph dem andern im Jahr
1570. zu Speyer, und 1577. zu Frfl. glor-
wuͤrdigſter Gedaͤchtniß, Daß keine Winckel-
Druckerey gedultet noch angerichtet werden
moͤchten, wie denn im erſten der 155. 156. §.
alſo lautet:
Darauf ſetzen, ordnen, und wollen Wir, daß hinfuͤro im
Roͤmiſchen gantzen Reich Buchdruckereyen an keine an-
dere Oerter, dann in denen Staͤdten da Churfuͤrſten
und Fuͤrſten ihre gewoͤhaliche Hofhaltung haben, oder da Uni-
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[Gessner, Christian Friedrich]: Der so nöthig als nützlichen Buchdruckerkunst und Schriftgießerey. Bd. 2. Leipzig, 1740, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gessner_buchdruckerkunst02_1740/323>, abgerufen am 16.02.2025.
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