schaffen. Damit jedoch die Stadtgemeinde für die bedeutenden Auslagen gedeckt werde, welche durch die Unterhaltung der vier Wasserdruckwerke und der hiermit in Verbin- dung stehenden weit verzweigten Röhrenleitungen veranlasst werden, ist folgende Norm für den Bezug des Wassers in Privathäusern festgesetzt.
Wenn ein Haus noch keine besondere Wasserleitung hat und die zunächst liegende städtische Hauptleitung disponibles Wasser besitzt, so muss der Besitzer des Hau- ses zuerst das Wasser einkaufen. Die bestimmte Summe hierfür beträgt nach der Grösse des Gebäudes 300 bis 500 fl. C. M. Ist diess geschehen, so wird die Röhren- leitung in das Gebäude von der Hauptleitung aus auf Kosten des Besitzers unter Aufsicht des Stadtbauamtes gelegt; der Besitzer übernimmt zugleich die Verpflichtung, diese Nebenleitung von dem Hauptröhrengange aus für alle kommende Zeiten zu unterhalten, und überdiess muss derselbe einen jährlichen Zins für den Bezug des Wassers ent- richten; dieser letztere ist nach der Grösse der Gebäude in drei Klassen eingetheilt. Zur ersten Klasse gehören die Fabriken, Bräuhäuser, Branntweinbrennereien und an- dere grössere Industrialanstalten; diese Klasse zahlt 24 fl. C. M. jährlichen Zins. Zur zweiten Klasse gehören Herrschaftshäuser und andere grosse Privathäuser, welche jähr- lich 20 fl. C. M. Zins entrichten. Zur dritten Klasse endlich gehören kleinere Pri- vathäuser, die 12 fl. C. M. jährlichen Zins für den Bezug des Wassers zu zahlen haben.
So oft ein Haus verkauft wird, muss überdiess der neue Besitzer desselben, auch wenn es schon mit einer Wasserleitung versehen ist, eine Erneuerungs- oder sogenannte Legitimazionsgebühr entrichten; diese beträgt für die erste Klasse 200 fl., für die zweite Klasse 150 fl. und für die dritte Klasse 100 fl. C. M.
Kasernen, Aerarialgebäude und jene Gebäude, welche sich in der sogenannten todten Hand befinden oder wo keine Veränderung des Besitzers eintritt, machen mit der Stadt- gemeinde besondere Verträge, kraft welcher z. B. bei den Kasernen bloss der jähr- liche Betrag von 100 bis 200 fl. C. M. entrichtet, dagegen aber von der Stadtgemeinde auch die Unterhaltung der Röhrenleitung bis in das Gebäude und innerhalb desselben übernommen wird.
Wenn wir diese Geldbeträge mit jenen vergleichen, welche in England und Frank- reich mit 5 bis 7 Prozent des Hauszinses jährlich bezahlt werden, so erscheinen sie in der That sehr gering. Ein Herrschaftshaus, welches jährlich 20 fl. und bei Erneue- rung des Besitzers wieder 150 fl. zahlt, erhält demnach im Durchschnitte beiläufig um 25 fl. jährlich den Wasserbedarf für einen im Hause angelegten Röhrkasten, wovon nicht bloss die Bewohner dieses Hauses, sondern, wie es gewöhnlich der Fall ist, auch der umlie- genden Häuser, die daselbst das Wasser holen, hiermit versorgt werden. Wollte man den jährlichen Miethzins eines solchen Herrschaftshauses nur zu 2000 fl. anschlagen, so betrüge die Auslage für das Wasser 1/80 oder 11/4 Prozent des Hauszinses. Ein Privat- Wohngebäude, welches in die dritte Klasse gestellt, mit 12 fl. jährlich und einer Legiti- mazionsgebühr von 100 fl. bei Veränderung des Besitzers belastet wird, kann im Durch- schnitte mit jährlichen 15 fl. Wassertaxe und wenigstens mit 1200 fl. Miethzins in An- schlag genommen werden. Die Wassertaxe beträgt demnach abermals nur 11/4 Prozent des jährlichen Miethzinses. Schlägt man nun auch das erste Ankaufskapital für das
Wasserleitung für die drei Prager Städte.
schaffen. Damit jedoch die Stadtgemeinde für die bedeutenden Auslagen gedeckt werde, welche durch die Unterhaltung der vier Wasserdruckwerke und der hiermit in Verbin- dung stehenden weit verzweigten Röhrenleitungen veranlasst werden, ist folgende Norm für den Bezug des Wassers in Privathäusern festgesetzt.
