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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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Erster Abschnitt.
tischen Verbindung zusammenfällt. Auch sie ist eine
organisirte Gemeinschaft mit einer ihre Interessen leiten-
den und bestimmenden Gewalt. Der Staat unterwirft
sie nicht seiner Herrschaft, sondern anerkennt sie als
selbstberechtigtes Gemeinwesen und gestattet die freie
Entfaltung ihres inneren und äusseren Lebens. Er ver-
leiht ihr seinen Schutz; auch steht er mit allen oder
einer der drei reichsberechtigten christlichen Kirchen in
einem Vertrauensverhältnisse, indem er ihren Dienern
einzelne staatliche Functionen anvertraut, öffentliche
Autorität und staatliche Würden verleiht, indem er sie
unterstützt, ihren Feiertagen allgemeine Beachtung sichert
und in seiner Gesetzgebung die sittlichen Anforderungen
derselben beachtet. In denjenigen seiner Herrschaft
zuständigen Gebieten, welche auch die Kirche für ihren
Einflusss in Anspruch nimmt, handelt er zwar kraft
eigener sittlicher Autorität, aber er bemüht sich, mög-
lichst im Einverständnisse mit letzterer zu bleiben. Ueber
alle Kirchen übt er ein Recht der Oberaufsicht aus,
durch welches er sich versichert, dass sie die Gränzen
ihrer Aufgaben einhalten, die Lebenskreise anderer
Kirchen nicht verletzen und in keine Missbräuche ver-
fallen. Die Gesammtheit dieser Rechte nennt man
Kirchenhoheit (jus majestaticum circa sacra). Das
dem Staate sonst zugeschriebene s. g. Reformationsrecht
besteht nach dem Art. 16. der Bundesacte gegenüber
den drei christlichen Hauptconfessionen nicht mehr; aber
auch gegenüber anderen christlichen oder sonstigen Re-
ligionsgesellschaften besteht davon nach den meisten
Verfassungen nur noch das Recht der Verleihung oder

Erster Abschnitt.
tischen Verbindung zusammenfällt. Auch sie ist eine
organisirte Gemeinschaft mit einer ihre Interessen leiten-
den und bestimmenden Gewalt. Der Staat unterwirft
sie nicht seiner Herrschaft, sondern anerkennt sie als
selbstberechtigtes Gemeinwesen und gestattet die freie
Entfaltung ihres inneren und äusseren Lebens. Er ver-
leiht ihr seinen Schutz; auch steht er mit allen oder
einer der drei reichsberechtigten christlichen Kirchen in
einem Vertrauensverhältnisse, indem er ihren Dienern
einzelne staatliche Functionen anvertraut, öffentliche
Autorität und staatliche Würden verleiht, indem er sie
unterstützt, ihren Feiertagen allgemeine Beachtung sichert
und in seiner Gesetzgebung die sittlichen Anforderungen
derselben beachtet. In denjenigen seiner Herrschaft
zuständigen Gebieten, welche auch die Kirche für ihren
Einflusss in Anspruch nimmt, handelt er zwar kraft
eigener sittlicher Autorität, aber er bemüht sich, mög-
lichst im Einverständnisse mit letzterer zu bleiben. Ueber
alle Kirchen übt er ein Recht der Oberaufsicht aus,
durch welches er sich versichert, dass sie die Gränzen
ihrer Aufgaben einhalten, die Lebenskreise anderer
Kirchen nicht verletzen und in keine Missbräuche ver-
fallen. Die Gesammtheit dieser Rechte nennt man
Kirchenhoheit (jus majestaticum circa sacra). Das
dem Staate sonst zugeschriebene s. g. Reformationsrecht
besteht nach dem Art. 16. der Bundesacte gegenüber
den drei christlichen Hauptconfessionen nicht mehr; aber
auch gegenüber anderen christlichen oder sonstigen Re-
ligionsgesellschaften besteht davon nach den meisten
Verfassungen nur noch das Recht der Verleihung oder

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[68/0086] Erster Abschnitt. tischen Verbindung zusammenfällt. Auch sie ist eine organisirte Gemeinschaft mit einer ihre Interessen leiten- den und bestimmenden Gewalt. Der Staat unterwirft sie nicht seiner Herrschaft, sondern anerkennt sie als selbstberechtigtes Gemeinwesen und gestattet die freie Entfaltung ihres inneren und äusseren Lebens. Er ver- leiht ihr seinen Schutz; auch steht er mit allen oder einer der drei reichsberechtigten christlichen Kirchen in einem Vertrauensverhältnisse, indem er ihren Dienern einzelne staatliche Functionen anvertraut, öffentliche Autorität und staatliche Würden verleiht, indem er sie unterstützt, ihren Feiertagen allgemeine Beachtung sichert und in seiner Gesetzgebung die sittlichen Anforderungen derselben beachtet. In denjenigen seiner Herrschaft zuständigen Gebieten, welche auch die Kirche für ihren Einflusss in Anspruch nimmt, handelt er zwar kraft eigener sittlicher Autorität, aber er bemüht sich, mög- lichst im Einverständnisse mit letzterer zu bleiben. Ueber alle Kirchen übt er ein Recht der Oberaufsicht aus, durch welches er sich versichert, dass sie die Gränzen ihrer Aufgaben einhalten, die Lebenskreise anderer Kirchen nicht verletzen und in keine Missbräuche ver- fallen. Die Gesammtheit dieser Rechte nennt man Kirchenhoheit (jus majestaticum circa sacra). Das dem Staate sonst zugeschriebene s. g. Reformationsrecht besteht nach dem Art. 16. der Bundesacte gegenüber den drei christlichen Hauptconfessionen nicht mehr; aber auch gegenüber anderen christlichen oder sonstigen Re- ligionsgesellschaften besteht davon nach den meisten Verfassungen nur noch das Recht der Verleihung oder

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 68. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/86>, abgerufen am 04.12.2024.