I. Abschied des Reichstags zu Speyer im Jahr 1529. aufgericht von dem Kayser Ferdinand.
Darzu sollen und wöllen Wir auch Churfürsten, Für- sten und Ständ des Reichs, mittler Zeit des Con- cilii, in allen Druckereyen, und bey allen Buch- führern, eines jeden Obrigkeit mit allen möglich- sten Fleiß Versehung thun, daß weiter nichts neues gedruckt, und sonderlich Schmähschrifften, we- der öffentlich oder heimlich gedicht, gedruckt zu kaufen feyl ge- tragen, oder ausgeleget werden, sondern was derhalben weiter gedicht, gedruckt, oder feyl gehabt wird, daß soll zuvor von jeder Obrigkeit, durch darzu verordnete verständige Personen besichtiget, und so darinnen Mangel gefunden dasselbig zu drucken oder feyl zu haben, bey grosser Straf nicht zugelassen, sondern also strenglich verbothen und gehalten, auch der Dich- ter, Drucker und Verkauffer, so solch Geboth überfahren, durch die Obrigkeit, darunter sie gesessen oder betreten, nach Gele- genheit gestrafft werden. Siehe Reichsabschiede p. 183. §. 9.
II. Abschied des Reichstags zu Augspurg, Jm Jahr 1530. aufgericht von Jhro R. Kayserl. Maj. Carl dem Fünfften.
Und nachdem durch die unordentliche Druckerey, bißanhero viel übels entstanden: Setzen ordnen und wollen Wir, daß ein jeder Churfürst, Fürst und Ständ des Reichs,
Geistl.
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I. Abſchied des Reichstags zu Speyer im Jahr 1529. aufgericht von dem Kayſer Ferdinand.
Darzu ſollen und woͤllen Wir auch Churfuͤrſten, Fuͤr- ſten und Staͤnd des Reichs, mittler Zeit des Con- cilii, in allen Druckereyen, und bey allen Buch- fuͤhrern, eines jeden Obrigkeit mit allen moͤglich- ſten Fleiß Verſehung thun, daß weiter nichts neues gedruckt, und ſonderlich Schmaͤhſchrifften, we- der oͤffentlich oder heimlich gedicht, gedruckt zu kaufen feyl ge- tragen, oder ausgeleget werden, ſondern was derhalben weiter gedicht, gedruckt, oder feyl gehabt wird, daß ſoll zuvor von jeder Obrigkeit, durch darzu verordnete verſtaͤndige Perſonen beſichtiget, und ſo darinnen Mangel gefunden daſſelbig zu drucken oder feyl zu haben, bey groſſer Straf nicht zugelaſſen, ſondern alſo ſtrenglich verbothen und gehalten, auch der Dich- ter, Drucker und Verkauffer, ſo ſolch Geboth uͤberfahren, durch die Obrigkeit, darunter ſie geſeſſen oder betreten, nach Gele- genheit geſtrafft werden. Siehe Reichsabſchiede p. 183. §. 9.
II. Abſchied des Reichstags zu Augſpurg, Jm Jahr 1530. aufgericht von Jhro R. Kayſerl. Maj. Carl dem Fuͤnfften.
Und nachdem durch die unordentliche Druckerey, bißanhero viel uͤbels entſtanden: Setzen ordnen und wollen Wir, daß ein jeder Churfuͤrſt, Fuͤrſt und Staͤnd des Reichs,
Geiſtl.
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I.
Abſchied des Reichstags zu Speyer im Jahr
1529. aufgericht von dem Kayſer Ferdinand.
Darzu ſollen und woͤllen Wir auch Churfuͤrſten, Fuͤr-
ſten und Staͤnd des Reichs, mittler Zeit des Con-
cilii, in allen Druckereyen, und bey allen Buch-
fuͤhrern, eines jeden Obrigkeit mit allen moͤglich-
ſten Fleiß Verſehung thun, daß weiter nichts neues
gedruckt, und ſonderlich Schmaͤhſchrifften, we-
der oͤffentlich oder heimlich gedicht, gedruckt zu kaufen feyl ge-
tragen, oder ausgeleget werden, ſondern was derhalben weiter
gedicht, gedruckt, oder feyl gehabt wird, daß ſoll zuvor von
jeder Obrigkeit, durch darzu verordnete verſtaͤndige Perſonen
beſichtiget, und ſo darinnen Mangel gefunden daſſelbig zu
drucken oder feyl zu haben, bey groſſer Straf nicht zugelaſſen,
ſondern alſo ſtrenglich verbothen und gehalten, auch der Dich-
ter, Drucker und Verkauffer, ſo ſolch Geboth uͤberfahren, durch
die Obrigkeit, darunter ſie geſeſſen oder betreten, nach Gele-
genheit geſtrafft werden. Siehe Reichsabſchiede p. 183. §. 9.
II.
Abſchied des Reichstags zu Augſpurg,
Jm Jahr 1530. aufgericht von Jhro R. Kayſerl.
Maj. Carl dem Fuͤnfften.
Und nachdem durch die unordentliche Druckerey, bißanhero
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daß ein jeder Churfuͤrſt, Fuͤrſt und Staͤnd des Reichs,
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[Gessner, Christian Friedrich]: Der so nöthig als nützlichen Buchdruckerkunst und Schriftgießerey. Bd. 2. Leipzig, 1740, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gessner_buchdruckerkunst02_1740/319>, abgerufen am 16.02.2025.
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