Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.§. 23. Richtungen der Staatsgewalt. Versagung der Rechte öffentlicher Corporationen undder Duldung oder Nichtduldung öffentlicher Religions- übung.2 2 Die Lehre von der Kirchenhoheit sollte im Kirchenrechte
ihre Darstellung finden, da ihre geschichtliche Entwickelung und schliessliche Gestaltung untrennbar mit der Geschichte der Kirche verbunden ist. §. 23. Richtungen der Staatsgewalt. Versagung der Rechte öffentlicher Corporationen undder Duldung oder Nichtduldung öffentlicher Religions- übung.2 2 Die Lehre von der Kirchenhoheit sollte im Kirchenrechte
ihre Darstellung finden, da ihre geschichtliche Entwickelung und schliessliche Gestaltung untrennbar mit der Geschichte der Kirche verbunden ist. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0087" n="69"/><fw place="top" type="header">§. 23. Richtungen der Staatsgewalt.</fw><lb/> Versagung der Rechte öffentlicher Corporationen und<lb/> der Duldung oder Nichtduldung öffentlicher Religions-<lb/> übung.<note place="foot" n="2">Die Lehre von der Kirchenhoheit sollte im Kirchenrechte<lb/> ihre Darstellung finden, da ihre geschichtliche Entwickelung und<lb/> schliessliche Gestaltung untrennbar mit der Geschichte der Kirche<lb/> verbunden ist.</note></p> </div> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </body> </text> </TEI> [69/0087]
§. 23. Richtungen der Staatsgewalt.
Versagung der Rechte öffentlicher Corporationen und
der Duldung oder Nichtduldung öffentlicher Religions-
übung. 2
2 Die Lehre von der Kirchenhoheit sollte im Kirchenrechte
ihre Darstellung finden, da ihre geschichtliche Entwickelung und
schliessliche Gestaltung untrennbar mit der Geschichte der Kirche
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Zitationshilfe: | Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 69. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/87>, abgerufen am 16.07.2024. |