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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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Zweiter Abschnitt.

Auf der anderen Seite aber unterliegen diese Per-
sonen vermöge ihrer besonderen Rechtsstellung auch
eigenthümlichen Beschränkungen. Sie sind der Haus-
gewalt des Monarchen unterworfen. Daher können sie
keine Ehe ohne dessen Zustimmung eingehen,9 bedürfen
sie bei der Wahl ihres Aufenthalts, dem Eintritte in
fremde Dienste, der Bildung ihres Hofstaats dessen Ge-
nehmigung. Auch ist in der Hausgewalt des Monarchen
ein allgemeines Aufsichts- und Disciplinarrecht, bis-
weilen selbst eine wirkliche Gerichtsgewalt über die
Mitglieder seines Hauses enthalten.

Insoweit diese Verhältnisse nicht durch die Ver-
fassung selbst bestimmt sind, haben sie häufig durch
besondere s. g. Hausgesetze10 ihre Regulirung erhalten.

9 Das Präjudiz ist nicht überall das gleiche; bald soll eine
ohne Genehmigung des Oberhaupts eingegangene Ehe nichtig
sein, bald nur dem Nachtheile unterliegen, dass die Kinder von
der Succession und nebst der Mutter von der Mitgliedschaft des
Regentenhauses ausgeschlossen sind.
10 Der rechtliche Character der Hausgesetze läst sich nicht
allgemein bestimmen. Manche Theile derselben enthalten ge-
wöhnliche privatrechtliche Verfügungen; andere enthalten Stif-
tungen und Dispositionen der besonderen Art, wie sie namentlich
der hohe Adel vorzunehmen pflegt (siehe meine Abhandlung in
Gerber und Jhering's Jahrb. 3. S. 433 flg.); noch andere enthal-
ten Bestimmungen, zu deren einseitiger Erlassung der Monarch
vermöge seiner Verordnungsgewalt befugt ist; noch andere be-
dürfen der Promulgation als gewöhnliche oder gar als Verfassungs-
gesetze. Der §. 26. der Hannöverschen Verfassungsurkunde be-
hält dem Könige das Recht der Hausgesetzgebung allgemein vor.
Eine Zustimmung der Agnaten würde nur erforderlich sein, inso-
weit es sich um Aufhebung oder Beschränkung bereits erworbener
Rechte handelt; im Uebrigen haben sie sich der Hausgewalt ihres
Oberhaupts zu unterwerfen. -- Eine Sammlung der deutschen
fürstlichen Hausgesetze hat Schulze zu veranstalten begonnen
(1. Bd. Jena 1862).
Zweiter Abschnitt.

Auf der anderen Seite aber unterliegen diese Per-
sonen vermöge ihrer besonderen Rechtsstellung auch
eigenthümlichen Beschränkungen. Sie sind der Haus-
gewalt des Monarchen unterworfen. Daher können sie
keine Ehe ohne dessen Zustimmung eingehen,9 bedürfen
sie bei der Wahl ihres Aufenthalts, dem Eintritte in
fremde Dienste, der Bildung ihres Hofstaats dessen Ge-
nehmigung. Auch ist in der Hausgewalt des Monarchen
ein allgemeines Aufsichts- und Disciplinarrecht, bis-
weilen selbst eine wirkliche Gerichtsgewalt über die
Mitglieder seines Hauses enthalten.

Insoweit diese Verhältnisse nicht durch die Ver-
fassung selbst bestimmt sind, haben sie häufig durch
besondere s. g. Hausgesetze10 ihre Regulirung erhalten.

9 Das Präjudiz ist nicht überall das gleiche; bald soll eine
ohne Genehmigung des Oberhaupts eingegangene Ehe nichtig
sein, bald nur dem Nachtheile unterliegen, dass die Kinder von
der Succession und nebst der Mutter von der Mitgliedschaft des
Regentenhauses ausgeschlossen sind.
10 Der rechtliche Character der Hausgesetze läst sich nicht
allgemein bestimmen. Manche Theile derselben enthalten ge-
wöhnliche privatrechtliche Verfügungen; andere enthalten Stif-
tungen und Dispositionen der besonderen Art, wie sie namentlich
der hohe Adel vorzunehmen pflegt (siehe meine Abhandlung in
Gerber und Jhering’s Jahrb. 3. S. 433 flg.); noch andere enthal-
ten Bestimmungen, zu deren einseitiger Erlassung der Monarch
vermöge seiner Verordnungsgewalt befugt ist; noch andere be-
dürfen der Promulgation als gewöhnliche oder gar als Verfassungs-
gesetze. Der §. 26. der Hannöverschen Verfassungsurkunde be-
hält dem Könige das Recht der Hausgesetzgebung allgemein vor.
Eine Zustimmung der Agnaten würde nur erforderlich sein, inso-
weit es sich um Aufhebung oder Beschränkung bereits erworbener
Rechte handelt; im Uebrigen haben sie sich der Hausgewalt ihres
Oberhaupts zu unterwerfen. — Eine Sammlung der deutschen
fürstlichen Hausgesetze hat Schulze zu veranstalten begonnen
(1. Bd. Jena 1862).
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[80/0098] Zweiter Abschnitt. Auf der anderen Seite aber unterliegen diese Per- sonen vermöge ihrer besonderen Rechtsstellung auch eigenthümlichen Beschränkungen. Sie sind der Haus- gewalt des Monarchen unterworfen. Daher können sie keine Ehe ohne dessen Zustimmung eingehen, 9 bedürfen sie bei der Wahl ihres Aufenthalts, dem Eintritte in fremde Dienste, der Bildung ihres Hofstaats dessen Ge- nehmigung. Auch ist in der Hausgewalt des Monarchen ein allgemeines Aufsichts- und Disciplinarrecht, bis- weilen selbst eine wirkliche Gerichtsgewalt über die Mitglieder seines Hauses enthalten. Insoweit diese Verhältnisse nicht durch die Ver- fassung selbst bestimmt sind, haben sie häufig durch besondere s. g. Hausgesetze 10 ihre Regulirung erhalten. 9 Das Präjudiz ist nicht überall das gleiche; bald soll eine ohne Genehmigung des Oberhaupts eingegangene Ehe nichtig sein, bald nur dem Nachtheile unterliegen, dass die Kinder von der Succession und nebst der Mutter von der Mitgliedschaft des Regentenhauses ausgeschlossen sind. 10 Der rechtliche Character der Hausgesetze läst sich nicht allgemein bestimmen. Manche Theile derselben enthalten ge- wöhnliche privatrechtliche Verfügungen; andere enthalten Stif- tungen und Dispositionen der besonderen Art, wie sie namentlich der hohe Adel vorzunehmen pflegt (siehe meine Abhandlung in Gerber und Jhering’s Jahrb. 3. S. 433 flg.); noch andere enthal- ten Bestimmungen, zu deren einseitiger Erlassung der Monarch vermöge seiner Verordnungsgewalt befugt ist; noch andere be- dürfen der Promulgation als gewöhnliche oder gar als Verfassungs- gesetze. Der §. 26. der Hannöverschen Verfassungsurkunde be- hält dem Könige das Recht der Hausgesetzgebung allgemein vor. Eine Zustimmung der Agnaten würde nur erforderlich sein, inso- weit es sich um Aufhebung oder Beschränkung bereits erworbener Rechte handelt; im Uebrigen haben sie sich der Hausgewalt ihres Oberhaupts zu unterwerfen. — Eine Sammlung der deutschen fürstlichen Hausgesetze hat Schulze zu veranstalten begonnen (1. Bd. Jena 1862).

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 80. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/98>, abgerufen am 12.12.2024.