Wenn ein Haus noch keine besondere Wasserleitung hat und die zunächst liegende städtische Hauptleitung disponibles Wasser besitzt, so muss der Besitzer des Hau- ses zuerst das Wasser einkaufen. Die bestimmte Summe hierfür beträgt nach der Grösse des Gebäudes 300 bis 500 fl. C. M. Ist diess geschehen, so wird die Röhren- leitung in das Gebäude von der Hauptleitung aus auf Kosten des Besitzers unter Aufsicht des Stadtbauamtes gelegt; der Besitzer übernimmt zugleich die Verpflichtung, diese Nebenleitung von dem Hauptröhrengange aus für alle kommende Zeiten zu unterhalten, und überdiess muss derselbe einen jährlichen Zins für den Bezug des Wassers ent- richten; dieser letztere ist nach der Grösse der Gebäude in drei Klassen eingetheilt. Zur ersten Klasse gehören die Fabriken, Bräuhäuser, Branntweinbrennereien und an- dere grössere Industrialanstalten; diese Klasse zahlt 24 fl. C. M. jährlichen Zins. Zur zweiten Klasse gehören Herrschaftshäuser und andere grosse Privathäuser, welche jähr- lich 20 fl. C. M. Zins entrichten. Zur dritten Klasse endlich gehören kleinere Pri- vathäuser, die 12 fl. C. M. jährlichen Zins für den Bezug des Wassers zu zahlen haben.
So oft ein Haus verkauft wird, muss überdiess der neue Besitzer desselben, auch wenn es schon mit einer Wasserleitung versehen ist, eine Erneuerungs- oder sogenannte Legitimazionsgebühr entrichten; diese beträgt für die erste Klasse 200 fl., für die zweite Klasse 150 fl. und für die dritte Klasse 100 fl. C. M.
Kasernen, Aerarialgebäude und jene Gebäude, welche sich in der sogenannten todten Hand befinden oder wo keine Veränderung des Besitzers eintritt, machen mit der Stadt- gemeinde besondere Verträge, kraft welcher z. B. bei den Kasernen bloss der jähr- liche Betrag von 100 bis 200 fl. C. M. entrichtet, dagegen aber von der Stadtgemeinde auch die Unterhaltung der Röhrenleitung bis in das Gebäude und innerhalb desselben übernommen wird.
Wenn wir diese Geldbeträge mit jenen vergleichen, welche in England und Frank- reich mit 5 bis 7 Prozent des Hauszinses jährlich bezahlt werden, so erscheinen sie in der That sehr gering. Ein Herrschaftshaus, welches jährlich 20 fl. und bei Erneue- rung des Besitzers wieder 150 fl. zahlt, erhält demnach im Durchschnitte beiläufig um 25 fl. jährlich den Wasserbedarf für einen im Hause angelegten Röhrkasten, wovon nicht bloss die Bewohner dieses Hauses, sondern, wie es gewöhnlich der Fall ist, auch der umlie- genden Häuser, die daselbst das Wasser holen, hiermit versorgt werden. Wollte man den jährlichen Miethzins eines solchen Herrschaftshauses nur zu 2000 fl. anschlagen, so betrüge die Auslage für das Wasser 1/80 oder 1¼ Prozent des Hauszinses. Ein Privat- Wohngebäude, welches in die dritte Klasse gestellt, mit 12 fl. jährlich und einer Legiti- mazionsgebühr von 100 fl. bei Veränderung des Besitzers belastet wird, kann im Durch- schnitte mit jährlichen 15 fl. Wassertaxe und wenigstens mit 1200 fl. Miethzins in An- schlag genommen werden. Die Wassertaxe beträgt demnach abermals nur 1¼ Prozent des jährlichen Miethzinses. Schlägt man nun auch das erste Ankaufskapital für das
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Wasserleitung für die drei Prager Städte.
schaffen. Damit jedoch die Stadtgemeinde für die bedeutenden Auslagen gedeckt werde,
welche durch die Unterhaltung der vier Wasserdruckwerke und der hiermit in Verbin-
dung stehenden weit verzweigten Röhrenleitungen veranlasst werden, ist folgende Norm
für den Bezug des Wassers in Privathäusern festgesetzt.
Wenn ein Haus noch keine besondere Wasserleitung hat und die zunächst liegende
städtische Hauptleitung disponibles Wasser besitzt, so muss der Besitzer des Hau-
ses zuerst das Wasser einkaufen. Die bestimmte Summe hierfür beträgt nach der
Grösse des Gebäudes 300 bis 500 fl. C. M. Ist diess geschehen, so wird die Röhren-
leitung in das Gebäude von der Hauptleitung aus auf Kosten des Besitzers unter Aufsicht
des Stadtbauamtes gelegt; der Besitzer übernimmt zugleich die Verpflichtung, diese
Nebenleitung von dem Hauptröhrengange aus für alle kommende Zeiten zu unterhalten,
und überdiess muss derselbe einen jährlichen Zins für den Bezug des Wassers ent-
richten; dieser letztere ist nach der Grösse der Gebäude in drei Klassen eingetheilt.
Zur ersten Klasse gehören die Fabriken, Bräuhäuser, Branntweinbrennereien und an-
dere grössere Industrialanstalten; diese Klasse zahlt 24 fl. C. M. jährlichen Zins. Zur
zweiten Klasse gehören Herrschaftshäuser und andere grosse Privathäuser, welche jähr-
lich 20 fl. C. M. Zins entrichten. Zur dritten Klasse endlich gehören kleinere Pri-
vathäuser, die 12 fl. C. M. jährlichen Zins für den Bezug des Wassers zu zahlen haben.
So oft ein Haus verkauft wird, muss überdiess der neue Besitzer desselben, auch
wenn es schon mit einer Wasserleitung versehen ist, eine Erneuerungs- oder sogenannte
Legitimazionsgebühr entrichten; diese beträgt für die erste Klasse 200 fl., für
die zweite Klasse 150 fl. und für die dritte Klasse 100 fl. C. M.
Kasernen, Aerarialgebäude und jene Gebäude, welche sich in der sogenannten todten
Hand befinden oder wo keine Veränderung des Besitzers eintritt, machen mit der Stadt-
gemeinde besondere Verträge, kraft welcher z. B. bei den Kasernen bloss der jähr-
liche Betrag von 100 bis 200 fl. C. M. entrichtet, dagegen aber von der Stadtgemeinde
auch die Unterhaltung der Röhrenleitung bis in das Gebäude und innerhalb desselben
übernommen wird.
Wenn wir diese Geldbeträge mit jenen vergleichen, welche in England und Frank-
reich mit 5 bis 7 Prozent des Hauszinses jährlich bezahlt werden, so erscheinen sie in
der That sehr gering. Ein Herrschaftshaus, welches jährlich 20 fl. und bei Erneue-
rung des Besitzers wieder 150 fl. zahlt, erhält demnach im Durchschnitte beiläufig um
25 fl. jährlich den Wasserbedarf für einen im Hause angelegten Röhrkasten, wovon nicht
bloss die Bewohner dieses Hauses, sondern, wie es gewöhnlich der Fall ist, auch der umlie-
genden Häuser, die daselbst das Wasser holen, hiermit versorgt werden. Wollte man
den jährlichen Miethzins eines solchen Herrschaftshauses nur zu 2000 fl. anschlagen, so
betrüge die Auslage für das Wasser 1/80 oder 1¼ Prozent des Hauszinses. Ein Privat-
Wohngebäude, welches in die dritte Klasse gestellt, mit 12 fl. jährlich und einer Legiti-
mazionsgebühr von 100 fl. bei Veränderung des Besitzers belastet wird, kann im Durch-
schnitte mit jährlichen 15 fl. Wassertaxe und wenigstens mit 1200 fl. Miethzins in An-
schlag genommen werden. Die Wassertaxe beträgt demnach abermals nur 1¼ Prozent
des jährlichen Miethzinses. Schlägt man nun auch das erste Ankaufskapital für das
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Gerstner, Franz Joseph von: Handbuch der Mechanik. Bd. 2: Mechanik flüssiger Körper. Prag, 1832, S. 254. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerstner_mechanik02_1832/272>, abgerufen am 05.12.2024.
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